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   BGH, 22.06.1989 - I ZR 126/87   

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https://dejure.org/1989,1306
BGH, 22.06.1989 - I ZR 126/87 (https://dejure.org/1989,1306)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1989 - I ZR 126/87 (https://dejure.org/1989,1306)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1989 - I ZR 126/87 (https://dejure.org/1989,1306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Feststellung einer Verletzungshandlung - Theoretische und praktische Lückenlosigkeit eines vertikalen Vertriebsbindungssystems - Tatsächliche Vermutung für unlauteres Erlangen der gebundenen Ware - Möglichkeit des Vorgehens gegen nicht vertriebsgebundene ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1; ZPO § 282 (Beweislast)
    "Schweizer Außenseiter"; Ausnutzung fremden Vertragsbruchs; Erwerb vertriebsgebundener Ware durch einen sog. Außenseiter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1383
  • MDR 1990, 127
  • GRUR 1989, 832
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.1985 - I ZR 99/83

    "Vertriebsbindung"; Beweisanforderungen bei Behauptung einer lückenlosen

    Auszug aus BGH, 22.06.1989 - I ZR 126/87
    Das Berufungsgericht ist zwar ersichtlich davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn die theoretische und praktische Lückenlosigkeit eines vertikalen Vertriebsbindungssystems feststeht, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß der Außenseiter die gebundene Ware nur auf unlautere Weise, nämlich im Wege des Schleichbezugs oder durch Bewirkung oder Ausnutzung fremden Vertragsbruchs erlangt haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1967 - KZR 9/65, GRUR 1968, 272, 275 - Trockenrasierer III; BGH, Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059 - Vertriebsbindung).

    Grundsätzlich obliegt es dem vertriebsbindenden Unternehmen, die Lückenlosigkeit seines Systems in gedanklichem Aufbau - und damit auch die Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit bindender Verträge in ausländischen Staaten, in denen das System praktiziert werden soll - darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059, 1061 - Vertriebsbindung).

  • BGH, 09.11.1967 - KZR 9/65

    Sittenwidrige Verletzung eines Vertriebsbindungssystems - Entsprechende Anwendung

    Auszug aus BGH, 22.06.1989 - I ZR 126/87
    Das Berufungsgericht ist zwar ersichtlich davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn die theoretische und praktische Lückenlosigkeit eines vertikalen Vertriebsbindungssystems feststeht, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß der Außenseiter die gebundene Ware nur auf unlautere Weise, nämlich im Wege des Schleichbezugs oder durch Bewirkung oder Ausnutzung fremden Vertragsbruchs erlangt haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1967 - KZR 9/65, GRUR 1968, 272, 275 - Trockenrasierer III; BGH, Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059 - Vertriebsbindung).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 130/96

    Außenseiteranspruch II; Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines

    Ist die Lückenlosigkeit in diesem Sinne im Prozeß gegen den Außenseiter dargetan, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß dieser die Waren nur durch fremden Vertragsbruch oder auf Schleichwegen erlangt haben kann (RGZ 151, 239, 255; BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme; 40, 135, 140 - Trockenrasierer II; BGH, Urt. v. 10.12.1957 - I ZR 175/56, GRUR 1958, 240, 245 = WRP 1958, 88 - Markenschokolade; Urt. v. 9.11.1967 - KZR 9/65, GRUR 1968, 272, 275 - Trockenrasierer III; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059 = WRP 1985, 555 - Vertriebsbindung; Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 126/87, GRUR 1989, 832, 833 = WRP 1990, 321 - Schweizer Außenseiter).

    Steht ein Bezug der Waren aus dem Ausland in Rede, ergeben sich nach der bisherigen Rechtsprechung bereits dann nicht mehr zu schließende praktische Lücken, wenn die Ware sich dort rechtmäßig im Verkehr befindet und - unbeeinträchtigt vom Vertriebsbinder - rechtmäßig bezogen werden konnte (BGH GRUR 1989, 832 - Schweizer Außenseiter).

