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   BGH, 13.12.1990 - I ZR 103/89   

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https://dejure.org/1990,555
BGH, 13.12.1990 - I ZR 103/89 (https://dejure.org/1990,555)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1990 - I ZR 103/89 (https://dejure.org/1990,555)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - I ZR 103/89 (https://dejure.org/1990,555)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Unlauterer Wettbewerb - Irreführende Angaben - Steuerberatung - Bilanz- und Lohnbuchhalter - Klagebefugnis - Berufsverband

  • werbung-schenken.de

    Bilanzbuchhalter

    UWG § 3
    Irreführung/Leistungsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3
    "Bilanzbuchhalter"; Prozeßführungsbefugnis eines Berufsverbandes; Irreführung einer Werbung mit Hilfeleistung in Steuersachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 751
  • MDR 1991, 744
  • GRUR 1991, 554
  • BB 1991, 801
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89

    Wettbewerbsverein IV

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - I ZR 103/89
    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen zur Erlangung der Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG die im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht nur der Form und dem Wortlaut der Satzung nach, sondern auch durch seine Tätigkeit erfüllen muß, indem er tatsächlich gewerbliche Interessen verfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282; 284 [BGH 05.10.1989 - I ZR 56/89]= WRP 1990, 255, 257 - Wettbewerbsverein IV, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw. für den Verkehr mißverständlich sein; darauf, ob ihr richtiger Sinn sich aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben derselben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen läßt, kommt es nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung des angesprochenen Publikums liegt schon dann vor, wenn dieses durch den - den falschen Anschein erweckenden - Blickfang veranlaßt wird, sich mit dem damit beworbenen Angebot näher zu befassen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 286 = WRP 1990, 255, 260 - Wettbewerbsverein IV m.w.N.).

  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 182/88

    Buchführungshelfer - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - I ZR 103/89
    Mit seiner Werbung wendet sich der Beklagte nicht an die Allgemeinheit, sondern an Gewerbetreibende, insbesondere Inhaber kleinerer Betriebe ohne eigene Buchhaltungskräfte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 446 = WRP 1987, 463, 465 - Laufende Buchführung; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJW-RR 1990, 678 - Buchführungshelfer).

    Auch der Freiheitsgehalt des hier berührten Rechts der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) steht dem Verbot der angegriffenen Werbung schon im Hinblick auf das Maß der bestehenden Irreführungsgefahr nicht entgegen (vgl. BVerfGE 32, 311, 317 = GRUR 1972, 358, 360 - Grabsteine; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJW-RR 1990, 678, 679 - Buchführungshelfer).

  • BGH, 13.03.1986 - I ZR 27/84

    Wettbewerbsverein II; Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins bei Fehlen einer

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - I ZR 103/89
    Der Senat kann dies selbst feststellen, weil die Prozeßführungsbefugnis - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - eine Prozeßvoraussetzung ist, deren Vorliegen auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1986 - I ZR 27/84, GRUR 1986, 678 - Wettbewerbsverein II).
  • BGH, 12.02.1987 - I ZR 54/85

    Laufende Buchführung; Irreführung des Verkehrs durch Werbung; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - I ZR 103/89
    Mit seiner Werbung wendet sich der Beklagte nicht an die Allgemeinheit, sondern an Gewerbetreibende, insbesondere Inhaber kleinerer Betriebe ohne eigene Buchhaltungskräfte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 446 = WRP 1987, 463, 465 - Laufende Buchführung; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJW-RR 1990, 678 - Buchführungshelfer).
  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - I ZR 103/89
    Auch der Freiheitsgehalt des hier berührten Rechts der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) steht dem Verbot der angegriffenen Werbung schon im Hinblick auf das Maß der bestehenden Irreführungsgefahr nicht entgegen (vgl. BVerfGE 32, 311, 317 = GRUR 1972, 358, 360 - Grabsteine; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJW-RR 1990, 678, 679 - Buchführungshelfer).
  • BGH, 25.11.1982 - I ZR 145/80

    Dacheindeckungen: Bezeichnung "naturrot"; irreführende Werbung

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - I ZR 103/89
    Denn zum einen muß eine Irreführungsgefahr nicht allein deshalb hingenommen werden, weil eine Bezeichnung als solche auch Eingang in den behördlichen oder sogar den gesetzgeberischen Sprachgebrauch gefunden hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 145/80, GRUR 1983, 245, 247 - naturrot; Urt. v. 5.5.1983 - I ZR 47/81, GRUR 1983, 651, 653 - Feingoldgehalt; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 36 Rdn. 15; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 3 Rdn. 100; Gloy/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 48 Rdn. 64 ff.), zum anderen soll die Berufsbezeichnung "Bilanzbuchhalter" auch im behördlichen und gesetzgeberischen Sprachgebrauch nicht besagen, daß der Betreffende die Tätigkeiten eines Bilanzbuchhalters nicht nur im Angestelltenverhältnis, sondern auch als Selbständiger ausüben darf.
  • BGH, 05.05.1983 - I ZR 47/81

    Feingoldgehalt

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - I ZR 103/89
    Denn zum einen muß eine Irreführungsgefahr nicht allein deshalb hingenommen werden, weil eine Bezeichnung als solche auch Eingang in den behördlichen oder sogar den gesetzgeberischen Sprachgebrauch gefunden hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 145/80, GRUR 1983, 245, 247 - naturrot; Urt. v. 5.5.1983 - I ZR 47/81, GRUR 1983, 651, 653 - Feingoldgehalt; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 36 Rdn. 15; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 3 Rdn. 100; Gloy/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 48 Rdn. 64 ff.), zum anderen soll die Berufsbezeichnung "Bilanzbuchhalter" auch im behördlichen und gesetzgeberischen Sprachgebrauch nicht besagen, daß der Betreffende die Tätigkeiten eines Bilanzbuchhalters nicht nur im Angestelltenverhältnis, sondern auch als Selbständiger ausüben darf.
  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 254/97

    Computerwerbung

    Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann zwar durch einen klaren und unmißverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 187/97, GRUR 1999, 264, 267 = WRP 1999, 90 - Handy für 0, 00 DM, m.w.N.); darauf, ob sich der richtige Sinn herausgehobener Werbeaussagen aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben derselben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen läßt, kommt es dagegen nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung liegt schon dann vor, wenn der Verkehr durch den - den falschen Anschein erweckenden - Blickfang veranlaßt wird, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 286 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; Urt. v. 13.12.1990 - I ZR 103/89, GRUR 1991, 554, 555 = WRP 1991, 385 - Bilanzbuchhalter, m.w.N.).
  • BGH, 17.06.1999 - I ZR 149/97

    Last-Minute-Reise

    Ein nach § 3 UWG verbotenes Anlocken durch irreführende Angaben liegt aber nur dann vor, wenn der Kunde gerade mittels der unrichtigen Angabe veranlaßt wird, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1990 - I ZR 103/89, GRUR 1991, 554, 555 = WRP 1991, 385 - Bilanzbuchhalter).
  • OLG Hamburg, 16.06.2004 - 5 U 162/03

    Tipp.ag

    Ein nach § 3 UWG verbotenes Anlocken durch irreführende Angaben liegt dann vor, wenn der Kunde gerade mittels der unrichtigen Angabe veranlasst wird, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu beschäftigen, denn bereits hierdurch verschafft sich der Werbende einen wettbewerbswidrigen Vorsprung (BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 91, 554, 555 - Bilanzbuchhalter; BGH GRUR 93, 53, 54 - Ausländischer Inserent).
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