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   BPatG, 23.04.1991 - 27 ZA (pat) 19/90   

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https://dejure.org/1991,12973
BPatG, 23.04.1991 - 27 ZA (pat) 19/90 (https://dejure.org/1991,12973)
BPatG, Entscheidung vom 23.04.1991 - 27 ZA (pat) 19/90 (https://dejure.org/1991,12973)
BPatG, Entscheidung vom 23. April 1991 - 27 ZA (pat) 19/90 (https://dejure.org/1991,12973)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR 1992, 53
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Dagegen versteht eine weitere Ansicht den Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift als eine Auskunftsbitte eigener Art, der ohne Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden kann (vgl. BPatG GRUR 1992, 53; GRUR 1992, 54; GRUR 1992, 434; OLG Celle NJW 1990, 2570; OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 548; gegen die Anwendbarkeit von § 299 Abs. 2 ZPO auch Tiedemann, NVwZ 1997, 1187).

    Dagegen ist eine anonymisierte Entscheidungsabschrift kein Aktenbestandteil, sondern nur ein Auszug, bei dem essentielle Teile der Entscheidung, nämlich die Namen der Beteiligten und ggf. weitere individualisierende Merkmale fehlen (vgl. BPatG GRUR 1992, 53; zustimmend Schmieder, MittPat.

    Ein Verfahrensbeteiligter kann daher grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird (vgl. BPatG, GRUR 1992, 53, 54), auch wenn die Prozessparteien der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt sein mögen.

  • BGH, 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17

    Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte (Auskünfte

    Auch wenn eine anonymisierte Entscheidungsabschrift kein Aktenbestandteil, sondern nur ein Auszug ist, bei dem Teile der Entscheidung fehlen (vgl. zum Streitstand BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819, Rn. 15; BPatG, GRUR 1992, 53), handelt es sich doch um eine - durch den Wortlaut des § 475 StPO erfasste - "Auskunft" aus einer Akte.
  • VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16

    Veröffentlichung; Gerichtsentscheidung; Information; Informationszugang;

    Es handelt sich nämlich beim Anspruch auf Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften um einen verfassungsrechtlich fundierten Anspruch eigener Art. Die öffentliche Gewalt trifft grundsätzlich eine aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Veröffentlichungspflicht; einem entsprechenden Antrag kann ohne Rückgriff auf und Anwendung von Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris Rn. 12, u. a. unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 23. April 1991 - 27 ZA (pat) 19/90, juris, GRUR 1992, 53; Beschluss vom 29. Juli 1991 -, GRUR 1992, 54; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 VAs 4/90 -, NJW 1990, 2570; vgl. auch Tiedemann, NVwZ 1997, 1187.
  • OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15

    Anforderungen an Erteilung einer anonymisierten Urteilsabschrift nach § 299 II

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass derjenige, der einen Antrag bei einem Gericht stellt und daraufhin eine gerichtliche - ggf. für ihn auch negative Entscheidung - erhält (vorliegend die Antragstellerin als Berufungsklägerin), grundsätzlich nicht ausschließen kann, dass diese (anonymisiert) veröffentlicht wird (vgl. bereits: BPatG Beschluss vom 23.04.1991, Az. 27 ZA (pat) 19/90, GRUR 1992, 53, 54).
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