    Ein solcher rechtmäßiger Bezug ist etwa in der Schweiz, aber auch in Österreich möglich, da dort der Außenseiter, der Ware von einem gebundenen Händler unter Ausnutzung des von diesem begangenen Vertragsbruchs erwirbt, vom Vertriebsbinder nicht in Anspruch genommen werden kann (zur Rechtslage in der Schweiz BGE 114 II 91 = GRUR Int. 1988, 706 - Dior-Vertriebsbindung; BGH GRUR 1989, 832, 833 - Schweizer Außenseiter; zur Rechtslage in Österreich OGH ÖBl. 1985, 68 = GRUR Int. 1986, 210 - Grundig-Vertriebsbindung).

  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 130/96

    BGH überdenkt Rechtsprechung zum Schutz selektiver Vertriebssysteme -

    Ist die Lückenlosigkeit in diesem Sinne im Prozeß gegen den Außenseiter dargetan, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß dieser die Waren nur durch fremden Vertragsbruch oder auf Schleichwegen erlangt haben kann (RGZ 151, 239, 255; BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme [KartellS]; 40, 135, 140 - Trockenrasierer II [KartellS]; BGH, Urt. v. 10.12.1957 - I ZR 175/56, GRUR 1958, 240, 245 = WRP 1958, 88 - Markenschokolade; Urt. v. 9.11.1967 - KZR 9/65, GRUR 1968, 272, 275 - Trockenrasierer III; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059 = WRP 1985, 555 - Vertriebsbindung; Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 126/87, GRUR 1989, 832, 833 = WRP 1990, 321 - Schweizer Außenseiter).

    Steht ein Bezug der Waren aus dem Ausland in Rede, ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits dann nicht mehr zu schließende praktische Lücken, wenn die Ware sich dort rechtmäßig im Verkehr befindet und - unbeeinträchtigt vom Vertriebsbinder - rechtmäßig bezogen werden konnte (BGH GRUR 1989, 832 - Schweizer Außenseiter).

    Ein solcher rechtmäßiger Bezug ist etwa in der Schweiz, aber auch in Österreich möglich, da dort der Außenseiter, der Ware von einem gebundenen Händler unter Ausnutzung des von diesem begangenen Vertragsbruchs erwirbt, vom Vertragsbinder nicht in Anspruch genommen werden kann (zur Rechtslage in der Schweiz BGE 114 II 91 = GRUR Int. 1988, 706 - Dior-Vertriebsbindung; BGH GRUR 1989, 832, 833 - Schweizer Außenseiter; zur Rechtslage in Österreich OGH ÖBl. 1985, 68 = GRUR Int. 1986, 210 - Grundig-Vertriebsbindung).

  • OLG Hamburg, 14.03.1991 - 3 U 112/90

    Wettbewerbswidrigkeit des Handelns mit vertriebsgebundenen Waren, sog. "Schweizer

    Von wesentlicher Bedeutung für die praktische Durchsetzung ihrer Vertriebsbindung ist deshalb, dass die Klägerin eine rechtliche Handhabe haben muss, dort unmittelbar auch gegen vertraglich nicht gebundene Außenseiter vorzugehen (vgl. BGH, GRUR 1989, 832, 834 - Schweizer Außenseiter).

    Dass das die Rechtslage nach dem schweizerischen Recht ist, ergibt sich aus Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. März 1988 (vgl. GRURB Int. 1988, 706; Baudenbacher, GRUR Int. 1988, 931; BGH, GRUR 1989, 832, 833 - Schweizer Außenseiter).

    In der Sache ist insoweit immerhin darauf hinzuweisen, dass selbst in Deutschland und für das deutsche UWG Kritik gegen die Annahme erhoben worden ist, ein Außenseiter handele sittenwidrig, wenn er sich unter bloßer Ausnutzung fremden Vertragsbruchs gebundene Ware verschaffe und so einen Wettbewerbsvorsprung anstrebe (vgl. Emmerich, JuS 1990, 417 ; Fezer, GRUR 1990, 551, 554).

