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   OLG München, 12.07.1990 - 29 U 4924/89   

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OLG München, 12.07.1990 - 29 U 4924/89 (https://dejure.org/1990,5050)
OLG München, Entscheidung vom 12.07.1990 - 29 U 4924/89 (https://dejure.org/1990,5050)
OLG München, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - 29 U 4924/89 (https://dejure.org/1990,5050)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG §§ 15, 24, 31

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1991, 218
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.02.1973 - I ZR 81/71

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich der Verwendung des Wortes

    Auszug aus OLG München, 12.07.1990 - 29 U 4924/89
    Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des BGH von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, daß der Verkehr die in Frage stehenden Zeichen nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt (BGH GRUR 1974, 30, 31 - Erotex).
  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

    Auszug aus OLG München, 12.07.1990 - 29 U 4924/89
    Bei der Prüfung, ob der Gebrauch einer Bezeichnung die aus einem älteren eingetragenen Zeichen bestehenden Rechte verletzt, ist zunächst der Gesamteindruck des - gesamten - eingetragenen Zeichens festzustellen, danach der der angeblichen Verletzungsform, schließlich ist zu prüfen, ob die Übereinstimmungen in den für den jeweiligen Gesamteindruck bedeutsamen Zeichenbestandteilen die Gefahr von Verwechslungen über die betriebliche Herkunft der so bezeichneten Waren begründen können (vgl. BGH GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 91/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 12.07.1990 - 29 U 4924/89
    Zeichenmäßiger Gebrauch im Sinne des § 15 WZG würde nach gefestigter Rechtsprechung voraussetzen, daß die bildliche Wiedergabe des Wiesenausschnitts zur Kennzeichnung der Ware so gebraucht wird, daß ein nicht unerheblicher Teil der unbefangenen Durchschnittsabnehmer zu der Auffassung gelangen könnte, diese bildliche Darstellung diene der Unterscheidung der Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer betrieblicher Herkunft (vgl. BGH GRUR 1955, 484 - Luxor; 1961, 280 - Tosca).
  • BGH, 30.04.1969 - I ZR 27/67

    Verwendung von Warenzeichen - Verletzung von Warenzeichenrechten und

    Auszug aus OLG München, 12.07.1990 - 29 U 4924/89
    Bei der Aufnahme in die Verpackung einer Ware ist die Benutzung eines fremden Zeichens zwar im Zweifel als zeichenmäßiger Gebrauch zu werten (vgl. BGH a.a.O. - Tosca, dort für die Aufnahme in Werbemittel); es kann aber auch, insbesondere mit Rücksicht auf die Natur des betreffenden Zeichens, eine andere Beurteilung geboten sein (BGH GRUR 1969, 683 - Isolierte Hand).
  • BGH, 13.10.1959 - I ZR 58/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 12.07.1990 - 29 U 4924/89
    Nach der Rechtsprechung liegt ein zeichenmäßiger Gebrauch nicht vor, wenn ein fremdes Zeichen nach der Auffassung des Verkehrs lediglich als Schmuck dient, um das äußere Ansehen einer Ware zu heben (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., Anm. 40 zu § 15 WZG , BGH GRUR 1960, 126/128).
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus OLG München, 12.07.1990 - 29 U 4924/89
    Zeichenmäßiger Gebrauch im Sinne des § 15 WZG würde nach gefestigter Rechtsprechung voraussetzen, daß die bildliche Wiedergabe des Wiesenausschnitts zur Kennzeichnung der Ware so gebraucht wird, daß ein nicht unerheblicher Teil der unbefangenen Durchschnittsabnehmer zu der Auffassung gelangen könnte, diese bildliche Darstellung diene der Unterscheidung der Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer betrieblicher Herkunft (vgl. BGH GRUR 1955, 484 - Luxor; 1961, 280 - Tosca).
  • LG Braunschweig, 25.08.2004 - 9 O 409/04

    Abgrenzung; Bedeutungsgehalt; bekannte Marke; Bekleidungsstück; Benutzungsverbot;

    Dies wäre der Fall, wenn sich der Bedeutungsgehalt des gewählten Motivs, ohne dass hierüber ein ernsthafter Zweifel entstehen könnte, in der nennenden Bezugnahme auf ein anderes Produkt, Unternehmen oder eben eine andere Marke erschöpfte, so dass die Bedeutung des Zeichens quasi auf seine optische Gefälligkeit reduziert würde (vgl. OLG München, GRUR 1991, 218 - Wiesenausschnitt).
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