Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 26.05.1986 - 6 W 94/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 486
- MDR 1986, 942
- GRUR 1987, 60
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 03.07.1986 - 3 U 55/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Telefonwerbung
Papierfundstellen
- GRUR 1987, 60
Wird zitiert von ... (4)
- LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 46/14
Schadensersatz bei Vertragsschluss nach ColdCall
Hierbei spielt auch eine Rolle, ob die Angelegenheit so eilig ist, dass sie eines Telefonanrufs bedarf (OLG Hamburg GRUR 1987, 60, 61; OLG Stuttgart NJW-RR 1998, 184). - BGH, 24.01.1991 - I ZR 133/89
Telefonwerbung IV - Telefon-Werbung
Hinzukommen muß daher um die Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich als im Sinne des § 1 UWG wettbewerbsgemäß ansehen zu können, ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund, der diese Art der Werbung rechtfertigt und der - mit Blick auf das Interesse des Anzurufenden an telefonischer Werbung - regelmäßig nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder wenn auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vom Anrufer vermutet werden kann (vgl. dazu für den Bereich der Fernschreibwerbung BGHZ 59, 317, 320 f. [BGH 06.10.1972 - I ZR 54/71] Telex-Werbung;… vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., UWG § 1 Rdn. 67;… v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 25 Rdn. 35; vgl. ferner OLG Hamburg GRUR 1987, 60 = WRP 1987, 41; LG Berlin WRP 1973, 548). - LG Hamburg, 17.02.2004 - 312 O 645/02
Einwilligung in E-Mail-Werbung verfällt nach 10 Jahren der Nichtbenutzung
Hinzukommen muss daher, um die Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich als im Sinne des § 1 UWG wettbewerbsgemäß ansehen zu können, ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund, der diese Art der Werbung rechtfertigt und der - mit Blick auf das Interesse des Anzurufenden an telefonischer Werbung - regelmäßig nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vom Anrufer vermutet werden kann (BGH GRUR 1991, 764, 765 - Telefonwerbung IV; OLG Hamburg GRUR 1987, 60; LG Berlin WRP 1973, 548). - AG Remscheid, 26.11.2015 - 7 C 73/15
Vergütungsanspruch eines gewerblichen Betreibers des elektronischen …
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass und warum gerade die Art und Weise der Werbung mittels Telefonanruf ausnahmsweise vom Interesse der Beklagten gedeckt gewesen sein soll, insbesondere, dass die Angelegenheit so eilig gewesen wäre, dass sie eines Telefonanrufes bedurfte und nicht schriftlich zu erledigen gewesen wäre ( so auch OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.1986, Az.. 3 U 55/86; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.08.1997, Az. 2 U 48/97, zitiert nach Juris).