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   OLG Hamburg, 13.08.1987 - 3 U 95/87   

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https://dejure.org/1987,2610
OLG Hamburg, 13.08.1987 - 3 U 95/87 (https://dejure.org/1987,2610)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.1987 - 3 U 95/87 (https://dejure.org/1987,2610)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. August 1987 - 3 U 95/87 (https://dejure.org/1987,2610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verleger von Kundenanzeigen; Prüfungspflicht; Wettbewerbswidriger Inhalt; Verleger eines Branchenverzeichnisses

Papierfundstellen

  • GRUR 1988, 141
  • afp 1988, 144
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 40/97

    Notfalldienst für Privatpatienten - Berufswidrige Werbung

    Sie würde aber unmittelbar durch eigenes Verhalten gegen § 1 UWG verstoßen, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb darauf aufbauen würde, daß die mit ihr zusammenarbeitenden Ärzte gegen das für sie geltende berufsrechtliche Werbeverbot verstoßen (vgl. OLG Hamburg GRUR 1988, 141; OLG Stuttgart NJWE-WettbR 1997, 43, 44; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG Rdn. 677), oder als Störerin haften (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92, GRUR 1996, 905, 907 = WRP 1994, 859 - GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen, m.w.N.), wenn sie wettbewerbswidriges Verhalten dieser Ärzte fördern würde.
  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 54/97

    Ärztlicher Hotelservice

    Sie würde aber unmittelbar durch eigenes Verhalten gegen § 1 UWG verstoßen, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb darauf aufbauen würde, daß die mit ihr zusammenarbeitenden Ärzte gegen das für sie geltende berufsrechtliche Werbeverbot verstoßen (vgl. OLG Hamburg GRUR 1988, 141; OLG Stuttgart NJWE-WettbR 1997, 43, 44; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG Rdn. 677), oder als Störerin haften (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92, GRUR 1996, 905, 907 = WRP 1994, 859 - GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen, m.w.N.), wenn sie wettbewerbswidriges Verhalten dieser Ärzte fördern würde.
  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 42/97

    Notfalldienst für Privatpatienten

    Sie würde aber unmittelbar durch eigenes Verhalten gegen § 1 UWG verstoßen, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb darauf aufbauen würde, daß die mit ihr zusammenarbeitenden Ärzte gegen das für sie geltende berufsrechtliche Werbeverbot verstoßen (vgl. OLG Hamburg GRUR 1988, 141; OLG Stuttgart NJWE-WettbR 1997, 43, 44; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG Rdn. 677), oder als Störerin haften (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92, GRUR 1996, 905, 907 = WRP 1994, 859 - GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen, m.w.N.), wenn sie wettbewerbswidriges Verhalten dieser Ärzte fördern würde.
  • LG Berlin, 07.11.2000 - 102 O 152/00
    Denn das Ausnutzen von Rechtsverletzungen der ihrem Vermittlungsdienst zugehörigen Anwälte für eigene Zwecke durch Einnahme von Vermittlungsprovisionen begründet auch als solches den berechtigten Vorwurf eines sittenwidrigen Vorgehens nach Maßgabe des § 1 UWG (OLG Hamburg, GRUR 1988, 141, 142).
  • LG Berlin, 14.02.2000 - 97 O 188/99

    Telefonische Steuerberatung unter 0190-Nummer

    Wer seinen eigenen Wettbewerb aber auf das wettbewerbswidrige Verhalten anderer aufzubauen trachtet, handelt selbst wettbewerbswidrig (OLG Hamburg GRUR 1988, 141, Leitsatz).
  • OLG München, 21.12.1989 - 6 U 5068/89

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Das von der Klägerin beanstandete Verhalten, nämlich die Verletzung des § 26 Abs. 4 BO, widerspricht einer innerhalb des ärztlichen Berufsstandes einheitlich befolgten und gefestigten Standesauffassung (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., Rdnr. 624 zu § 1 UWG; OLG Hamburg, Urteil vom 13.8.1987 - 3 U 95/87 ) und ist - wie bereits ausgeführt - vom Standpunkt der Allgemeinheit aus zu mißbilligen.
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