    Diesen - erheblichen und jedenfalls durch die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts manifest gewordenen - Mangel gleicht die Klägerin auch nicht, wie es an sich möglich sein mag (vgl. BGH, GRUR 1989, 832, 834 - Schweizer Außenseiter), durch andere besondere Maßnahmen aus.

  • BGH, 19.03.1992 - I ZR 122/90

    Pajero - Verleiten zum Vertragsbruch; Erstbegehungsgefahr

    vorausgesetzt ist hierbei jedoch, daß das Vertriebssystem schutzwürdig ist, das heißt materiell-rechtlich nicht zu beanstanden und in seiner Durchführung gedanklich und praktisch lückenlos ist (BGH - Trockenrasierer II aaO.; - Vertriebsbindung aaO.; Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 179/86, GRUR 1988, 826, 828 - Entfernung von Kontrollnummern II; Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 126/87, GRUR 1989, 832, 833 - Schweizer Außenseiter).

    Besteht für die gebundene Ware ein multinationales Bindungssystem, so kann die dem inländischen Hersteller auferlegte Vertriebsbindung schon dann nicht mehr als lückenlos angesehen werden, wenn für den inländischen Außenseiter die Möglichkeit besteht, aus anderen Ländern, insbesondere aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaft, die gebundene Ware ungehindert zu beziehen (BGHZ 40, 134, 140 [BGH 05.06.1963 - IV ZR 136/62] - Trockenrasierer II; vgl. auch BGH, Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059, 1061 - Vertriebsbindung; Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 126/87, GRUR 1989, 832, 834 - Schweizer Außenseiter).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 138/96

    Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

    Ist die Lückenlosigkeit in diesem Sinne im Prozeß gegen den Außenseiter dargetan, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß dieser die Waren nur durch fremden Vertragsbruch oder auf Schleichwegen erlangt haben kann (RGZ 151, 239, 255; BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme; 40, 135, 140 - Trockenrasierer II; BGH, Urt. v. 10.12.1957 - I ZR 175/56, GRUR 1958, 240, 245 = WRP 1958, 88 - Markenschokolade; Urt. v. 9.11.1967 - KZR 9/65, GRUR 1968, 272, 275 - Trockenrasierer III; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059 = WRP 1985, 555 - Vertriebsbindung; Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 126/87, GRUR 1989, 832, 833 = WRP 1990, 321 - Schweizer Außenseiter).

    Steht ein Bezug der Waren aus dem Ausland in Rede, ergeben sich nach der bisherigen Rechtsprechung bereits dann nicht mehr zu schließende praktische Lücken, wenn die Ware sich dort rechtmäßig im Verkehr befindet und - unbeeinträchtigt vom Vertriebsbinder - rechtmäßig bezogen werden konnte (BGH GRUR 1989, 832 - Schweizer Außenseiter).

    Ein solcher rechtmäßiger Bezug ist etwa in der Schweiz, aber auch in Österreich möglich, da dort der Außenseiter, der Ware von einem gebundenen Händler unter Ausnutzung des von diesem begangenen Vertragsbruchs erwirbt, vom Vertriebsbinder nicht in Anspruch genommen werden kann (zur Rechtslage in der Schweiz BGE 114 II 91 = GRUR Int. 1988, 706 - Dior-Vertriebsbindung; BGH GRUR 1989, 832, 833 - Schweizer Außenseiter; zur Rechtslage in Österreich OGH ÖBl. 1985, 68 = GRUR Int. 1986, 210 - Grundig-Vertriebsbindung).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 170/96

    Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

    Ist die Lückenlosigkeit in diesem Sinne im Prozeß gegen den Außenseiter dargetan, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß dieser die Waren nur durch fremden Vertragsbruch oder auf Schleichwegen erlangt haben kann (RGZ 151, 239, 255; BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme; 40, 135, 140 - Trockenrasierer II; BGH, Urt. v. 10.12.1957 - I ZR 175/56, GRUR 1958, 240, 245 = WRP 1958, 88 - Markenschokolade; Urt. v. 9.11.1967 - KZR 9/65, GRUR 1968, 272, 275 - Trockenrasierer III; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059 = WRP 1985, 555 - Vertriebsbindung; Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 126/87, GRUR 1989, 832, 833 = WRP 1990, 321 - Schweizer Außenseiter).

