Rechtsprechung
   BGH, 17.04.1986 - I ZR 18/84   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • it-recht-kanzlei

    "auf eine letzte Zigarette" - markenrechtliche Verwechslung von "Gaucho" & "Lasso"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 24, § 5 Abs. 7
    "Gaucho"; Benutzung eines Bildzeichens

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1987, 161
  • MDR 1987, 112
  • GRUR 1986, 892



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91  

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    bb) Soweit das Berufungsgericht aber in der Verbindung von "Sana" mit "Tchibo" eine im Sinne der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Benutzungszwang nicht genügende Verwendung des Zeichens in einer Form "mit Zusatz" gesehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.4. 1986 - I ZR 18/84, GRUR 1986, 892, 893 - Gaucho m.w.N.), hat es nicht beachtet, daß vorliegend nicht die Verwendung von "Tchibo" als Zusatz zu "Sana" (oder umgekehrt) zur Beurteilung steht, weil in Anbetracht der teils schriftbildlichen, teils räumlichen Distanz beide Bezeichnungen dem Verkehr nicht als eine einheitliche Kennzeichnung erscheinen können, sondern daß es ausschließlich um die - vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang auch zutreffend erkannte - Frage geht, ob "Sana" als selbständige zweite Bezeichnung neben der Marke "Tchibo" anzusehen ist und allein damit in einer dem Benutzungszwang genügenden Weise verwendet wird.
  • BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97  

    Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke

    Es ist deshalb zu fragen, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1986 - I ZR 18/84, GRUR 1986, 892, 893 - Gaucho) und - im Streitfall - den zugefügten Bestandteilen keine eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung beimißt (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96, GRUR 1999, 54, 56 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp).
  • BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02  
    Das ist dann nicht der Fall, wenn der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht (vgl. BGH WRP 2000, 1161 - Kornkammer; GRUR 2002, 167, 168 - Bit/Bud; GRUR 1986, 892, 893 - Gaucho; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 23 Rn. 154).
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  • OLG Hamm, 08.11.2001 - 4 U 93/01  
    Das Hinzufügen neuer Zeichenbestandteile hat die frühere Rechtsprechung streng behandelt und nur dann als unschädlich angesehen, wenn der Verkehr den Herkunftshinweis ausschließlich dem mitverwendeten eingetragenen Zeichen entnahm und die zusätzlichen Bestandteile als zeichenrechtlich bedeutungslose, austauschbare Zutaten, nicht aber als den Gesamteindruck und Schutzbereich wesentlich mitprägend ansah (BGH, GRUR 1986, 892, 893 -Gaucho; BGH, GRUR 1984, 872, 873 -Wurstmühle; BGH, GRUR 1984, 813, 814 -Ski-Delial; BGH, GRUR 1985, 46, 47 -Idee-Kaffee; BGH, GRUR 1979, 856, 858 -Flexiole; Ingerl / Rohnke, a.a.O., § 26 Rdn.93; Fezer, Markenrecht, 3.Auflage, § 26 Rdn.108 ff.).
  • BPatG, 30.08.2005 - 27 W (pat) 11/04  
    Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG sind Abweichungen von der eingetragenen Markenform unschädlich, wenn der angesprochene Verkehr, sofern er die Widerspruchsmarke in der eingetragenen Form kennt, in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. BGH GRUR 1986, 892 - Gaucho; BGH 2000, 1038 -Kornkammer) und den zugefügten Bestandteilen keine eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung beimisst (vgl. BGH GRUR 1999, 54 - Holtkamp; vgl. BGH GRUR 2002, 167, 168 - Bit/BUD).
  • BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 93/02  
    Das ist dann nicht der Fall, wenn der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht (vgl. BGH WRP 2000, 1161 - Kornkammer; GRUR 2002, 167, 168 - Bit/Bud; GRUR 1986, 892, 893 - Gaucho; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 23 Rn. 154).
  • BPatG, 27.06.2007 - 26 W (pat) 74/04  
    Das ist dann nicht der Fall, wenn der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht (vgl. BGH WRP 2000, 1161 - Kornkammer; GRUR 2002, 167, 168 - Bit/Bud; GRUR 1986, 892, 893 - Gaucho; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 23 Rn. 116 f.).
  • BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04  
    Weicht die benutzte Form von der eingetragenen Markenform ab, ist für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung maßgeblich, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht (BGH WRP 2000, 1161 - Kornkammer; GRUR 1986, 892, 893 - Gaucho) und den etwa hinzugefügten Bestandteilen keine eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung beimisst (BGH GRUR 1999, 54, 56 - Holtkamp).
  • BPatG, 21.03.2007 - 26 W (pat) 184/03  
    Das ist dann nicht der Fall, wenn der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht (vgl. BGH WRP 2000, 1161 - Kornkammer; GRUR 2002, 167, 168 - Bit/Bud; GRUR 1986, 892, 893 - Gaucho; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 23 Rn. 116 f.).
  • OLG Frankfurt, 08.02.1993 - 6 W 94/92  

    Zeichenerhaltende Benutzung eines Bildzeichens; Verwechselungsgefahr zweier

    »Die Frage, ob die Benutzung eines Wort-Bild-Zeichens mit dem Bildbestandteil eines (fünf Jahre lang nicht benutzten) Bildzeichens als zeichenerhaltende Benutzung des Bildzeichens angesehen werden kann, richtet sich danach, ob der Verkehr die weiteren mit dem benutzten Zeichen verwendeten Bestandteile als zeichenmäßig bedeutungslose Zutaten ansieht und den betrieblichen Herkunftshinweis allein dem mitbenutzten Bildbestandteil entnimmt oder ob der Verkehr die neben dem Zeichen mitbenutzten anderen Bestandteile als den Gesamteindruck der Kennzeichnung wesentlich mitprägende Elemente ansieht (wie BGH GRUR 1986, 892, 893 - Gaucho).
  • BPatG, 20.03.2001 - 33 W (pat) 132/00  
  • BPatG, 28.11.2001 - 32 W (pat) 203/01  
  • BPatG, 01.02.2006 - 26 W (pat) 243/04  
  • BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 11/04  
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