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   BGH, 03.03.1988 - I ZR 69/86   

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BGH, 03.03.1988 - I ZR 69/86 (https://dejure.org/1988,798)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1988 - I ZR 69/86 (https://dejure.org/1988,798)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1988 - I ZR 69/86 (https://dejure.org/1988,798)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Sonderveranstaltung - Versteigerung - Gebrauchte Kfz - Kraftfahrzeughandel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1987 § 7 Abs. 1
    "Kfz-Versteigerung"; Versteigerung gebrauchter Kraftfahrzeuge als Sonderveranstaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 349
  • NJW 1988, 2244
  • NJW-RR 1988, 1124 (Ls.)
  • ZIP 1988, 939
  • MDR 1988, 836
  • GRUR 1988, 838
  • GRUR 1988, 840
  • BB 1988, 1414
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.03.1984 - I ZR 41/82

    Werbung mit Winterpreisen für Motorräder

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - I ZR 69/86
    a) Ob eine Verkaufsveranstaltung zum regelmäßigen Geschäftsverkehr des Veranstalters gehört oder ob sie eine Unterbrechung desselben darstellt, richtet sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Verkaufsveranstaltungen in der in Frage stehenden Branche üblich sind; denn die Verkehrsauffassung bildet und orientiert sich regelmäßig an dem, was ihr in der Branche begegnet (BGH Urt. vom 12. November 1974 - I ZR 43/73, GRUR 1975, 144 = WRP 1975, 39 - Vorsaisonpreis; Urt. vom 20. Oktober 1978 - I ZR 5/77, GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 - Direkt ab LKW; Urt. vom 2. Oktober 1981 - I ZR 116/79, GRUR 1982, 56, 57 - WRP 1982, 22 - Sommerpreis; Urt. vom 29. März 1984 - I ZR 41/82, GRUR 1984, 664, 665 = WRP 1984, 396 - Winterpreis).

    c) Das Berufungsgericht hat weiter auch nicht verkannt, daß es nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in jedem Fall auf eine bereits bestehende Branchenübung ankommt, sondern daß die angesprochenen Verkehrskreise auch neue, noch unübliche Werbe- oder Verkaufsmethoden als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr des Unternehmens gehörig ansehen, wenn diese Methoden als wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen (BGH Urt. vom 29. März 1984 - I ZR 41/82, GRUR 1984, 664, 665 = WRP 1984, 396 - Winterpreis m. w. Nachw.) und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (BGH Urt. vom 20. Oktober 1978 - I ZR 5/77, GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 - Direkt ab LKW).

  • BGH, 20.10.1978 - I ZR 5/77
    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - I ZR 69/86
    a) Ob eine Verkaufsveranstaltung zum regelmäßigen Geschäftsverkehr des Veranstalters gehört oder ob sie eine Unterbrechung desselben darstellt, richtet sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Verkaufsveranstaltungen in der in Frage stehenden Branche üblich sind; denn die Verkehrsauffassung bildet und orientiert sich regelmäßig an dem, was ihr in der Branche begegnet (BGH Urt. vom 12. November 1974 - I ZR 43/73, GRUR 1975, 144 = WRP 1975, 39 - Vorsaisonpreis; Urt. vom 20. Oktober 1978 - I ZR 5/77, GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 - Direkt ab LKW; Urt. vom 2. Oktober 1981 - I ZR 116/79, GRUR 1982, 56, 57 - WRP 1982, 22 - Sommerpreis; Urt. vom 29. März 1984 - I ZR 41/82, GRUR 1984, 664, 665 = WRP 1984, 396 - Winterpreis).

    c) Das Berufungsgericht hat weiter auch nicht verkannt, daß es nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in jedem Fall auf eine bereits bestehende Branchenübung ankommt, sondern daß die angesprochenen Verkehrskreise auch neue, noch unübliche Werbe- oder Verkaufsmethoden als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr des Unternehmens gehörig ansehen, wenn diese Methoden als wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen (BGH Urt. vom 29. März 1984 - I ZR 41/82, GRUR 1984, 664, 665 = WRP 1984, 396 - Winterpreis m. w. Nachw.) und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (BGH Urt. vom 20. Oktober 1978 - I ZR 5/77, GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 - Direkt ab LKW).

