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   BGH, 20.02.1986 - I ZR 149/83   

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https://dejure.org/1986,1043
BGH, 20.02.1986 - I ZR 149/83 (https://dejure.org/1986,1043)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1986 - I ZR 149/83 (https://dejure.org/1986,1043)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1986 - I ZR 149/83 (https://dejure.org/1986,1043)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich des Verkaufs von reimportierten Kraftfahrzeugen als Neuwagen - Irreführung des Verkehrs durch reimportierte Kraftfahrzeuge, die bereits im Ausland zugelassen waren, dort aber nicht benutzt worden sind, als Neuwagen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 13 Nr. 2 S. 1; UWG § 3
    Reimportierte Kraftfahrzeuge; Irreführung des Verkehrs durch Reimport im Ausland bereits zum Straßenverkehr zugelassener Kraftfahrzeuge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2836
  • NJW-RR 1986, 1429 (Ls.)
  • ZIP 1986, 531
  • MDR 1986, 645
  • GRUR 1986, 615
  • BB 1986, 961
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.11.1979 - IV ZR 41/78

    Voraussetzungen der Entschädigung zum Neupreis in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - I ZR 149/83
    Nachteile im Rahmen einer Kaskoversicherung entstünden dem inländischen Käufer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1980, 159) nicht.

    Zwar findet, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AKB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 14. November 1979 - IV ZR 41/78, VersR 1980, 159, 160) auch dann Anwendung, wenn ein direkt von einem Kraftfahrzeughändler erworbener Wagen vorher auf diesen zugelassen war, und Kraftfahrzeughändler im Sinne dieser Bestimmung können auch solche Zwischenerwerber sein, die Kraftfahrzeuge im Ausland zum Zwecke der Wiederausfuhr und Weiterveräußerung nach Reimport aufkaufen.

  • BGH, 17.12.1969 - I ZR 152/67

    Prämixe

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - I ZR 149/83
    Dafür genügen Maßnahmen, die - wie die Übergabe eines Service - Heftes an den Neuwagenerwerber - auf die Erhaltung des Kundenstammes und damit eines einmal gewonnenen Kunden gerichtet sind (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1959 - I ZR 81/58, GRUR 1959, 488, 489 - Konsumgenossenschaft; Urt. v. 17. Dezember 1969 - I ZR 152/67, GRUR 1970, 465, 467 - Prämixe).
  • BGH, 06.02.1980 - VIII ZR 275/78

    Fabrikneuheit eines Kfz

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - I ZR 149/83
    Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, daß reimportierte Kraftfahrzeuge - auch wenn sie unbenutzt, fabrikneu und kein Auslaufmodell sind (vgl. BGH, Urt. v. 6. Februar 1980 - VIII ZR 275/78, LM BGB § 459 Nr. 51 = NJW 1980, 1097, 1098 = BB 1980, 390; Urt. v. 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, LM BGB § 459 Nr. 55 = NJW 1980, 2127, 2128 = BB 1980, 1235, 1236) - in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung uneingeschränkt und ohne die Zusätze, wie sie von der Klägerin gemäß den Klageanträgen zu 1 a) und b) gefordert werden, als Neuwagen bezeichnet werden dürften.
  • BGH, 18.06.1980 - VIII ZR 185/79

    Zusicherung der Fabrikneuheit eines Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - I ZR 149/83
    Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, daß reimportierte Kraftfahrzeuge - auch wenn sie unbenutzt, fabrikneu und kein Auslaufmodell sind (vgl. BGH, Urt. v. 6. Februar 1980 - VIII ZR 275/78, LM BGB § 459 Nr. 51 = NJW 1980, 1097, 1098 = BB 1980, 390; Urt. v. 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, LM BGB § 459 Nr. 55 = NJW 1980, 2127, 2128 = BB 1980, 1235, 1236) - in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung uneingeschränkt und ohne die Zusätze, wie sie von der Klägerin gemäß den Klageanträgen zu 1 a) und b) gefordert werden, als Neuwagen bezeichnet werden dürften.
  • BGH, 26.06.1959 - I ZR 81/58

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Preisvergleichen in Mitteilungen einer

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - I ZR 149/83
    Dafür genügen Maßnahmen, die - wie die Übergabe eines Service - Heftes an den Neuwagenerwerber - auf die Erhaltung des Kundenstammes und damit eines einmal gewonnenen Kunden gerichtet sind (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1959 - I ZR 81/58, GRUR 1959, 488, 489 - Konsumgenossenschaft; Urt. v. 17. Dezember 1969 - I ZR 152/67, GRUR 1970, 465, 467 - Prämixe).
  • LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16

    Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

    Erforderlich ist danach ein Tun oder Unterlassen (Verhalten) mit Unternehmensbezug im Zeitraum vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das auf die Marktteilnehmer einwirken und das Marktgeschehen beeinflussen kann (Marktbezug der Handlung), wobei eine objektive Eignung zur Absatzförderung bestehen muss, wozu auch die Gewinnung, Erweiterung oder Erhaltung des Kundenstamms zählt (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 17 f. - Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH GRUR 1986, 615, 618 - Reimportierte Kraftfahrzeuge; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017 § 2 Rn. 37).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 4 U 167/15

    Redaktionelles Stadtblatt - Wettbewerbsrecht: Vertrieb eines illustrierten

    Erforderlich ist danach ein Tun oder Unterlassen (Verhalten) mit Unternehmensbezug, im Zeitraum vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das auf die Marktteilnehmer einwirken und das Marktgeschehen beeinflussen kann (Marktbezug der Handlung), wobei eine objektive Eignung zur Absatzförderung bestehen muss, wozu auch die Gewinnung, Erweiterung oder Erhaltung des Kundenstamms zählt (BGH GRUR 1986, 615 [618] - Reimportierte Kraftfahrzeuge ; KG GRUR-RR 2005, 162).
  • OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 41/08

    Untersagung der unaufgeforderten telefonischen Kontaktaufnahme mit Verbrauchern

    Denn eine Absatzförderung muss nicht auf das Gewinnen neuer Kunden, sondern kann auch auf den Erhalt des bereits vorhandenen Kundenstamms gerichtet sein (BGH GRUR 1986, 615, 618 - "Reimportierte Kraftfahrzeuge"; KG GRUR-RR 2005 Rz 33).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 44/97

    EG-Neuwagen I - Irreführung/Beschaffenheit

    Doch kann mit diesen Erwägungen, die sich lediglich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen können, die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, ein beachtlicher Teil des Verkehrs rechne gleichwohl mit einer vollen, uneingeschränkten und insbesondere zeitlich ungeschmälerten Werksgarantie, nicht nachhaltig in Zweifel gezogen werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 149/83, GRUR 1986, 615, 617 = WRP 1986, 324 - Reimportierte Kraftfahrzeuge).

    Soweit der - in diesem Punkt nicht differenzierenden - Senatsentscheidung "Reimportierte Kraftfahrzeuge" vom 20. Februar 1986 (BGH GRUR 1986, 615) etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat daran mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nicht fest.

  • OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16

    Wettbewerbsverstoß: Kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"

    Erforderlich ist danach ein Tun oder Unterlassen (Verhalten) mit Unternehmensbezug, im Zeitraum vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das auf die Marktteilnehmer einwirken und das Marktgeschehen beeinflussen kann (Marktbezug der Handlung), wobei eine objektive Eignung zur Absatzförderung bestehen muss, wozu auch die Gewinnung, Erweiterung oder Erhaltung des Kundenstamms zählt (BGH GRUR 1986, 615 [618] - Reimportierte Kraftfahrzeuge ; KG GRUR-RR 2005, 162; Köhler/Bornkamm/ Köhler , UWG, 35. Aufl. 2017, § 2 Rn. 34 ff.).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2021 - 6 U 121/21

    36 Monate Garantie

    Auf die Grundsätze des BGH zur Irreführung über eine Garantie vom Kfz-Händler anstatt vom Hersteller kommt es im Streitfall nicht an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.2.1986 - I ZR 149/83, Rn 23 - juris).
  • BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95

    Teilweise Ablaufen der Herstellergarantie als Sachmangel

    Auch mag zutreffen, daß der Käufer eines Neuwagens üblicherweise das Bestehen einer - vollen, d.h. erst bei Lieferung an ihn beginnenden - Garantie des Herstellers voraussetzen darf (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - I ZR 149/83 - WM 86, 776 unter II 1 b bb, Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 184/85 - WM 1986, 1321 unter II 2).
  • OLG Oldenburg, 06.03.1996 - 2 U 265/95

