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   BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89   

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BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89 (https://dejure.org/1991,14763)
BPatG, Entscheidung vom 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89 (https://dejure.org/1991,14763)
BPatG, Entscheidung vom 16. Oktober 1991 - 26 W (pat) 72/89 (https://dejure.org/1991,14763)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeichenrechtliche Übereinstimmung der Vergleichszeichen "C. Landsberg" und "Landenberg"; Identität der beiderseitigen Dienstleistungen sowie Gleichartigkeit der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen; Klangliche Verwechslung des Wortbestandteils "Landsberg" mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1992, 392
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 2/82

    Warenbeschreibender Begriff - Zusatz zu Warenzeichen - Mitprägender Bestandteil

    Auszug aus BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89
    Hierbei handle es sich aber um eine eigenständige Kennzeichnung, weil der Bestandteil "Parkhotel" eine selbständige Kennzeichnungskraft aufweise (vgl. BGH GRUR 1977, 165 "Parkhotel") und deshalb nicht als für die Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung unschädliche, zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat (iSd "IDEE-Kaffee"-Entscheidung des BGH, GRUR 1985, 46) anzusehen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1978, 642, 643 "Silva"; 1979, 856, 858 "Flexiole"; 1985, 46, 47 "IDEE-Kaffee"; 1986, 892, 893 "Gaucho") wird die Verwendung eines (als solchen unveränderten) Zeichens zusammen mit einem nicht eingetragenen Zusatz dann als unbedenklich bewertet, wenn der beigefügte Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat anzusehen ist; der betriebliche Herkunftshinweis mithin ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Zeichen entnommen wird.

  • BGH, 07.07.1976 - I ZR 113/75

    Verwechslungsgefahr bei Namensähnlichkeit von Hotelbetrieben in unmittelbarer

    Auszug aus BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89
    Hierbei handle es sich aber um eine eigenständige Kennzeichnung, weil der Bestandteil "Parkhotel" eine selbständige Kennzeichnungskraft aufweise (vgl. BGH GRUR 1977, 165 "Parkhotel") und deshalb nicht als für die Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung unschädliche, zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat (iSd "IDEE-Kaffee"-Entscheidung des BGH, GRUR 1985, 46) anzusehen sei.

    Diesem Ergebnis steht die "Parkhotel"-Entscheidung des BGH (GRUR 1977, 165, 166) nicht entgegen, bei der es nicht um die zeichenmäßige Kennzeichnungskraft des Wortes "Parkhotel" in Verbindung mit einer Dienstleistungsmarke ging, sondern um den rechtlich anders gelagerten Fall eines Schutzes dieses Wortes in Alleinstellung als besonderer Geschäftsbezeichnung iSv ÜWG § 16 unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in dem fraglichen Ort nur ein einziges Hotel diese Bezeichnung führte.

  • BGH, 03.06.1977 - I ZB 8/76

    Voraussetzungen für die Prüfung eines Warenzeicheneintragungsverfahren -

    Auszug aus BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89
    Soweit die Anmelderin dagegen geltend macht, in diesem Ergebnis liege eine ungerechtfertigte Monopolisierung der Angabe "Landenberg" auch für "Wein" (wofür die Bezeichnung nicht schutzfähig sei), berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß derartige Ausweitungen des zeichenrechtlichen Schutzes nach Maßgabe des deutschen Zeichenrechts als unvermeidbar hinzunehmen sind (vgl. BGH GRUR 1977, 717 ff "Cokies").
  • BGH, 13.07.1979 - I ZB 25/77

    Anspruch auf Eintragung des Warenzeichens "Flexsol" - Verwechselungsgefahr mit

    Auszug aus BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1978, 642, 643 "Silva"; 1979, 856, 858 "Flexiole"; 1985, 46, 47 "IDEE-Kaffee"; 1986, 892, 893 "Gaucho") wird die Verwendung eines (als solchen unveränderten) Zeichens zusammen mit einem nicht eingetragenen Zusatz dann als unbedenklich bewertet, wenn der beigefügte Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat anzusehen ist; der betriebliche Herkunftshinweis mithin ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Zeichen entnommen wird.
  • BGH, 09.06.1978 - I ZR 67/76

    Eintragung einen neuen Warenzeichens - Zeitlich begrenzte Benutzung eines

    Auszug aus BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1978, 642, 643 "Silva"; 1979, 856, 858 "Flexiole"; 1985, 46, 47 "IDEE-Kaffee"; 1986, 892, 893 "Gaucho") wird die Verwendung eines (als solchen unveränderten) Zeichens zusammen mit einem nicht eingetragenen Zusatz dann als unbedenklich bewertet, wenn der beigefügte Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat anzusehen ist; der betriebliche Herkunftshinweis mithin ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Zeichen entnommen wird.
  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 18/84

    "Gaucho"; Benutzung eines Bildzeichens

    Auszug aus BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1978, 642, 643 "Silva"; 1979, 856, 858 "Flexiole"; 1985, 46, 47 "IDEE-Kaffee"; 1986, 892, 893 "Gaucho") wird die Verwendung eines (als solchen unveränderten) Zeichens zusammen mit einem nicht eingetragenen Zusatz dann als unbedenklich bewertet, wenn der beigefügte Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat anzusehen ist; der betriebliche Herkunftshinweis mithin ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Zeichen entnommen wird.
  • BGH, 28.11.1985 - I ZR 152/83

