Rechtsprechung
| BGH, 29.11.1990 - I ZR 13/89 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Alpmann Schmidt
UWG § 1
- Rechtsanwälte Peter
Salomon
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Sittenwidrige Ausnutzung des Rufs einer fremden Kennzeichnung
- werbung-schenken.de
Salomon
UWG § 1
Rufausbeutung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 1
"Salomon"; Sittenwidrige Ausnutzung und Schädigung des Rufs einer fremden Kennzeichnung; Gebrauch einer identischen Bezeichnung in einem entfernten Branchenbereich - Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Zur Sittenwidrigkeit des Gebrauchs eines identischen Zeichens in weit entferntem Branchenbereich
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zulässige Benutzung einer bekannten Marke für Skibindungen als Tabakwarenmarke ("Salomon")
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 113, 82
- NJW 1991, 3212
- ZIP 1991, 243
- MDR 1991, 747
- GRUR 1991, 465
- BB 1991, 646
- DB 1991, 491
Wird zitiert von ... (31)
- BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92
Markenverunglimpfung I - Rufausbeutung
a) Das für die Anwendbarkeit des § 1 UWG in den Fällen der Ausnutzung und Schädigung des Rufs und Ansehens einer lizenzierungsfähigen fremden Kennzeichnung erforderliche Wettbewerbsverhältnis (vgl. BGHZ 93, 96 - DIMPLE; BGHZ 113, 82 - Salomon) setzt nicht voraus, daß der potentielle Lizenzgeber subjektiv zur Lizenzvergabe bereit ist.a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG bereits dann angenommen werden kann, wenn die Parteien - obgleich unterschiedlichen Branchen angehörig - bei der wirtschaftlichen Verwertung einer Kennzeichnung auch nur in der Weise in Wettbewerb treten, daß der Verletzer durch den Gebrauch der fremden Kennzeichnung deren wirtschaftlich verwertbaren besonderen Ruf für sich auszunutzen sucht (BGHZ 93, 96, 99 - DIMPLE; BGHZ 113, 82, 84 - Salomon).
Erforderlich ist allerdings - was das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen und ausgeführt hat -, daß der Kennzeichnung, um die es dabei geht, ein so überragender Ruf zuzuerkennen ist, daß ihr Inhaber diesen selbst seinerseits auch außerhalb seiner eigentlichen Warenbereiche wirtschaftlich nutzen könnte, wofür es entscheidend auf die Art der unter der Kennzeichnung vertriebenen Waren, auf deren Qualität und Ansehen, auf einen etwa damit verbundenen Prestigewert und vor allem auf das Verhältnis dieser Waren zu denjenigen ankommt, für die der Ruf der Kennzeichnung genutzt werden soll (vgl. BGHZ 113, 82, 87 - Salomon m.w.N.).
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 113, 82, 87 f. - Salomon).
Anders als in jenen Fällen, in denen es auf eine Beziehung der in Frage stehenden Ware zu derjenigen (oder zum Unternehmen) des Inhabers der bekannten Bezeichnung ankam, die eine Übertragung von Qualitäts- oder Prestigevorstellungen durch den Verkehr erlaubte (vgl. besonders BGHZ 113, 82, 87 f. - Salomon), kann es bei Scherzartikeln für die Frage einer den Ruf ausnutzenden Anlehnung auf eine solche unmittelbare Übertragbarkeit nicht ankommen, weil sich - wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausgeführt hat - der angestrebte Effekt, der den Absatzerfolg bewirken soll, hier gerade aus dem Kontrast der Waren ergeben soll und der Ruf der bekannten Bezeichnungen nur dazu dienen soll, die Überraschung möglichst effektiv und den vermeintlichen "Scherz" besonders deutlich und verkaufsfördernd werden zu lassen.
Bei der Beurteilung der Frage eines Wettbewerbsverhältnisses ist der VI. Zivilsenat selbst von den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen (BGHZ 93, 96 ff. - DIMPLE; vgl. jetzt auch BGHZ 113, 82, 84 f. unter 1 - Salomon) ausgegangen.
