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   BGH, 12.12.1985 - I ZR 1/84   

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https://dejure.org/1985,1224
BGH, 12.12.1985 - I ZR 1/84 (https://dejure.org/1985,1224)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1985 - I ZR 1/84 (https://dejure.org/1985,1224)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1985 - I ZR 1/84 (https://dejure.org/1985,1224)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufung auf Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen durch den Inhaber eines prioritätsjüngeren Warenzeichens - Übertragung dieses Erfahrungssatzes, dass bekannte Damenbekleidungshersteller auch Zusatzartikel mit derselben Markenbezeichnung herstellen, auf ein kleineres ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16
    "Fürstenberg"; Verkehrsgeltung bekannter europäischer Damenoberbekleidungshersteller; Rangfolge zweier aus einem Namen bestehender Warenzeichen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2761
  • NJW-RR 1986, 1301 (Ls.)
  • MDR 1986, 645
  • GRUR 1986, 402
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.12.1985 - I ZR 1/84
    Der Inhaber eines prioritätsjüngeren Warenzeichens, das den Namen eines Mitgesellschafters enthält, kann sich gegenüber einer Firma, die den Namen eines Mitgesellschafters enthält, im Falle der Verwechslungsfähigkeit nicht auf die Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen berufen (Ergänzung zu BGHZ 45, 246, 249 - Merck).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Merck-Entscheidung (BGHZ 45, 246, 249 f) bereits ausgesprochen, daß dann, wenn ein mit einem eingetragenen Warenzeichen gleichlautender Name als prioritätsjüngeres Warenzeichen eingetragen werden soll, die für Gleichnamige entwickelten Grundsätze nicht anwendbar sind, weil ein Bedürfnis für die Eintragung des Namens auch als Warenzeichen in weit geringerem Maße besteht als für die Führung des eigenen Namens als Firma.

  • BGH, 17.11.1960 - I ZR 110/59

    Warenzeichen für Exportwaren

    Auszug aus BGH, 12.12.1985 - I ZR 1/84
    Die Revision meint zwar, der Zusatz, zu dessen Aufnahme zum Warenverzeichnis die Beklagte verurteilt worden sei, könne nach der Mon-Cheri-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 34, 1, 5) [BGH 17.11.1960 - I ZR 110/59] keine Rechtswirkung zeitigen.
  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 12.12.1985 - I ZR 1/84
    Aus einer Firmenabkürzung kann auch ohne Verkehrsgeltung gegen eine mit ihr verwechslungsfähige jüngere Bezeichnung vorgegangen werden, wenn es sich bei der Abkürzung um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA).
  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82

    Branchennähe von modischen Damenschuhen und Ski-Bekleidungsstücken

    Auszug aus BGH, 12.12.1985 - I ZR 1/84
    Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Anspruch aus § 16 UWG sich nicht nur gegen die Verwendung einer gleichen oder ähnlichen Kennzeichnung für gleichartige Waren richtet, sondern auch dann eingreift, wenn die mit einer verwechslungsfähigen Kennzeichnung versehenen Waren denen des Firmenrechtsinhabers so nahe stehen, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs veranlaßt wird, angesichts der Ähnlichkeit der Bezeichnungen auch auf eine Herkunft der Waren aus demselben Betriebe oder wenigstens auf irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge der Unternehmen zu schließen (vgl. zuletzt BGH Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, Urteilsabdr. S. 12 - Zentis, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83

    "Zentris"; Branchennähe und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 12.12.1985 - I ZR 1/84
    Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Anspruch aus § 16 UWG sich nicht nur gegen die Verwendung einer gleichen oder ähnlichen Kennzeichnung für gleichartige Waren richtet, sondern auch dann eingreift, wenn die mit einer verwechslungsfähigen Kennzeichnung versehenen Waren denen des Firmenrechtsinhabers so nahe stehen, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs veranlaßt wird, angesichts der Ähnlichkeit der Bezeichnungen auch auf eine Herkunft der Waren aus demselben Betriebe oder wenigstens auf irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge der Unternehmen zu schließen (vgl. zuletzt BGH Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, Urteilsabdr. S. 12 - Zentis, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

    c) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht weiter erkannt, dass die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen es regelmäßig nicht rechtfertigen können, dass der Name oder die Unternehmensbezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1966 - Ib ZB 8/65, BGHZ 45, 246, 249 - Merck; Urteil vom 12. Dezember 1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg; Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 140/93, BGHZ 130, 276, 288 - Torres; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 17 Rn. 52 ff.; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 15 Rn. 154; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rn. 387 ff.; Büscher, MarkenR 2007, 453, 457).
  • BGH, 07.07.2011 - I ZR 207/08

    Gartencenter Pötschke

    b) Die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen können es regelmäßig nicht rechtfertigen, dass der Name oder die namensmäßige Unternehmensbezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1966 - Ib ZB 8/65, BGHZ 45, 246, 249 - Merck; Urteil vom 12. Dezember 1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg; BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 140/93, BGHZ 130, 276, 288 - Torres; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 17 Rn. 52 ff.; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 15 Rn. 154; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rn. 387 ff.; Büscher, MarkenR 2007, 453, 457).