    Unzumutbarkeit der Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89
    Bei diesen Überlegungen darf aber der Sinn des Benutzungszwangs nicht aus dem Auge verloren werden, der lediglich darin besteht, die Geltendmachung von Rechten aus unbenutzten Zeichen zu unterbinden, wobei einerseits bloße Scheinhandlungen zur Glaubhaftmachung der Benutzung nicht ausreichen, andererseits dem Zeicheninhaber aber auch keine wirtschaftlich nicht gebotenen Aktivitäten zur Aufrechterhaltung seiner Zeichenrechte abverlangt werden dürfen (vgl. AmtlBegr zum PatÄndG 1967, BlPMZ 1967, 244, 265 f; BGH GRUR 1986, 538, 540 "Ola").
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88

    "MEDICE"; Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

    Auszug aus BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89
    In Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt es entscheidend darauf an, ob bei Verwendung identischer Zeichen der Eindruck gleicher Ursprungsstätten entstehen kann, auch wenn eine dahingehende Vorstellung den tatsächlichen Gegebenheiten (noch) nicht entspricht (vgl. BGH aaO "RE-WA-MAT" und "MICROTRONIC"; GRUR 1991, 317, 319 [BGH 06.12.1990 - I ZR 249/88] "MEDICE").
  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 61/82

    Gegenstand einer Messe - Abkürzun - Dienst-markenmäßige Benutzung

    Auszug aus BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89
    Der Bundesgerichtshof ist in der "REHAB"-Entscheidung ebenfalls von diesen Erwägungen ausgegangen (vgl. GRUR 1985, 41, 43 mit Anm. von Heil, S 44, 45 f).
  • BGH, 07.11.1985 - I ZB 12/84

    "RE-WA-MAT"; Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

    Auszug aus BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89
    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß die Anwendung der Vorschriften über Warenzeichen auf das Recht der Dienstleistungsmarken gemäß WZG § 1 Abs. 2 eine sinngemäße Heranziehung der von der Rechtsprechung zur Warengleichartigkeit entwickelten Grundsätze auf das Verhältnis von Dienstleistungen und Waren zur Folge hat (vgl. BGH GRUR 1986, 380, 381 "RE-WA-MAT"; 1989, 347 "MICROTRONIC").
  • BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77

    Contiflex

  • BPatG, 24.08.2005 - 25 W (pat) 240/03
    Gerade auf solchen Überlegungen und Feststellungen beruhte es, wenn in Einzelfällen (ausnahmsweise) eine Ähnlichkeit zwischen der Dienstleistung "Verpflegung" und einer Ware, die Gegenstand der Dienstleistung sein kann, bejaht worden ist (vgl BPatG GRUR 1983, 117, 119 - Schnick-Schnack für "Spirituosen"; BPatG GRUR 1992, 392, 394 - Parkhotel Landenberg für "Wein, Sekt und Spirituosen", BGH GRUR 1999, 586, 587 - White Lion ua für "Spirituosen, Liköre, Wein oder Perlwein"; BPatG GRUR 2003, 530 Waldschlösschen für "Bier").
  • BPatG, 09.06.2005 - 25 W (pat) 240/03
    Gerade auf solchen Überlegungen und Feststellungen beruhte es, wenn in Einzelfällen (ausnahmsweise) eine Ähnlichkeit zwischen der Dienstleistung "Verpflegung" und einer Ware, die Gegenstand der Dienstleistung sein kann, bejaht worden ist (vgl BPatG GRUR 1983, 117, 119 - Schnick-Schnack für "Spirituosen"; BPatG GRUR 1992, 392, 394 - Parkhotel Landenberg für "Wein, Sekt und Spirituosen", BGH GRUR 1999, 586, 587 - White Lion ua für "Spirituosen, Liköre, Wein oder Perlwein"; BPatG GRUR 2003, 530 - 532 - Waldschlösschen für "Bier").
  • BPatG, 10.07.1998 - 33 W (pat) 73/96
    Auch die Voraussetzung einer Benutzung in unmittelbarem Bezug zu den Dienstleistungen ist vorliegend erfüllt, denn bei Versicherungsdienstleistungen genügt die herausgestellte Anbringung der Marke auf allen Arten von Geschäftspapieren sowie in Werbeanzeigen (vgl BPatG GRUR 1992, 392 "Parkhotel Landenberg").
  • LG Düsseldorf, 03.12.2008 - 2a O 107/08

    Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eingetragener Wortmarken und Bildmarken

    Die Hinzufügung "Gärtner" versteht das Publikum als einen solchen klärenden Zusatz, nämlich als schlichte Unterrichtung darüber, welche Leistungen die Marke "XXX" bewirbt: Solche aus dem Gärtnereibedarf (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.10.1991, GRUR 1992, 392 ff.; BGH, Urteil vom 12.07.1984, GRUR 1985, 46 ff.).
  • BPatG, 08.09.2000 - 33 W (pat) 230/99
    Für die Benutzung in Bezug zu Dienstleistungen genügt diese herausgestellte Anbringung der Marke auf Geschäftspapieren (vgl BPatGE 32, 231 - Parkhotel Landenberg).
  • BPatG, 21.12.2005 - 29 W (pat) 74/04
    Für die markenmäßige Benutzung von Dienstleistungen gilt, dass die Verwendung in Prospekten, Preislisten, Geschäftsbriefen oder auf zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Gegenständen (BPatGE 32, 231, 233 - Landsberg) zur Rechtserhaltung geeignet ist.
  • BPatG, 10.10.2000 - 33 W (pat) 15/00
    Dafür genügt im Zusammenhang mit Dienstleistungen die Anbringung der Marke auf Geschäftspapieren (vgl BPatGE 32, 231 - Parkhotel Landenberg), wie es mit den vorgelegten Briefen und dem Vertrag beispielhaft dargetan ist.
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