  • BGH, 02.10.1981 - I ZR 116/79

    Unlauterer Wettbewerb - Zulässige Werbung - Sonderveranstaltung

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - I ZR 69/86
    a) Ob eine Verkaufsveranstaltung zum regelmäßigen Geschäftsverkehr des Veranstalters gehört oder ob sie eine Unterbrechung desselben darstellt, richtet sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Verkaufsveranstaltungen in der in Frage stehenden Branche üblich sind; denn die Verkehrsauffassung bildet und orientiert sich regelmäßig an dem, was ihr in der Branche begegnet (BGH Urt. vom 12. November 1974 - I ZR 43/73, GRUR 1975, 144 = WRP 1975, 39 - Vorsaisonpreis; Urt. vom 20. Oktober 1978 - I ZR 5/77, GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 - Direkt ab LKW; Urt. vom 2. Oktober 1981 - I ZR 116/79, GRUR 1982, 56, 57 - WRP 1982, 22 - Sommerpreis; Urt. vom 29. März 1984 - I ZR 41/82, GRUR 1984, 664, 665 = WRP 1984, 396 - Winterpreis).
  • BGH, 12.11.1974 - I ZR 43/73

    Ermittlung des Gegenstandes des Hauptantrages - Werberechtliche Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - I ZR 69/86
    a) Ob eine Verkaufsveranstaltung zum regelmäßigen Geschäftsverkehr des Veranstalters gehört oder ob sie eine Unterbrechung desselben darstellt, richtet sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Verkaufsveranstaltungen in der in Frage stehenden Branche üblich sind; denn die Verkehrsauffassung bildet und orientiert sich regelmäßig an dem, was ihr in der Branche begegnet (BGH Urt. vom 12. November 1974 - I ZR 43/73, GRUR 1975, 144 = WRP 1975, 39 - Vorsaisonpreis; Urt. vom 20. Oktober 1978 - I ZR 5/77, GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 - Direkt ab LKW; Urt. vom 2. Oktober 1981 - I ZR 116/79, GRUR 1982, 56, 57 - WRP 1982, 22 - Sommerpreis; Urt. vom 29. März 1984 - I ZR 41/82, GRUR 1984, 664, 665 = WRP 1984, 396 - Winterpreis).
  • BGH, 13.06.1973 - I ZR 61/72

    Vorliegen einer Sonderveranstaltung bei Ankündigung eines gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - I ZR 69/86
    Wer demgegenüber - wie der Beklagte im vorliegenden Fall - die Üblichkeit auch einer besonderen, den bekannten Gepflogenheiten einer Branche nicht ohne weiteres entsprechenden Verkaufsweise behauptet, hat einen solchen besonderen, außerhalb des bekannten Branchenbildes liegenden Tatbestand seinerseits spezifiziert darzulegen sowie gegebenenfalls zu beweisen (BGH Urt. vom 13. Juli 1973 - I ZR 61/72, GRUR 1973, 658, 659 - Probierpreis).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 53/99

    Telefonwerbung für Blindenwaren

    Denn bei der Beurteilung, ob die angegriffene Werbemaßnahme der Beklagten als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG anzusehen ist, kommt es entscheidend auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise an, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Werbemethoden in der in Frage stehenden Branche üblich sind; die Verkehrsauffassung bildet und orientiert sich regelmäßig an dem, was ihr in der Branche begegnet (vgl. BGHZ 103, 349, 352 - Kfz-Versteigerung; BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 116/79, GRUR 1982, 56, 57 = WRP 1982, 22 - Sommerpreis; Urt. v. 29.3.1984 - I ZR 41/82, GRUR 1984, 664, 665 = WRP 1984, 396 - Winterpreis).
  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 40/01

    Umgekehrte Versteigerung im Internet

    Auch neue, noch unübliche Werbe- und Verkaufsmethoden können als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehen sein, wenn sie als eine wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (vgl. BGHZ 103, 349, 353 - Kfz-Versteigerung; BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 = WRP 1997, 727 - Sonderpostenhändler; Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 244/95, GRUR 1998, 585, 586 = WRP 1998, 487 - Lager-Verkauf).
  • OLG Bamberg, 24.06.2013 - 3 Ss OWi 824/13

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Überleitung in das Strafverfahren; Anwendung der

