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   BGH, 02.05.1985 - I ZR 200/83   

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https://dejure.org/1985,1339
BGH, 02.05.1985 - I ZR 200/83 (https://dejure.org/1985,1339)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1985 - I ZR 200/83 (https://dejure.org/1985,1339)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1985 - I ZR 200/83 (https://dejure.org/1985,1339)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unlauterer Wettbewerb - Werbung mit Testergebnis - Stiftung Warentest - Alte Tests

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2332
  • MDR 1985, 909
  • GRUR 1985, 932
  • afp 1985, 242
  • afp 1985, 309
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 03.12.1981 - 6 U 219/81
    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - I ZR 200/83
    Die Feststellungen des Landgerichts stehen auch nicht im Widerspruch zu dem im vorliegenden Verfahren vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1981 (6 U 219/81).
  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 71/80

    Test Gut

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - I ZR 200/83
    Denn daraus kann sich jedenfalls gegenüber Testergebnissen der Stiftung Warentest in der Regel keine Änderung der Bewertung geprüfter Waren ergeben, weil deren Prüfung nicht an der Qualität anderer Produkte, sondern am Stand der Technik orientiert wird, mithin eine objektive Aussage über die Qualität anhand vorgegebener Kriterien darstellt (vgl. BGH GRUR 1982, 437, 438 - Test gut).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.1981 - 2 U 169/80
    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - I ZR 200/83
    Im gleichen Sinne hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1981, 750, 751 - Folienschweißgerät) die Verkehrserwartung - bei Berufung auf ein undatiertes Testergebnis - dahin beschrieben, es werde darin eine Angabe auf der Grundlage des aktuellen technischen Standes gesehen.
  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 200/17

    Das beste Netz - Wettbewerbsverstöße eines

    Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Mai 1985 - I ZR 200/83 - Veralteter Test; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 197/12, WRP 2014, 67 Rn. 8), ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - I ZR 41/00, GRUR 2003, 800, 802 [juris Rn. 38] = WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog).
  • LG Mannheim, 20.10.2023 - 14 O 14/23

    Keine Werbung mit zurückgezogenem Test der Stiftung Warentest!

    (1) Allerdings gilt im Ausgangspunkt, dass nicht jede Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest, deren Veröffentlichung länger zurückliegt, deshalb schon irreführend ist; vielmehr können grundsätzlich auch ältere Testergebnisse der Stiftung Warentest werblich herausgestellt werden, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird und die angebotenen Waren den seinerzeit getesteten gleich sind, technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren keine neueren Prüfergebnisse vorliegen (vgl. BGH, GRUR 1985, 932 (933) m.w.N. - Veralteter Test; WRP 2014, 67 = BeckRS 2013, 18553 - Kaffee-Pads; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, 492 = WRP 1992, 183 - Werbung mit Testergebnissen; NJWE-WettbR 1996, 54).

    Eine Werbung ist hiernach indes irreführend, wenn die Testergebnisse durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt sind (vgl. BGH, GRUR 1985, 932 (933) - Veralteter Test; WRP 2014, 67 = BeckRS 2013, 18553 - Kaffee-Pads; GRUR 2019, 631 Rn. 68 - Das beste Netz; OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012 - 4 U 17/10; OLG Hamburg, BeckRS 2009, 07551; OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2007, 4 U 165/06; OLG Frankfurt a.M., NJWE-WettbR 1996, 54; NJW-RR 1992, 492 = WRP 1992, 183 - Werbung mit Testergebnissen, Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 2.282; Götting/Nordemann, UWG, Handkommentar, UWG § 5 Rn. 1.185).

    Schon insoweit kann eine Bewerbung mit dem älteren Testergebnis allerdings unzulässig werden, wenn neuere Testergebnisse vorliegen (vgl. BGH, GRUR 1985, 932 (933) -Veralteter Test; WRP 2014, 67 = BeckRS 2013, 18553 - Kaffee-Pads; GRUR 2019, 631 Rn. 68 - Das beste Netz).

    Entsprechend mag das Verkehrsverständnis mit der in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 9 des Lizenzvertrags vorgesehenen Abverkaufsmöglichkeit im Falle veralteter Tests korrespondieren - hiernach mag der Verkehr je nach den Umständen des Einzelfalls - und in den Grenzen der Rechtsprechung zur Werbung mit älteren Testergebnissen (vgl. BGH, GRUR 1985, 932 (933) - Veralteter Test; WRP 2014, 67 = BeckRS 2013, 18553 - Kaffee-Pads; GRUR 2019, 631 Rn. 68 - Das beste Netz) - bei (nur) auf einem Produkt selbst aufgebrachten älteren Testergebnissen nicht ohne Weiteres annehmen, es handle sich um einen aktuellen Test, sondern etwa auch den Zeitablauf in Rechnung stellen und erwägen, dass zwischenzeitlich weitere Produkte jener Gattung einem aktuelleren Test mit aktuelleren Ergebnissen unterzogen worden sein mögen oder sich der Stand der Technik fortentwickelt haben mag.