- BGH, 30.04.1998 - I ZR 268/95
MAC Dog
aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum alten Recht, daß bereits eine Kennzeichnung, die eine gewisse Bekanntheit erreicht hatte - ohne notwendig die Anforderungen zu erfüllen, die an eine berühmte Marke zu stellen waren - und die ein besonderes Ansehen genoß, gegenüber einer Rufausbeutung oder Rufschädigung durch einen Dritten Schutz beanspruchen konnte (BGHZ 86, 90, 95 - Rolls Royce;… BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, 550, 552 = WRP 1985, 399 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 nicht abgedruckt; BGHZ 113, 82, 87 - Salomon; 113, 115, 126 - SL; 125, 91, 98 - Markenverunglimpfung I;… BGH, Urt. v. 19.10.1994 - I ZR 130/92, GRUR 1995, 57, 59 = WRP 1995, 92 - Markenverunglimpfung II). - BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88
"SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens; …
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Annäherung an eine fremde Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein kann, wenn sie erfolgt, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen verbindet, in unlauterer Weise für sich auszunutzen (vgl. BGH GRUR 1985, 550, 552 - Dimple m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 93, 96 ff.; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 13/89 - Salomon, Urt. Abdr. S. 6 f. unter 11, 2, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- BGH, 21.07.2005 - I ZR 312/02
BOSS-Club
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß die Klagemarken im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme des Zeichens der Beklagten im Jahre 1986 die Voraussetzungen einer bekannten Marke erfüllten, die vor Geltung des Markengesetzes gemäß § 1 UWG a.F. gegen Rufausbeutung geschützt war (…vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, 550, 552 = WRP 1985, 399 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 nicht abgedruckt; BGHZ 113, 82, 84 f. - Salomon).Dabei reicht es für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. wegen Ausnutzung des guten Rufs einer Kennzeichnung als Vorspann für die eigene Leistung aus, daß die Marke der Klägerin im Verkehr einen gewissen Ruf erlangt hat, also bekannt geworden ist, ohne bereits eine berühmte Marke zu sein, und weiterhin, daß diesem Ruf auch eine Werbewirkung und Ausstrahlung auf das in Frage stehende Waren- oder Dienstleistungsangebot zukommt (vgl. BGHZ 113, 82, 85 - Salomon).
- LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 168/97 Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es unlauter, den hohen Rang einer fremden Marke als Werbevorspann für die eigene Ware zu verwenden (vgl. BGH, GRUR 1983, 247, 248 - Rolls-Royce; GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; OLG Köln, GRUR 1993, 688 - Bayley's).
Der Tatbestand der rufmäßigen Ausbeutung branchenfremder Marken ist danach dann erfüllt, wenn das Kennzeichen für die unter ihm vertriebenen Marken einen überragenden Ruf im Verkehr besitzt, der auch für das andere Warengebiet wirtschaftlich verwertbar ist (vgl. BGH, GRUR 1983, 247, 248 - Rolls-Royce; GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; OLG Köln, GRUR 1993, 688 - Bayley's;… Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 564 ff).
Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, daß die Marke im Verkehr einen gewissen Ruf erlangt hat, also bekannt geworden ist, ohne bereits eine berühmte Marke zu sein, und daß diesem Ruf auch eine Werbewirkung und Ausstrahlungswirkung für das in Frage stehende Warengebiet zukommt (BGH, GRUR 1991, 465, 466 - Salomon).
Der Bundesgerichtshof hat insoweit wiederholt betont, daß es dafür, ob einer Kennzeichnung ein schutzwürdiger Ruf, nämlich ein so überragender Ruf zuzuerkennen ist, daß ihr Inhaber diesen selbst seinerseits auch außerhalb seines eigentlichen Warenbereichs wirtschaftlich nutzen könnte, neben dem Bekanntheitsgrad der Kennzeichnung entscheidend auf die Eigenart der Kennzeichnung selbst, auf die Art der unter der Kennzeichnung vertriebenen Waren, auf deren Qualität und Ansehen, auf einen etwa damit verbundenen Prestigewert und vor allem auf das Verhältnis dieser Waren zu denjenigen ankommt, für die der Ruf der Kennzeichnung genutzt werden soll (vgl. GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; GRUR 1991, 863, 865 - Avon; vgl. ferner BGH, GRUR 1991, 609, 612 - SL).
