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   OLG Hamburg, 24.11.1989 - 3 W 133/89   

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OLG Hamburg, 24.11.1989 - 3 W 133/89 (https://dejure.org/1989,11190)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.1989 - 3 W 133/89 (https://dejure.org/1989,11190)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. November 1989 - 3 W 133/89 (https://dejure.org/1989,11190)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1990, 151
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamburg, 17.12.2002 - 5 W 95/02

    Wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung einer

    Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die in GRUR 1990, 151 f veröffentlichte Entscheidung "Zustellerfordernisse" des 3. Zivilsenats.
  • LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99

    SABO

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt die Geltendmachung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruches insbesondere dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er die Verletzung seiner Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen mußte, so daß der Verpflichtete damit rechnen durfte, etwaige Berechtigte duldeten sein Verhalten, und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihn nicht mehr streitig machen kann, weil er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; GRUR 1990, 151, 153 - Universitätsemblem; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG).
  • OLG Dresden, 08.07.1998 - 14 W 430/98

    Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund eines bestehenden Verstoßes gegen eine

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  • LG Düsseldorf, 29.10.1996 - 4 O 198/96

    Net-Com

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt die Geltendmachung eines Anspruches dann gegen Treu und Glauben, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er die Verletzung seiner Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen mußte, so daß der Verpflichtete damit rechnen durfte, etwaige Berechtigte duldeten sein Verhalten, und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihn nicht mehr streitig machen kann, weil er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH GRUR 1990, 151, 153 - Universitätsemblem; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; 1993, 913, 914 - KOWOG).
  • LG Düsseldorf, 30.05.1996 - 4 O 283/95

    CONTEC

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt die Geltendmachung eines Anspruches insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er die Verletzung seiner Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen mußte, so daß der Verpflichtete damit rechnen durfte, etwaige Berechtigte duldeten sein Verhalten, und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihn nicht mehr streitig machen kann, weil er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH GRUR 1990, 151, 153 - Universitätsemblem; 1988, 776, 778 - PPC; 1993, 913, 914 - KOWOG).
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