  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    (2) Nach anderer Ansicht ist eine geschäftlich relevante Irreführung erst gegeben, wenn das mit einem älteren Testergebnis beworbene Produkt selbst einer neuen vergleichbaren Prüfung unterzogen worden ist, die zu einem anderen Ergebnis führt (BeckOK.UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 13. Edition [Stand 1. August 2021], § 5 Rn. 468; differenzierend OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 344, 345; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Mai 1985 - I ZR 200/83, GRUR 1985, 932, 933 [juris Rn. 16] = WRP 1985, 486 - Veralteter Test; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 197/12, WRP 2014, 67 Rn. 8).
  • OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17

    Verblindung von Warentests - Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei der Werbung mit

    Wurde der Test neutral, sachkundig und mit dem Bemühen um ein objektives Ergebnis durchgeführt, so darf der Hersteller das Ergebnis in der Werbung für das getestete Produkt bis zur Durchführung einer neuen Untersuchung nutzbar machen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Werbung mit Testergebnissen eingehalten werden, insbesondere die Angabe der Fundstelle und die Angabe über das Abschneiden des Produktes im Vergleich mit den Konkurrenzprodukten (vgl. zu alldem Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 UWG Rn. 2.280 ff. sowie BGH, Urteil vom 11. März 1982 - I ZR 71/80, juris Rn. 15 - Aufklärungspflicht über die Zahl besser benoteter Erzeugnisse; BGH, Urteil vom 02. Mai 1985 - I ZR 200/83, juris Rn. 16 - Veralteter Test; BGH, Urteil vom 21. März 1991 - I ZR 151/89, juris Rn. 19 - Fundstellenangabe).
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 197/12

    Wettbewerbsrecht: Werbung für Lebensmittel mit Testergebnissen der Stiftung

    Im Blick auf die nach wie vor gültige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung sowie die damit übereinstimmende Kommentarliteratur, wonach eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich unbedenklich ist, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1985 - I ZR 200/83, GRUR 1985, 932, 933 = WRP 1985, 486 - Veralteter Test; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 750, 751; OLG Hamburg, GRUR 2000, 530, 532; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 4.260; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 601; Weidert in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. B 254; Fezer/Lachmann, UWG, 2. Aufl., § 4S8 Rn. 304), können die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegten instanzgerichtlichen Urteile eine Grundsatzbedeutung nicht begründen.
  • OLG Frankfurt, 18.02.2021 - 6 U 150/19

    Irreführende Werbung mit einem Textverarbeitungsprogramm

    Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 2.5.1985 - I ZR 200/83 - Veralteter Test) ergibt sich insoweit nichts Anderes.
  • OLG Köln, 11.07.2003 - 6 U 209/02

    Bewerbung eines Fahrradhelms mit einem früheren Testergebnis;

    In einem solchen Fall kann die Werbung mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest, deren Veröffentlichung mehrere Jahre zurückliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 1985, 486 f. = GRUR 1985, 932) nämlich allenfalls dann zulässig sein, wenn - wie hier - nicht nur der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird, sondern darüber hinaus die angebotenen Waren den seinerzeit geprüften gleich sind, technisch durch neuere Entwicklungen nicht überholt sind und für solche Waren keine neueren Prüfergebnisse vorliegen.

    Somit unterscheidet sich der Streitfall wesentlich von dem der Entscheidung "Veralteter Test" des Bundesgerichtshofs vom 02.05.1985 (WRP 1985, 486, 487) zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, weil nämlich im Streitfall feststeht, dass es bei Kinderfahrradhelmen der vorliegenden Art fortschreitende technische Entwicklungen gegeben hat.

  • LG Düsseldorf, 05.09.2018 - 12 O 204/17

    Zu den Anforderungen an die Auffindbarkeit und Deutlichkeit von

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Werbung mit einem veralteten Testergebnis nicht als irreführend anzusehen, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird und die angebotenen Waren den seinerzeit geprüften gleich sind, technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen (BGH, Urteil vom 02.05.1985 - I ZR 200/83 = GRUR 1985, 932 - "Veralteter Test").
  • OLG Zweibrücken, 24.05.2012 - 4 U 17/10

    "Abgeschmiert" - Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig

    Die Werbung mit älteren Testergebnissen der Stiftung Warentest, deren Veröffentlichung bereits einige Zeit zurückliegt, ist nicht grundsätzlich unzulässig (BGH, GRUR 1985, 932, 933 - veralteter Test).
  • KG, 14.03.2006 - 5 W 40/06

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung mit zeitlich zurückliegenden

    Eine Werbung mit älteren Testergebnissen ist irreführend, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht erkennbar gemacht wird, die angebotenen Waren mit den seinerzeit geprüften nicht gleich sind, die getesteten Waren technisch durch neuere Entwicklungen überholt sind oder für solche Waren neuere Prüfungsergebnisse vorliegen (BGH, GRUR 1985, 932, 933 - veralteter Test; OLG Hamburg, GRUR 2000, 530, 532; OLG Köln, GRUR 1988, 556; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 750; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., , § 6 Rdnr. 103).
  • OLG Hamburg, 10.10.2008 - 3 W 134/08

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Bewerbung eines

  • LG Hagen, 01.07.2009 - 22 O 122/08

    GewerblicherRechtsschutz und Urheberrecht

  • LG Heilbronn, 08.09.2005 - 23 O 49/05

    Anspruch eines Verbandes auf Unterlassung von Werbung für eine Matratze im

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