Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Alpmann Schmidt

    ZDF-Staatsvertrag (v. 6. 6. 1961) § 22 Abs. 3

  • Rechtsanwälte Peter

    Werbung im Programm

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wettbewerbswidrige Fernsehhinweise auf Buch als Ergänzung zu einem Fernsehfilm

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  • werbung-schenken.de

    Werbung im Programm

    UWG § 1; RStV; ZDF-StV
    übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZDF-Staatsvertrag (v. 6.6.1961) § 22 Abs. 3
    Werbung im Programm; Prozeßführungsbefugnis gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt; Zulässigkeit werbender Hinweise einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt auf ein auf dem Markt befindliches Buch; Anwendung der Grundsätze zur getarnten Wirtschaftswerbung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wettbewerbsverstoß durch Werbung im Programmteil des öffentlich-rechtlichen Fernsehens/"Werbung im Programm"

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 110, 278
  • NJW 1990, 3199
  • NJW-RR 1991, 160 (Ls.)
  • ZIP 1990, 600
  • MDR 1990, 1093
  • GRUR 1990, 611
  • WM 1990, 1085
  • DB 1990, 1458
  • ZUM 1990, 291
  • afp 1990, 120



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Wird zitiert von ... (56)  

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99  

    Wettbewerbsrecht - Ausnutzung amtlicher Autorität zu Werbezwecken

    Es genügt, wenn die Verfolgung des Wettbewerbszweckes nur das Mittel für die Erreichung des darüber hinaus verfolgten Endzweckes ist, sofern - wie im Streitfall - die Wettbewerbsabsicht nicht völlig hinter dem anderen Beweggrund zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 78/88, GRUR 1990, 611, 613 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm, insoweit nicht in BGHZ 110, 278 abgedruckt; GRUR 1964, 210, 212 - Landwirtschaftsausstellung; Urt. v. 7.3.1969 - I ZR 116/67, GRUR 1969, 418, 419 f. - Standesbeamte).
  • BGH, 19.03.1992 - I ZR 64/90  

    Ereignis-Sponsorwerbung - Sponsorwerbung

    Beides begegnet aus Gründen, die der Senat in einem gegen eine andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ergangenen Urteil (BGHZ 110, 278, 284 f. = GRUR 1990, 611, 613, jeweils unter I 2 b - Werbung im Programm) näher dargelegt hat, keinen rechtlichen Bedenken.

    Aus diesen Regelungen folgt, daß für das redaktionelle Programm aller Sendeanstalten - und damit auch der Beklagten - grundsätzlich ein Verbot jeglicher Wirtschaftswerbung besteht, das auch für die "mediale", das heißt vom redaktionellen Fernsehprogramm ausgehende, Werbung gilt (BGHZ 110, 278, 285 f. - Werbung im Programm mit näheren Ausführungen auch zu Sinn und Zweck dieses Verbots; ferner Sack, AfP 1991, 704, 707).

    Denn die rundfunkrechtlichen Grundregelungen über die Trennung von Werbung und Programm gehören, weil sie den Schutz der Rundfunkfreiheit vor Eingriffen der werbenden Wirtschaft in das Programm bezwecken (BGHZ 110, 278, 289 - Werbung im Programm), zu den für die Rundfunkfreiheit wesentlichen Vorschriften, die dem Vorbehalt des Gesetzes unterworfen sind; die Entscheidung darüber darf nicht den Sendeanstalten - auch nicht in Gestalt einer allgemeinen Ermächtigung zur Regelung in Richtlinien - überlassen werden (BVerfGE 57, 295, 321).

    d) Der Verstoß gegen das staatsvertraglich normierte Verbot der Werbung im Programm rechtfertigt, wie der Bundesgerichtshof bereits eingehend ausgeführt hat, in mehrfacher Hinsicht die Unterlassungsklage gemäß § 1 UWG (BGHZ 110, 278, 289 ff. unter III 3 a u. b - Werbung im Programm).

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99  

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

    Mit der Formulierung "zu Verwechslungen geeignet", mit der nach den zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehenden Entscheidungsgründen (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 78/88, GRUR 1990, 611, 617 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm, insoweit in BGHZ 110, 278 nicht abgedruckt) die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung gemeint ist, ist die untersagte Wettbewerbshandlung nicht hinreichend konkret beschrieben.

    Sie sind auch weder in den Entscheidungsgründen noch in der zur Auslegung des Urteilstenors ebenfalls mit heranzuziehenden Klagebegründung (vgl. BGH GRUR 1987, 172, 174 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht abgedruckt; GRUR 1990, 611, 616 - Werbung im Programm, insoweit in BGHZ 110, 278 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 - Therapeutische Äquivalenz) näher erläutert.

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