Der Bundesgerichtshof hat jedoch immer wieder betont, daß die Rufausbeutung nicht allein von der Verkehrsbekanntheit der Marke abhängt (vgl. BGH, GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; GRUR 1991, 863, 865 - Avon).
- BGH, 19.11.1992 - I ZR 254/90
Guldenburg - wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Ein über den nach § 16 UWG geschützten Verwechslungsbereich hinausgehender Schutz eines Fernsehtitels nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (vgl. zuletzt BGHZ 113, 82, 85 ff. - Salomon) kommt - unabhängig von anderen zu erfüllenden Voraussetzungen - dann nicht in Betracht, wenn einer über den Verwechslungsbereich hinausgehenden wirtschaftlichen Titelverwertung die medienrechtlichen Gebote der Neutralität im Wettbewerb, der Bewahrung der Unabhängigkeit der Programmgestaltung und der Abwehr sachfremder Einflüsse Dritter auf diese sowie ferner auch das grundsätzliche Verbot nicht ausdrücklich zugelassener Werbeformen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen entgegenstehen.«.a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß dem Inhaber eines Kennzeichens nach dieser Vorschrift ein ergänzender, über den durch die Verwechslungsgefahr begrenzten kennzeichenrechtlichen Schutzumfang hinausgehender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gewährt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. BGH GRUR 1985, 550, 552 = WRP 1985, 399 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 99, 96 nicht abgedruckt; BGHZ 113, 82, 85 - Salomon).
- OLG Köln, 05.11.1999 - 6 U 86/99
Wettbewerbsrecht; Champagner bekommen, Sekt bezahlen
Da durch die Bestimmung des § 127 Abs. 3 MarkenG letztlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Rufausbeutung Gesetz geworden ist, also namentlich die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Rolls Royce", "Dimple", "Camel Tours", "Ein Champagner unter den Mineralwässern" und "Salomon" (BGH GRUR 1983, 247, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1988, 453 und GRUR 1991, 465) aufgestellten Grundsätze fortgelten, kommt eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der Kennzeichnung eines anderen oder auch der geschützten geographischen Herkunftsangabe dann in Betracht, wenn der Ruf entweder als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt oder durch die Mitverwendung seitens des Verletzers beeinträchtigt wird.Vielmehr müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, die die Übernahme der fremden Kennzeichnung bzw. der geographischen Herkunftsangabe als verwerflich erscheinen lassen (BGH GRUR 1991, 465, 466 - "Salomon" und BGH GRUR 1988, 453, 455 - "Ein Champagner unter den Mineralwässern").
In jedem Fall ist hierfür die Feststellung einer realen Beeinträchtigungsgefahr erforderlich, an die im übrigen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH GRUR 1988, 453, 455 - "Ein Champagner unter den Mineralwässern" - BGH GRUR 1991, 465, 466 - "Salomon" - BGH GRUR 1987, 711, 713 - "Camel Tours"-).
- BGH, 31.01.1991 - I ZR 71/89
"frei öl"; Prägung eines Wortbildzeichens; Feststellung des Bekanntheitsgrads; …
Lediglich bei Hinzutreten besonderer, die Wettbewerbswidrigkeit begründender Umstände kann das Anhängen an eine fremde Kennzeichnung unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes als Verstoß gegen § 1 UWG beurteilt werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 13/89 - Salomon, zur Veröffentlichung vorgesehen). - OLG Köln, 17.03.2000 - 6 U 119/99
Markenrecht der Deutschen Bahn AG gegenüber Medienprojekt - "Intercity" - …
So ist dafür weder die Branchengleichkeit der in Frage stehenden Unternehmen, noch notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware oder Dienstleistung durch eine andere notwendig (vgl. BGH GRUR 1991, 465/466 -"Salomon"-; ders. GRUR 1985, 550/552 -"DIMPLE"-; ders. GRUR 1983, 247/249 -"Rolls Royce"-).Dies wiederum erfordert, daß die Klagemarke im Verkehr einen gewissen Ruf erlangt hat, also bekannt geworden ist, und weiterhin, daß diesem Ruf auch eine Werbewirkung und Ausstrahlung für das infragestehende Waren- und Dienstleistungsgebiet zukommt, für welche der Anspruchsgegner das Zeichen verwendet oder verwenden will (vgl. BGH GRUR 1991, 465/466 -"Salomon"-; ders. GRUR 1985, 550/552 -"DIMPLE"-; ders. GRUR 1983, 247/248 -"Rolls Royce"-).
