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   BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87   

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BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87 (https://dejure.org/1989,983)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1989 - I ZR 193/87 (https://dejure.org/1989,983)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1989 - I ZR 193/87 (https://dejure.org/1989,983)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Ortsangabe im Firmennamen einer Steuerberatungsgesellschaft - Differenzierung danach, ob der Ortszusatz in substantivischer Form oder attributiver Form gebraucht wird

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 43 Abs. 4 Satz 2
    "Ortsbezeichnung"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 228
  • MDR 1990, 413
  • GRUR 1990, 52
  • WM 1990, 66
  • BB 1989, 2349
  • DB 1990, 36
  • AnwBl 1990, 165
  • Rpfleger 1990, 75
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.03.1988 - I ZR 217/85

    "Buchführungs- und Steuerstelle"; Bezeichnung einer Hilfe in Steuersachen

    Auszug aus BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87
    Darüber hinaus soll zugleich der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorgebeugt werden, die sich daraus ergeben kann, daß eine Häufung von berufs- oder tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (BGHZ 79, 390, 396 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGHZ 103, 355, 356 - Buchführungs- und Steuerstelle m.w.N.; vgl. auch die amtliche Begründung zum Steuerberatungsgesetz, BT-Drucks. III/128 Nr. 42).

    Auch Ortsangaben oder sonstige geographische Firmenbestandteile, die so gefaßt sind, daß der Verkehr sie nicht als Hinweise auf steuerberatende Tätigkeiten auffaßt, verstoßen nicht gegen die genannten Gesetzeszwecke (BGH, Urt. v. 9.7.1987 - I ZR 161/85, a.a.O. - Data-Tax-Control; BGHZ 103, 355, 357 - Buchführungs- und Steuerstelle).

    Handelt es sich dagegen um Zusätze, die neben den vorgeschriebenen bzw. erlaubten Tätigkeitsbezeichnungen eine auf den Beruf bezogene Sonderstellung wie eine besondere Leistungsfähigkeit oder geschäftliche Bedeutung oder spezielle Fach- und Branchenkenntnisse zum Ausdruck bringen, widerspricht das dem gesetzgeberischen Anliegen, durch das Verbot der Herausstellung solcher Hinweise die Gleichheit der wettbewerblichen Ausgangslage zu gewährleisten und der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorzubeugen (BGHZ 103, 355, 357 - Buchführungs- und Steuerstelle, m.w.N.; BFH BStBl. 1987 II S. 346, 348 - Landtreuhand-Steuerberatungsgesellschaft; BFHE 150, 110 = BStBl. II 1987 S. 606, 607 - A-dorfer Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft).

  • BFH, 13.05.1987 - VII R 37/84

    Schutzwürdige Vertrauenslage - Merkblatt

    Auszug aus BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87
    Handelt es sich dagegen um Zusätze, die neben den vorgeschriebenen bzw. erlaubten Tätigkeitsbezeichnungen eine auf den Beruf bezogene Sonderstellung wie eine besondere Leistungsfähigkeit oder geschäftliche Bedeutung oder spezielle Fach- und Branchenkenntnisse zum Ausdruck bringen, widerspricht das dem gesetzgeberischen Anliegen, durch das Verbot der Herausstellung solcher Hinweise die Gleichheit der wettbewerblichen Ausgangslage zu gewährleisten und der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorzubeugen (BGHZ 103, 355, 357 - Buchführungs- und Steuerstelle, m.w.N.; BFH BStBl. 1987 II S. 346, 348 - Landtreuhand-Steuerberatungsgesellschaft; BFHE 150, 110 = BStBl. II 1987 S. 606, 607 - A-dorfer Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft).

