Rechtsprechung
   BGH, 16.03.1989 - I ZR 30/87   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBeratG Art. 1 §§ 1, 5
    Zulässigkeit der Tätigkeit eines Erbensuchers nach dem RBeratG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Erbschaftsabwicklung ("Erbensucher")

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1989, 2125
  • NJW-RR 1989, 1126 (Ls.)
  • ZIP 1989, 672
  • MDR 1989, 793
  • GRUR 1989, 437
  • FamRZ 1989, 859
  • WM 1989, 817



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Wird zitiert von ... (51)  

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99  

    Immobilienanlagen

    Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfaßt, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004; v. 16. März 1989 - I ZR 30/87, BGHR RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 - Rechtsbesorgung 1; vgl. ferner BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 19).

    Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbständig neben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen (BGHZ 70, 12, 15; 102, 128, 132; BGH, Urt. v. 16. März 1989 - I ZR 30/87, aaO.).

    Die Ausnahmeregelung setzt demnach voraus, daß der Unternehmer überhaupt zwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe gehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein notwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig ist (BGH, Urt. v. 16. März 1989 - I ZR 30/87, aaO.).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00  

    Erbrecht - Erbenermittler: Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz?

    Dem stehen solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art gegenüber, bei denen eine besondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten noch auch vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht ist, sondern die notwendige rechtliche Betätigung in für die angesprochenen Verkehrskreise so geläufigen Bahnen verläuft, daß sie nicht mehr als ein Handeln auf dem Gebiet des Rechts empfunden wird (BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 439 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; BGH GRUR 2000, 729, 730 f. - Sachverständigenbeauftragung).

    Dieses trifft für die Tätigkeit des Erbensuchers, der im Rahmen seines Hauptgeschäfts nicht zugleich als Nebengeschäft den Nachlaß abwickeln kann, jedoch nicht zu (vgl. BGH GRUR 1989, 437, 438 f. - Erbensucher).

    Angesichts des mit der Regelung des Art. 1 § 1 RBerG insbesondere bezweckten Schutzes des einzelnen sowie der Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat stellte ein Verstoß gegen diese Bestimmung zugleich ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar (vgl. BGH GRUR 1989, 437, 438 - Erbensucher; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 116 m.w.N. in Fn. 479).

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00  

    Wettbewerbsrecht - Auskunftspflicht des Landwirtes bei Nachbau

    Von der Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift werden Tätigkeiten erfaßt, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechte zu gestalten (BGH, Urt. v. 16.03.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 - Erbensucher; BGHZ 48, 12, 19).
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