    Steht ein Bezug der Waren aus dem Ausland in Rede, ergeben sich nach der bisherigen Rechtsprechung bereits dann nicht mehr zu schließende praktische Lücken, wenn die Ware sich dort rechtmäßig im Verkehr befindet und - unbeeinträchtigt vom Vertriebsbinder - rechtmäßig bezogen werden konnte (BGH GRUR 1989, 832 - Schweizer Außenseiter).

    Ein solcher rechtmäßiger Bezug ist etwa in der Schweiz, aber auch in Österreich möglich, da dort der Außenseiter, der Ware von einem gebundenen Händler unter Ausnutzung des von diesem begangenen Vertragsbruchs erwirbt, vom Vertriebsbinder nicht in Anspruch genommen werden kann (zur Rechtslage in der Schweiz BGE 114 II 91 = GRUR Int. 1988, 706 - Dior-Vertriebsbindung; BGH GRUR 1989, 832, 833 - Schweizer Außenseiter; zur Rechtslage in Österreich OGH ÖBl. 1985, 68 = GRUR Int. 1986, 210 - Grundig-Vertriebsbindung).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 139/96

    Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

    Ist die Lückenlosigkeit in diesem Sinne im Prozeß gegen den Außenseiter dargetan, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß dieser die Waren nur durch fremden Vertragsbruch oder auf Schleichwegen erlangt haben kann (RGZ 151, 239, 255; BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme; 40, 135, 140 - Trockenrasierer II; BGH, Urt. v. 10.12.1957 - I ZR 175/56, GRUR 1958, 240, 245 = WRP 1958, 88 - Markenschokolade; Urt. v. 9.11.1967 - KZR 9/65, GRUR 1968, 272, 275 - Trockenrasierer III; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059 = WRP 1985, 555 - Vertriebsbindung; Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 126/87, GRUR 1989, 832, 833 = WRP 1990, 321 - Schweizer Außenseiter).

    Steht ein Bezug der Waren aus dem Ausland in Rede, ergeben sich nach der bisherigen Rechtsprechung bereits dann nicht mehr zu schließende praktische Lücken, wenn die Ware sich dort rechtmäßig im Verkehr befindet und - unbeeinträchtigt vom Vertriebsbinder - rechtmäßig bezogen werden konnte (BGH GRUR 1989, 832 - Schweizer Außenseiter).

    Ein solcher rechtmäßiger Bezug ist etwa in der Schweiz, aber auch in Österreich möglich, da dort der Außenseiter, der Ware von einem gebundenen Händler unter Ausnutzung des von diesem begangenen Vertragsbruchs erwirbt, vom Vertriebsbinder nicht in Anspruch genommen werden kann (zur Rechtslage in der Schweiz BGE 114 II 91 = GRUR Int. 1988, 706 - Dior-Vertriebsbindung; BGH GRUR 1989, 832, 833 - Schweizer Außenseiter; zur Rechtslage in Österreich OGH ÖBl. 1985, 68 = GRUR Int. 1986, 210 - Grundig-Vertriebsbindung).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 169/96

    Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

    Ist die Lückenlosigkeit in diesem Sinne im Prozeß gegen den Außenseiter dargetan, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß dieser die Waren nur durch fremden Vertragsbruch oder auf Schleichwegen erlangt haben kann (RGZ 151, 239, 255; BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme; 40, 135, 140 - Trockenrasierer II; BGH, Urt. v. 10.12.1957 - I ZR 175/56, GRUR 1958, 240, 245 = WRP 1958, 88 - Markenschokolade; Urt. v. 9.11.1967 - KZR 9/65, GRUR 1968, 272, 275 - Trockenrasierer III; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059 = WRP 1985, 555 - Vertriebsbindung; Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 126/87, GRUR 1989, 832, 833 = WRP 1990, 321 - Schweizer Außenseiter).