    Je nach den die Verkehrsauffassung prägenden Umständen des Einzelfalls können daher geographische Bezeichnungen - und damit auch eine solche, wie sie vorliegend in Rede steht - geeignet sein, den Eindruck zu erwecken, daß dem so gekennzeichneten Unternehmen eine geschäftliche Sonderstellung zukommt, sei es, daß dieses für besonders bedeutsam, sei es, daß es für führend oder gar für das einzige am Ort und in dessen Umgebung gehalten wird (BGH, Urt. v. 29.11.1963 - Ib ZR 33/62, GRUR 1964, 314, 315 = WRP 1964, 131, 132 - Kiesbaggerei; Urt. v. 24.1.1975 - I ZR 85/73, GRUR 1975, 380, 381 = WRP 1975, 296, 297 - Die Oberhessische; BFH BStBl. 1987 II S. 346, 349 - Landtreuhand-Steuerberatungsgesellschaft; BFHE 150, 108, 111 = BStBl. 1987 II S. 606, 608 - A-dorfer Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft; vgl. auch BayObLG …

  • BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85

    "Data-Tax-Control"; Zulässigkeit einer Bezeichnung für die steuerberatende

    Auszug aus BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87
    Nach § 53 StBerG hat sie die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in ihre Firma aufzunehmen, ohne dabei andere auf steuerberatende Tätigkeiten hinweisende Bezeichnungen verwenden zu dürfen (§ 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG; BGHZ 79, 390, 397 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGH, Urt. v. 9.7.1987 - I ZR 161/85, GRUR 1987, 834, 835 = ZIP 1987, 1249, 1250 - Data-Tax-Control).

    Auch Ortsangaben oder sonstige geographische Firmenbestandteile, die so gefaßt sind, daß der Verkehr sie nicht als Hinweise auf steuerberatende Tätigkeiten auffaßt, verstoßen nicht gegen die genannten Gesetzeszwecke (BGH, Urt. v. 9.7.1987 - I ZR 161/85, a.a.O. - Data-Tax-Control; BGHZ 103, 355, 357 - Buchführungs- und Steuerstelle).

  • BGH, 16.01.1981 - I ZR 29/79

    Apotheken - Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87
    Nach § 53 StBerG hat sie die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in ihre Firma aufzunehmen, ohne dabei andere auf steuerberatende Tätigkeiten hinweisende Bezeichnungen verwenden zu dürfen (§ 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG; BGHZ 79, 390, 397 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGH, Urt. v. 9.7.1987 - I ZR 161/85, GRUR 1987, 834, 835 = ZIP 1987, 1249, 1250 - Data-Tax-Control).

    Darüber hinaus soll zugleich der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorgebeugt werden, die sich daraus ergeben kann, daß eine Häufung von berufs- oder tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (BGHZ 79, 390, 396 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGHZ 103, 355, 356 - Buchführungs- und Steuerstelle m.w.N.; vgl. auch die amtliche Begründung zum Steuerberatungsgesetz, BT-Drucks. III/128 Nr. 42).

  • BFH, 03.02.1987 - VII R 116/82

    Finanzrechtsweg - Steuerberatungsgesellschaft - Anerkennung - Klage einer

    Auszug aus BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87
    Handelt es sich dagegen um Zusätze, die neben den vorgeschriebenen bzw. erlaubten Tätigkeitsbezeichnungen eine auf den Beruf bezogene Sonderstellung wie eine besondere Leistungsfähigkeit oder geschäftliche Bedeutung oder spezielle Fach- und Branchenkenntnisse zum Ausdruck bringen, widerspricht das dem gesetzgeberischen Anliegen, durch das Verbot der Herausstellung solcher Hinweise die Gleichheit der wettbewerblichen Ausgangslage zu gewährleisten und der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorzubeugen (BGHZ 103, 355, 357 - Buchführungs- und Steuerstelle, m.w.N.; BFH BStBl. 1987 II S. 346, 348 - Landtreuhand-Steuerberatungsgesellschaft; BFHE 150, 110 = BStBl. II 1987 S. 606, 607 - A-dorfer Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft).