    Es ist daher in aller Regel nicht gerechtfertigt, dass der Inhaber älterer Kennzeichenrechte nicht nur den persönlichkeitsrechtlich privilegierten Gebrauch des Namens als Unternehmenskennzeichen, sondern auch den markenmäßigen Gebrauch oder die Eintragung als Marke dulden muss (BGHZ 45, 246, 250 - Merck; BGH, Urteil vom 21. Mai 1969 - I ZR 131/66, GRUR 1969, 690, 691 - Faber; BGH, GRUR 1986, 402, 403 - Fürstenberg; BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 478 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger; BGH, WRP 2011, 886 Rn. 40 - Peek & Cloppenburg II; krit. Scholz, GRUR 1996, 679, 687).

  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89

    "Caren Pfleger"; Ausschließung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mit

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 24, 238, 240 - Tabu I; BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg).

    aa) In der genannten Merck-Entscheidung, deren Grundsätze der Bundesgerichtshof später auch in einem - dem vorliegenden ähnlichen - Fall der Kollision eines Zeichens mit einer prioritätsälteren Firma für anwendbar erklärt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg), ist entscheidend darauf abgestellt worden, daß ein Bedürfnis für die Eintragung des Namens auch als Warenzeichen in weit geringerem Maße besteht als für die Führung des eigenen Namens als Firma.

  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg; Urt. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 476 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger; Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 136/92, GRUR 1995, 505, 506 = WRP 1995, 600 - APISE-RUM) oder ihm originäre firmenmäßige Unterscheidungskraft (etwa wegen beschreibenden Inhalts) fehlte, wobei jedoch das Fehlen der originären Unterscheidungskraft durch Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Verkehrsgeltung ersetzt werden könnte (BGH, Urt. v. 20.10.1953 - I ZR 134/52, GRUR 1954, 70, 71 - Rohrbogen; Urt. v. 10.7.1956 - I ZR 106/54, GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst; Urt. v. 2.7.1992 - I ZR 250/90, GRUR 1992, 865 - Volksbank).
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88

    "Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei

    Die Revision erhebt zu Recht keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse als prioritätsjüngeres Unternehmen eine gewisse Verwechslungsgefahr, die von den früher eingetragenen Warenzeichen der Klägerin ausgeht, hinnehmen (vgl. dazu BGHZ 45, 246, 249 - Merck; BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg).
  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
    Hierfür reicht es nach der bisherigen Rechtsprechung bereits aus, wenn das Publikum zu der Annahme gelangen kann, das eine Unternehmen benutze das Kennzeichen des anderen als dessen Lizenznehmer (BGH GRUR 1986, 402, 403 f. - Fürstenberg; GRUR 1999, 582, 582 - Max).
  • OLG Frankfurt, 22.11.2005 - 11 U 6/05

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Verwendung von Vereinsnamen,

    Im Übrigen liegt eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn schon dann vor, wenn die Annahme zu besorgen ist, dass lizenzrechtliche oder sonstige Zusammenhänge zwischen den beteiligten Unternehmen vermutet werden (vgl. BGH GRUR 1986, 402, 403 f. - Fürstenberg; Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 15 Rn. 42).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 112/89

    Johanniter; Namensschutz für ein alkoholisches Getränk bei langjähriger Duldung

    Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht nur, wenn der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf die Person dessen ansieht, für den der Name geschützt ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 160/80 - NJW 1983, 1184, 1185 -"Uwe"; und Urteil vom 12. Dezember 1985 - I ZR 1/84 - GRUR 1986, 402, 404).
  • BGH, 07.03.1991 - I ZR 148/89

    Unterscheidungskraft der Firmenbezeichnung Leasingpartner

    Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß aus einem Firmenbestandteil auch ohne Verkehrsgeltung gegen eine mit ihm verwechslungsfähige jüngere Bezeichnung vorgegangen werden kann, wenn es sich bei ersterem um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 24, 238, 240 f. - Tabu I; BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 - Fürstenberg; st. Rspr.).
  • BPatG, 09.11.2021 - 26 W (pat) 29/20
    Hierfür reicht es nach der bisherigen Rechtsprechung bereits aus, wenn das Publikum zu der Annahme gelangen kann, das eine Unternehmen benutze das Kennzeichen des anderen als dessen Lizenznehmer (BGH GRUR 1986, 402, 403 f. - Fürstenberg; GRUR 1999, 582, 582 - Max).
  • AG Oldenburg/Holstein, 03.08.2010 - 22 C 880/09

    Direktunterrichtsvertrag - Zustande kommen

  • OLG Köln, 21.04.1999 - 6 U 206/96

    Markenrechtsverletzung bei Verwendung des eigenen Namens im Hinblick auf

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines

  • OLG Koblenz, 19.12.2000 - 4 U 1140/00

    Schutzfähigkeit der Wortkombination "Haus der Fliesen"

  • BPatG, 01.03.2021 - 28 W (pat) 26/19
  • LG Düsseldorf, 11.04.2000 - 4 O 230/99

    Markeninhaber hat nur im Falle einer Verwechslungsfähigkeit Anspruch auf

  • BPatG, 01.10.2003 - 32 W (pat) 259/02
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