    Steht ein Bezug der Waren aus dem Ausland in Rede, ergeben sich nach der bisherigen Rechtsprechung bereits dann nicht mehr zu schließende praktische Lücken, wenn die Ware sich dort rechtmäßig im Verkehr befindet und - unbeeinträchtigt vom Vertriebsbinder - rechtmäßig bezogen werden konnte (BGH GRUR 1989, 832 - Schweizer Außenseiter).

    Ein solcher rechtmäßiger Bezug ist etwa in der Schweiz, aber auch in Österreich möglich, da dort der Außenseiter, der Ware von einem gebundenen Händler unter Ausnutzung des von diesem begangenen Vertragsbruchs erwirbt, vom Vertriebsbinder nicht in Anspruch genommen werden kann (zur Rechtslage in der Schweiz BGE 114 II 91 = GRUR Int. 1988, 706 - Dior-Vertriebsbindung; BGH GRUR 1989, 832, 833 - Schweizer Außenseiter; zur Rechtslage in Österreich OGH ÖBl. 1985, 68 = GRUR Int. 1986, 210 - Grundig-Vertriebsbindung).

  • OLG Dresden, 16.06.1998 - 14 U 2073/96

    Anforderungen an die Darlegung der theoretischen und praktischen Lückenlosigkeit

    Dieser Schutz des Vertriebsbindungssystems setzt voraus, dass es theoretisch und praktisch lückenlos ist (BGH, Urt. v. 22.06.1989 - I ZR 126/87, GRUR 1989, 832, 833 - Schweizer Außenseiter; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 1 UWG Rdn. 806; Köhler/Piper, UWG , § 1 Rdn. 392).

    Dadurch ist auch beweisrechtlich die Lückenlosigkeit des Systems nicht nur im gedanklichen Aufbau, sondern auch in der praktischen Durchführung vom bindenden Unternehmen darzulegen und - falls streitig - nachzuweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür auszulösen, dass der Außenseiter die vertriebsgebundene Ware nur durch Verleitung zum Vertragsbruch, auf Schleichwegen oder durch Ausnutzung fremden Vertragsbruchs erlangt haben kann (BGH, Urt. v. 09.05.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059 - Vertriebsbindung; GRUR 1989, 832, 833 - Schweizer Außenseiter; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdn. 812, 778 ff.; Köhler/Piper, a.a.O., § 1 Rdn. 392).

    Gedankliche Lückenlosigkeit liegt vor, wenn der Hersteller im In- und Ausland nur solche Wiederverkäufer beliefert, die zur Einhaltung der Bindung sanktionsbewehrt verpflichtet werden (BGH GRUR 1989, 832, 834 - Schweizer Außenseiter; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdn. 807; Köhler/Piper, a.a.O., § 1 Rdn. 393).

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 4 U 54/01

    Werbung für Verkaufspaket im Einzelhandel - verdecktes Koppelungsgeschäft -

    Selbst wenn der Lieferant im Verhältnis zur Klägerin gegen Bedingungen des Händlervertrages verstieße, wäre die bloße Ausnutzung eines solchen Vertragsbruchs im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht als wettbewerbswidrige Verhaltensweise zu bewerten (BGH WRP 2000, 734 - Außenseiteranspruch II; BGH WRP 2001, 539 - Kontrollnummernbeseitigung II; vgl. auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Österreich, GRUR Int. 1986, 210 - Grundig-Vertriebsbindung und BGH NJW-RR 1989, 1383 - Schweizer Außenseiter; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdn. 703 ff., 765 ff. m.w.N.).
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