    Je nach den die Verkehrsauffassung prägenden Umständen des Einzelfalls können daher geographische Bezeichnungen - und damit auch eine solche, wie sie vorliegend in Rede steht - geeignet sein, den Eindruck zu erwecken, daß dem so gekennzeichneten Unternehmen eine geschäftliche Sonderstellung zukommt, sei es, daß dieses für besonders bedeutsam, sei es, daß es für führend oder gar für das einzige am Ort und in dessen Umgebung gehalten wird (BGH, Urt. v. 29.11.1963 - Ib ZR 33/62, GRUR 1964, 314, 315 = WRP 1964, 131, 132 - Kiesbaggerei; Urt. v. 24.1.1975 - I ZR 85/73, GRUR 1975, 380, 381 = WRP 1975, 296, 297 - Die Oberhessische; BFH BStBl. 1987 II S. 346, 349 - Landtreuhand-Steuerberatungsgesellschaft; BFHE 150, 108, 111 = BStBl. 1987 II S. 606, 608 - A-dorfer Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft; vgl. auch BayObLG …

  • BGH, 29.11.1963 - Ib ZR 33/62
    Auszug aus BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87
    Je nach den die Verkehrsauffassung prägenden Umständen des Einzelfalls können daher geographische Bezeichnungen - und damit auch eine solche, wie sie vorliegend in Rede steht - geeignet sein, den Eindruck zu erwecken, daß dem so gekennzeichneten Unternehmen eine geschäftliche Sonderstellung zukommt, sei es, daß dieses für besonders bedeutsam, sei es, daß es für führend oder gar für das einzige am Ort und in dessen Umgebung gehalten wird (BGH, Urt. v. 29.11.1963 - Ib ZR 33/62, GRUR 1964, 314, 315 = WRP 1964, 131, 132 - Kiesbaggerei; Urt. v. 24.1.1975 - I ZR 85/73, GRUR 1975, 380, 381 = WRP 1975, 296, 297 - Die Oberhessische; BFH BStBl. 1987 II S. 346, 349 - Landtreuhand-Steuerberatungsgesellschaft; BFHE 150, 108, 111 = BStBl. 1987 II S. 606, 608 - A-dorfer Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft; vgl. auch BayObLG …
  • BGH, 24.01.1975 - I ZR 85/73

    Alleinstellungsbehauptung einer Bank durch Führung eines geographischen Zusatzes

    Auszug aus BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87
    Je nach den die Verkehrsauffassung prägenden Umständen des Einzelfalls können daher geographische Bezeichnungen - und damit auch eine solche, wie sie vorliegend in Rede steht - geeignet sein, den Eindruck zu erwecken, daß dem so gekennzeichneten Unternehmen eine geschäftliche Sonderstellung zukommt, sei es, daß dieses für besonders bedeutsam, sei es, daß es für führend oder gar für das einzige am Ort und in dessen Umgebung gehalten wird (BGH, Urt. v. 29.11.1963 - Ib ZR 33/62, GRUR 1964, 314, 315 = WRP 1964, 131, 132 - Kiesbaggerei; Urt. v. 24.1.1975 - I ZR 85/73, GRUR 1975, 380, 381 = WRP 1975, 296, 297 - Die Oberhessische; BFH BStBl. 1987 II S. 346, 349 - Landtreuhand-Steuerberatungsgesellschaft; BFHE 150, 108, 111 = BStBl. 1987 II S. 606, 608 - A-dorfer Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft; vgl. auch BayObLG …
  • Drs-Bund, 10.01.1958 - BT-Drs III/128
    Auszug aus BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87
    Darüber hinaus soll zugleich der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorgebeugt werden, die sich daraus ergeben kann, daß eine Häufung von berufs- oder tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (BGHZ 79, 390, 396 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGHZ 103, 355, 356 - Buchführungs- und Steuerstelle m.w.N.; vgl. auch die amtliche Begründung zum Steuerberatungsgesetz, BT-Drucks. III/128 Nr. 42).
  • OLG München, 28.04.2010 - 31 Wx 117/09