    Grauimport; Kfz-Kauf; Neufahrzeug; Zugesicherte Eigenschaft; Zulassung

    Nach zutreffender Ansicht kann ein bereits zum öffentlichen Verkehr auf einen bestimmten Fahrzeughalter zugelassenes Fahrzeug jedenfalls nicht i.S. der kaufrechtlichen Zusicherung als Neufahrzeug bezeichnet werden (OLG Karlsruhe, DAR 1972, 17; OLG Karlsruhe, DAR 1977, 323; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 204; Reinking/Eggert Rn. 444; Staudinger-Honsell, 13. Aufl., § 459 Rn. 90; Creutzig, Recht des Autokaufs, Rn. 1.1.2.7.; derselbe BB 1987, 283; anderer Auffassung BGH, VersR 1980, 159, 160 für den Begriff des Neuwagenkaufs i.S.v. § 13 Abs. 2 AKB; BGH, ZIP 1986, 531 jedenfalls für den Begriff des Neuwagens im wettbewerbsrechtlichen Sinn).

    Soweit die Auffassung vertreten wird, die Neuwageneigenschaft werde zwar grundsätzlich allein durch die Zulassung des Fahrzeugs zum öffentlichen Straßenverkehr beseitigt, dies gelte jedoch nicht, wenn diese Zulassung im Ausland erfolgt sei und der Käufer wisse, daß es sich um einen sogenannten "grauen Import" handele (so Staudinger/Honsell a.a.O. und wohl auch BGH, ZIP 1986, 531, 533), kann dem jedenfalls für den im Kaufrecht zu bestimmenden Begriff des Neuwagens nicht zugestimmt werden.

  • BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 184/85

    Wandlung eines Kfz-Kaufvertrags wegen Nichtgewährung der im Handel üblichen

    Dabei kann dahinstehen, ob beim Kauf von Neuwagen eine Garantiezusage des Herstellerwerks zumindest hinsichtlich des Nachbesserungsanspruchs heute üblich ist (dazu BGH Urteil vom 20. Februar 1986 - I ZR 149/83 = WM 1986, 776 unter II 1 b bb, aber auch Senatsurteil vom 15. Mai 1985 - VIII ZR 105/84 = WM 1985, 917 = ZIP 1985, 940 unter I 3 m.Nachw.) und ob dies auch bei aus anderen EG-Staaten "grau" importierten Fahrzeugen erwartet werden kann (zur Erwartung der in Betracht kommenden Verkehrskreise bei reimportierten Neufahrzeugen vgl. auch BGH Urteil vom 20. Februar 1986 a.a.O.).

    Ob bereits dies für sie die Überlegung nahelegen mußte, daß bei einer "Händlergarantie" im Unterschied zur Werksgarantie der Käufer seine Ansprüche nur bei seinem Vertragspartner und nicht bei allen Vertragswerkstätten des Herstellers geltend machen kann (dazu BGH Urteil vom 20. Februar 1986 a.a.O. unter II 1 b aa), kann offenbleiben.

  • OLG Köln, 24.01.1997 - 6 U 84/96

    Herstellergarantie

    Der Sachverhalt unterscheide sich auch von denjenigen, die den Entscheidungen des BGH ,Reimportierte Kraftfahrzeuge" (GRUR 86, 615) und des Senats im Verfahren 6 U 169/91 (= Bl. 53 ff d.A.) zugrundegelegen haben, weil er nicht den Verkauf von Neufahrzeugen angekündigt und überdies auf den Werkstattservice hingewiesen habe.

    Mit seiner Auffassung sieht sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der in seiner Entscheidung ,Reimportierte Kraftfahrzeuge" (GRUR 86, 615,618) ausdrücklich darauf abgestellt hat, daß der Verkehr bei Neufahrzeugen daran gewöhnt sei, mit dem Wagen auch eine Garantiezusage des Herstellerwerkes zu erhalten.

  • AG Saarbrücken, 30.09.2003 - 5 C 713/03

    Neuwagenhandel - Trotz ausländischer Tageszulassung "Neuwagen"

  • OLG Koblenz, 23.07.1998 - 5 U 104/98

    Fehlen eines Beifahrerairbags bei fabrikneuem/neuem Fahrzeug

  • OLG Naumburg, 02.09.1999 - 2 U 19/99

    Tageszulassung bei einem als neu verkauften Fahrzeug als Sachmangel; Anspruch auf

  • OLG Dresden, 21.01.1997 - 14 U 1405/96

    Werbung für Verkauf von importierten "EG-Neuwagen" als Wettbewerbsverstoß

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