    Hiervon geht nicht zuletzt das Gesetz selbst, wie sich u.a. aus § 313 Abs. 3 StPO ergibt, aus (vgl. neben KK/ Wache OWiG 3. Aufl. § 82 Rn. 21 und Göhler/ Seitz § 82 Rn. 25 zuletzt auch OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12 [bei juris] = NStZ 2013, 182 f. = OLGSt StPO § 300 Nr. 3 = VRR 2013, 149 f., jeweils m.w.N.; siehe auch BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff.= NStZ 1988, 465 f.).
  • BGH, 15.01.1998 - I ZR 244/95

    Lager-Verkauf - Beschädigte Ware

    Die Verkehrsauffassung wird ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt, ob entsprechende Verkaufsveranstaltungen in der in Frage stehenden Branche üblich sind, denn der Verkehr orientiert sich regelmäßig an dem, was ihm in der Branche begegnet (st. Rspr.; BGHZ 103, 349, 352 - Kfz-Versteigerung).

    Auch neue, noch unübliche Werbe- und Verkaufsmethoden können als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehen sein, wenn diese Methoden als wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (BGHZ 103, 349, 353 - Kfz-Versteigerung, m.w.N.).

  • BGH, 20.01.2000 - I ZR 196/97

    Ambulanter Schlußverkauf; unzulässige Sonderveranstaltung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 1 UWG können allerdings auch neue, noch unübliche Werbe- und Verkaufsmethoden als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehen sein, wenn diese Methoden als wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (BGHZ 103, 349, 353 - Kfz-Versteigerung, m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12

    Rechtsmittelverfahren: Rechtsmittel bei angeklagter Straftat und Verurteilung

    Wird die Anklage unter dem Gesichtspunkt einer Straftat unverändert zugelassen, behält das Verfahren seinen Charakter als Strafverfahren auch dann bei, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass bei prozessualer Tatidentität 'nur' eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (Anschluss an BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff. = NStZ 1988, 465 f.).

    Wird die Anklage unter dem Gesichtspunkt einer Straftat unverändert zugelassen, behält das Verfahren seinen Charakter als Strafverfahren auch dann bei, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass bei prozessualer Tatidentität 'nur' eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff. = NStZ 1988, 465 f.).

  • BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91

    Euroscheck-Differenzzahlung - Verbotene Nebenleistung

    Für ein entsprechendes Verständnis spricht schließlich auch, daß die Auffassung des Verkehrs - wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach, wenngleich in anderem rechtlichen Zusammenhang, ausgeführt hat - sich regelmäßig an dem bildet und orientiert, was ihm in dem in Frage stehenden Geschäftskreis tatsächlich begegnet (vgl. BGH, Urt. v. 3.3. 1988 - I ZR 69/86, GRUR 1988, 838, 839 = WRP 1988, 598 - Kfz-Versteigerung m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1998 - I ZR 214/95

    Umgelenkte Auktionskunden

    Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. BGHZ 103, 349, 351 f. - Kfz-Versteigerung).
  • OLG München, 21.01.1999 - 29 U 4712/98

    Lagerverkauf eines Sportgeschäfts als Sonderveranstaltung

    Dafür, ob diese "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet", kommt es auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise an, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Verkaufsveranstaltungen in der in Frage stehenden Branche üblich sind (BGHZ 103, 349/352 "Kfz-Versteigerung" m.w.N.; Jestaedt a.a.O., Rdnr. 30).

    Es kommt vielmehr "darauf an, für den konkreten Fall festzustellen, ob und wieweit der Wettbewerbsfreiheit aus dem Gesichtspunkt vernünftiger Fortentwicklung weiterer Raum zu schaffen ist" (BGHZ 103, 349/354).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 81/02
    Denn erforderlich ist, dass die betreffenden Methode als wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheint und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele hält (vgl. BGH, GRUR 1988, 838, 839 - Kfz-Versteigerung; BGH, GRUR 1998, 585, 586 - Lager-Verkauf; GRUR 2000, 1087, 1089 - Ambulanter Schlussverkauf).
  • OLG Hamburg, 25.04.2002 - 3 U 190/00

    Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis eines regional tätigen Fachverbandes

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 47/02
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 82/02
  • LG Köln, 08.01.2002 - 31 O 14/02
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