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   BGH, 03.11.1989 - I ZB 20/88   

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BGH, 03.11.1989 - I ZB 20/88 (https://dejure.org/1989,1646)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1989 - I ZB 20/88 (https://dejure.org/1989,1646)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1989 - I ZB 20/88 (https://dejure.org/1989,1646)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1990, 360
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Jedoch kann, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.1989 - I ZB 20/88, GRUR 1990, 360, 361 - Apropos Film II; vgl. auch Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 431; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 197 ff.).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn - wie vorliegend - die Verkehrsdurchsetzung ungeachtet eines sie von Haus aus erschwerenden Freihaltebedürfnisses entstanden ist; denn bei bestehendem Freihaltebedürfnis erfordert die Entstehung einer Verkehrsgeltung - von deren unverändertem Vorliegen das Berufungsgericht wie ausgeführt ausgegangen ist - einen besonders hohen Durchsetzungs- bzw. Bekanntheitsgrad, der nach der Rechtsprechung jedenfalls nicht unter 50 % angesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1989 I ZB 20/88, GRUR 1990, 360, 361 - Apropos Film II; ferner v. Gamm, WZG, § 4 Rdn. 76 und 81; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 4 Rdn. 109; Ströbele, GRUR 1987, 75, 80).
  • BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03

    Fehlende Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke; Anforderungen und

    Unabhängig davon kann jedoch selbst ein nachgewiesener ausreichender Durchsetzungsgrad in den Fachkreisen nicht die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke iSd § 8 Abs. 3 MarkenG begründen, da hierfür eine Durchsetzung der Marke in allen beteiligten Verkehrskreisen erforderlich ist, in denen die Marke Verwendung finden und Auswirkungen zeitigen kann (vgl BGH GRUR 1986, 894, 895 "OCM"; GRUR 1990, 360, 361 "Apropos Film II").
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