    Firmenname: Verstoß gegen das Irreführungsverbot durch Aufnahme einer Ortsangabe;

    bb) Im Rahmen des § 18 Abs. 2 HGB a.F. wurde nach herrschender Auffassung bei einer Verwendung von Ortsnamen in substantivischer Form zur Bezeichnung einer Firma diese eher als reine Ortsbezeichnung gesehen, während bei Verwendung des Ortsnamens in attributiver Form damit die Aussage einer besonderer Qualifikation und Leistungsfähigkeit in dem betreffenden Gebiet verbunden wurde (vgl. BGH NJW-RR 1990, 228; OLG Jena Rpfleger 1996, 462; BayObLG NJW-RR 1986, 839).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 64/12

    Irreführende Werbung: Verwendung des Begriffs "Zentrum" für ein

    Dies muss aber nicht so sein; insbesondere für eine in einem Firmennamen als nachgestellten Zusatz verwendete Ortsangabe gilt nicht die Vermutung oder ein Erfahrungssatz, dass der Verkehr dies regelmäßig i. S. einer Spitzenstellungs- oder sogar Alleinstellungsbehauptung und nicht nur als Ausdruck der Ortsbezogenheit versteht (BGH GRUR 1990, 52, 53 - Ortsbezeichnung ).

    Da es sich auch insoweit um eine nachgestellte Ortsangabe handelt, die nicht in attributiver Form, sondern in substantivischer Form benutzt wird, kommt auch insoweit ein Verständnis als bloße Ortsangabe in Betracht (BGH GRUR 1990, 52, 53 - Ortsbezeichnung ; Fezer-Peifer, a.a.O., § 5 Rn. 393 f).

    Für die Feststellung, der Verkehr verstünde die Ortsangabe i. S. einer Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung, bedürfte es ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte, welche die Annahme eines derartigen Verständnisses rechtfertigten (BGH GRUR 1990, 52, 53 - Ortsbezeichnung ).

  • FG Sachsen, 26.08.1998 - 1 K 375/97

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Unzulässiger

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  • OLG Stuttgart, 16.03.2006 - 2 U 147/05

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Spitzenstellungswerbung für eine

    a) Die Parteien haben aus Rechtsprechung und Literatur zum Irreführungspotenzial von geographischen Zusätzen bei Berufs- oder beruflichen Tätigkeitsbezeichnungen (vgl. hierzu BGH GRUR 1990, 52, 53 - Ortsbezeichnung ["Bad Säckingen ... Steuerberatungsgesellschaft"]; 1975, 380, 381 - Die Oberhessische; 1968, 702, 703 - Hamburger Volksbank; OLG Düsseldorf GRUR 1980, 315 ["W & P Düsseldorfer Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH"]; OLG Stuttgart [8.
  • BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen Führens eines

    Für den Fall, daß bei der Beurteilung auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen sei, unterscheide sich die hier in Frage stehende Firmierung von der Firmierung, über die der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 19. Oktober 1989 I ZR 193/87 (Der Betrieb -- DB -- 1990, 36) entschieden habe.

    Der BGH hat allerdings in dem von der Klägerin zitierten Urteil in DB 1990, 36 die in substantivischer Form verwendete Ortsangabe in der Firma "Treuhand Bad S. Steuerberatungsgesellschaft" nicht als einen nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG verbotenen Hinweis auf eine geschäftliche/berufliche Sonderstellung angesehen, sondern sie als eine allein der Namensgebung dienende reine Ortsbezeichnung beurteilt, die nur wie die Angabe des Firmensitzes wirke und deshalb zulässig sei.

    Der Streitfall unterscheidet sich schließlich von der Firmierung in dem Urteilsfall des BGH in DB 1990, 36 wesentlich dadurch, daß hier der geographische Zusatz nicht von anderen Firmenbestandteilen eingerahmt ist.

