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   BGH, 03.12.1985 - VI ZR 160/84   

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https://dejure.org/1985,1018
BGH, 03.12.1985 - VI ZR 160/84 (https://dejure.org/1985,1018)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1985 - VI ZR 160/84 (https://dejure.org/1985,1018)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1985 - VI ZR 160/84 (https://dejure.org/1985,1018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflicht der Stiftung Warentest bei der Veröffentlichung von Preisvergleichen - Verschulden bei fehlerhaft zugrunde gelegten Unternehmensverhältnissen - Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufes durch unzutreffende Presseberichte - Erstattungsfähigkeit der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Warentest III / Preisvergleich II

    § 824 BGB

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 824

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 824 Abs. 1, Abs. 2
    Sorgfaltspflicht der Stiftung Warentest bei der Veröffentlichung von Preisvergleichen; Erstattungsfähigkeit von Kosten für berichtigende Anzeigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sorgfaltspflicht der Stiftung Warentest - Preisvergleiche - Erstattungsfähigkeit - Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 981
  • ZIP 1986, 535
  • MDR 1986, 394
  • GRUR 1986, 330
  • VersR 1986, 368
  • afp 1986, 47
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus BGH, 03.12.1985 - VI ZR 160/84
    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 6. April 1976 und 15. November 1977 (BGHZ 66, 182, 191 ff und 70, 39, 42 f) im einzelnen dargelegt und näher erläutert hat, können zwar zu dem Schaden, der nach §§ 824, 249 ff BGB zu ersetzen ist, auch die Kosten von Anzeigen gehören, mit denen der Geschädigte der Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Rufes durch falsche Behauptungen in der Presse entgegenwirken will.

    Nur in besonderen Fällen - so, wenn ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, dem durch eine Gegendarstellung nicht so zeitig oder so gezielt wie etwa durch Anzeigen begegnet werden kann, oder wenn das Verfahren der Gegendarstellung sich hinzieht - kann eine auf Kosten des Angreifers durchgeführte Anzeigenaktion zulässig sein (BGHZ 66, 182, 194).

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

    Auszug aus BGH, 03.12.1985 - VI ZR 160/84
    An die Sorgfaltspflicht der Beklagten sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. dazu Senat BGHZ 65, 325, 333 f; Assmann/Kübler ZHR 142, 413, 424 ff).
  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86

    Bindung eines Warentests an DIN-Normen; Anforderungen an Neutralität bei

    Zwar hat der Senat bereits früher ausgeführt, daß die Beklagte, der gegenüber die Öffentlichkeit in besonderer Weise auf die Objektivität ihrer Testpublikationen vertraut, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob sie mit ihren Äußerungen den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verläßt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 333f.; ebenso Senatsurteil vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 160/84 = NJW 1986, 981 = VersR 1986, 368 = GRUR 1986, 330).

    Danach ist - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beklagte in der Öffentlichkeit das Vertrauen als staatliche Einrichtung in Anspruch nimmt und sie deswegen im Besonderen zur Unparteilichkeit verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1985, aaO) - eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch das Testverfahren und die darauf basierende Veröffentlichung nicht zu erkennen, wobei es entgegen der Ansicht der Revision hier nicht der Entscheidung bedarf, ob der Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 GG unmittelbar oder mittelbar über die Generalklausel des bürgerlichen Rechts auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu den von den Tests Betroffenen einwirkt (vgl. BGHZ 36, 91, 95).

  • OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17

    Verblindung von Warentests - Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei der Werbung mit

    Sie nimmt in der Öffentlichkeit das Vertrauen als staatliche Einrichtung in Anspruch und ist nach der eigenen Satzung verpflichtet, ihre Untersuchungen nach wissenschaftlichen Methoden durchzuführen und unparteiisch darzustellen (BGH, Urteil vom 03. Dezember 1985 - VI ZR 160/84, juris Rn. 9).
  • BGH, 12.06.1997 - I ZR 36/95

    "Restaurantführer"; Verantwortlichkeit des Verlegers eines Restaurantführers für

    Sollte dies zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht weiter zu berücksichtigen haben, daß vorliegend an den von der Beklagten zu führenden Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der einschneidenden Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 03.12.1985 - VI ZR 160/84, GRUR 1986, 330, 331 - Warentest III).
  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 114/96

    Sachgerechte Durchführung einer von der Stiftung Warentest vorgenommenen

    Nicht mehr hinzunehmen ist die Veröffentlichung eines Testberichts erst dann, wenn in ihm unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet werden (BGHZ 65, 325, 328 f.; Senatsurteile vom 3. Dezember 1985 VI ZR 160/84 - VersR 1986, 368 f. und vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88 - aaO.) oder wenn durch eine als Werturteil anzusehende Testaussage rechtswidrig in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmers eingegriffen wird (BGHZ 65, 325, 328 ff.; Senatsurteil vom 10. März 1987 VI ZR 144/86 - aaO. S. 785).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 127/88

    Pressehaftung - Prüfungspflicht bei Inseraten

    Zwar sind Anzeigenkosten nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig (vgl. BGHZ 70, 39, 43 f - Alkoholtest; BGH, Urt. v. 6.4.1979 - I ZR 94/77, GRUR 1979, 804, 805 - Falschmeldung; BGH, Urt. v. 3.12.1985 - VI ZR 160/84, GRUR 1986, 330, 332 - Warentest III).
  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 95/88

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Inhaber des

    Unrichtige Informationen sind aber jedenfalls dann, wenn ihnen keine sorgfältigen Recherchen zugrunde liegen, kein schützenswertes Gut; sie werden weder durch § 824 Abs. 2 BGB noch durch Art. 5 GG gedeckt (Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 (Türkol I) - VersR 1985, 592, 593; vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 160/84 (Globus) - VersR 1986, 368, 369 und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 45/86 (Türkol II) - ZUM 1988, 136, 137).
  • OLG Köln, 14.12.2016 - 15 W 74/16

    Kostenentscheidung nach Erledigung einer Unterlassungsklage

    Zwar sind an die Beklagte nicht die strengen Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen, die für die Stiftung X gelten, weil deren Äußerungen für die betroffenen Unternehmen einschneidende Folgen haben, die Stiftung in der Öffentlichkeit das Vertrauen als staatliche Einrichtung in Anspruch nimmt und deren Veröffentlichungen eine weite Verbreitung finden (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.1985 - VI ZR 160/84 -, NJW 1986, 981).
  • OLG Hamburg, 21.06.2001 - 3 U 87/98

    Erforderlichkeit einer Gegen-Anzeige als Maßnahme der Schadensbeseitigung

    Die objektive Eignung und die Erforderlichkeit sind hierbei besonders sorgfältig zu prüfen, dabei sind die Möglichkeit der Gegendarstellung und das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere des Verstoßes bzw. des Schadens und den Anzeigenkosten abzuwägen und die schutzwürdigen Belange des Verletzers zu berücksichtigen (BGH, a.a.O. - Alkoholtest; BGH GRUR 1979, 804 - Falschmeldung, GRUR 1986, 330 - Warentest III, GRUR 1990, 1012 - Pressehaftung; vgl. Köhler/Piper, UWG , 2. Auflage, vor § 13 UWG Rz. 98).
  • OLG Köln, 05.12.2008 - 6 U 140/08
    Der Geschädigte soll einen Schaden, dessen Ausmaß durchaus zweifelhaft ist, nicht durch eigene teure Anzeigen erst konkretisieren und womöglich vergrößern; er soll auch nicht verkappt seinen nicht nachweisbaren entgangenen Gewinn geltend machen können (BGH, GRUR 1982, 489 [491] - Korrekturflüssigkeit; GRUR 1986, 330 [332] - Warentest III; GRUR 1990, 1012 [1015] - Pressehaftung; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 9 Rn. 1.32 f. m.w.N.).
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