Wettbewerblich unlauter handelt, wer die Qualität seiner Waren und Leistungen mit denen geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke auszunutzen (vgl. BGH GRUR 1995, 697/700 -"FUNNY PAPER"-; BGH GRUR 1991, 465/466 -"Salomon"-; BGH GRUR 1985, 550/553 -"DIMPLE"-;… Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, Rdn. 564 zu § 1 UWG m.w.N.).
- BGH, 12.07.1995 - I ZR 85/93
FUNNY PAPER - Rufausbeutung
Das fremde Erzeugnis - hier das des Beklagten -, an dessen Kennzeichnung sich der Wettbewerber nach dem erhobenen Vorwurf annähern soll, muß dabei einen hohen Grad der Bekanntheit und insbesondere ein solches Ansehen erreicht haben, daß die Ausnutzung der Kennzeichnung durch Anlehnung einerseits für den Konkurrenten lohnend und andererseits wegen des mit der Marke durch besondere Leistungen des Inhabers geschaffenen Werts objektiv unlauter erscheint (st. Rspr.;… vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister;… Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, 550, 552 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 ff. nicht abgedruckt; BGHZ 113, 82, 85 - Salomon; BGHZ 113, 115, 126 f. - SL; BGHZ 125, 91 - Markenverunglimpfung I, jeweils m.w.N.). - OLG Stuttgart, 21.11.2002 - 2 U 29/02
Markenzeichenschutz: Unterlassungsanspruch des Zeicheninhabers gegen die …
- BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89
Avon
- BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91
McLaren - Rufausbeutung
- BGH, 05.12.1996 - I ZR 157/94
Yellow Phone - Rufausbeutung
- BGH, 24.03.1994 - I ZR 152/92
Pulloverbeschriftung - Rufausbeutung
- OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 61/99
Villa Tosca (Design)
- OLG Köln, 06.08.1999 - 6 U 18/99
Verwechslungsgefahr im Markenrecht
- OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 269/98
Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr im Markenrecht - Tosca
- OLG Köln, 16.04.1993 - 6 U 181/92
Vermutung der Erstbegehungsgefahr bei Zeichenanmeldung "zur Probe"
- OLG München, 22.09.1994 - 6 U 6371/93
BGB §§ 12, 823 Abs. 1, § 1004; UWG §§ 1, 16
- OLG Hamburg, 20.06.2002 - 3 U 282/99
Unterlassungsanspruch des Inhabers einer registrierten Marke
- BGH, 24.03.2005 - I ZR 134/04
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
- OLG Köln, 03.11.2000 - 6 U 52/00
Beschreibung von Verkaufsveranstaltungen - "Tupperparty" - wettbewerbswidrige …
- OLG Köln, 08.11.1996 - 6 U 30/95
Glücksratgeber
- OLG Hamburg, 05.08.2004 - 5 U 96/03
Mögliche unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke durch …
- LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96
- OLG Köln, 18.07.1997 - 6 U 217/96
BOSS! Rufausbeute
- OLG Köln, 10.09.1993 - 6 U 163/93
Titelschutz
- OLG München, 22.04.1993 - 29 U 4057/92
Benutzung der Bezeichnung VOGUE als Wettbewerbsverstoß
- OLG Dresden, 25.07.2000 - 14 U 1054/00
- LG Stuttgart, 05.07.2005 - 17 O 128/05
Markenrecht: Rechtsschutz von generischen Umlaut-Domains