  • OLG Köln, 13.01.2006 - 6 U 116/05

    "Der Online-Branchenführer"; Bestimmtheit von Klageanträgen;

    Für die Beurteilung der Frage, wie die Verwendung des bestimmten Artikels und eines geographischen Hinweises vom Verkehr verstanden wird, kommt es - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH GRUR 1973, 486 - Bayerische Bank, BGH GRUR 1975, 380, 381 - Die Oberhessische und BGH GRUR 1990, 52, 53 - Ortsbezeichnung für die Verwendung geographischer Zusätze in der Firmenbezeichnung; BGH GRUR 1998, 951, 953 - Die große deutsche Tages - und Wirtschaftszeitung und OLG Nürnberg, GRUR 2000, 1102, 1103 - Fantasiebezeichnung für Anwaltssozietät für die Verwendung des bestimmten Artikels).

    Geographische Bezeichnungen in Firmenbezeichnungen können je nach den die Verkehrsauffassung prägenden Umständen des Einzelfalls geeignet sein, den Eindruck zu erwecken, dass dem so gekennzeichneten Unternehmen eine geschäftliche Sonderstellung zukommt, sei es, dass dieses für besonders bedeutsam, sei es, dass es für führend oder gar für das einzige am Ort und in dessen Umgebung gehalten wird (BGH GRUR 1990, 52, 53 - Ortsbezeichnung m.w.Nachw.).

  • OLG Stuttgart, 17.11.2000 - 8 W 153/99

    Firmenzusatz - Ortsangabe - "Stuttgart" - Unternehmenssitz in Nachbargemeinde

    Nunmehr ist Prüfungsmaßstab nicht mehr, wie ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Verwendung des Ortsnamens versteht (so BayObLG aaO; BGH RPfl. 1990, 75), sondern inwieweit es für diese Kreise (noch) wesentlich ist, dass der Sitz des Unternehmens im Hauptort und nicht in einer angrenzenden Gemeinde ist.
  • OLG Jena, 29.08.2011 - 6 W 162/11

    Firmenkennzeichnung: Verständnis des informierten Durchschnittsverbrauchers von

    Sie ist eher als die bloß substantivische Wiedergabe einer geographischen Bezeichnung geeignet, als Inanspruchnahme einer Sonderstellung zu wirken (BGH, Urteil vom 19.10.1989, Az. I ZR 193/87, BB 1989, 2349-2350, NJW-RR 1990, 228-229, juris Rn. 7: zu § 18 HGB a.F.).
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05

    Unzulässige geografische Bezeichnung als Firmenbestandteil einer

    b) Der BGH hat allerdings in seinem Urteil vom 19. Oktober 1989 I ZR 193/87 (Der Betrieb 1990, 36) die in substantivischer Form verwendete Ortsangabe in der Firma "Treuhand Bad S. Steuerberatungsgesellschaft" nicht als einen nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG verbotenen Hinweis auf eine geschäftliche/berufliche Sonderstellung angesehen, sondern sie als eine allein der Namensgebung dienende reine Ortsbezeichnung beurteilt, die nur wie die Angabe des Firmensitzes wirke und deshalb zulässig sei.
  • BayObLG, 16.07.1992 - 3Z BR 55/92

    Angabe eines Ortsnamens in der Firma eines Bauunternehmens

    (3) Hat ein Unternehmen der Baubranche in seine Firma als nachgestellten Zusatz einen Ortsnamen ohne nähere Kennzeichnung aufgenommen, so wird ein solcher Zusatz vom überwiegenden Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise als Kennzeichnung des Sitzes der Gesellschaft verstanden (vgl. Gößner Lexikon des Firmenrechts Stichwort "Ortszusatz" O 7; Bokelmann Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen 3.Aufl. Rn. 125; Heymann/Emmerich HGB § 18 Rn. 44, 45; vgl. auch BGH Rpfleger 1990, 75/76).
  • FG Niedersachsen, 13.06.1996 - VI 659/92

    Anspruch auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheides; Anspruch auf Anerkennung als

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