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   BGH, 17.06.1992 - I ZR 177/90   

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https://dejure.org/1992,3133
BGH, 17.06.1992 - I ZR 177/90 (https://dejure.org/1992,3133)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1992 - I ZR 177/90 (https://dejure.org/1992,3133)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1992 - I ZR 177/90 (https://dejure.org/1992,3133)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Heilmittel - Produktwerbung - Allgemeine Unternehmenswerbung - Arzneimittel - Arzneimittelwerbung - Schwangerschaftsverhütung - Heilmittelwerbung - Verhütung - Werbung für Verhütungsmittel

  • werbung-schenken.de

    Femovan

    HWG § 1; HWG § 10
    HWG - Unternehmens-/Produktwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWG § 1 Abs. 1 § 10 Abs. 1
    Abgrenzung von Produktwerbung und Unternehmenswerbung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Schwangerschaftsverhütung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2967
  • MDR 1993, 228
  • GRUR 1992, 871
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.02.1983 - I ZR 203/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Werbung mit dem Zeichen

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - I ZR 177/90
    Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß nach § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 HWG das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel sich ausschließlich auf eine produktbezogene Werbung beschränkt und eine Werbung für das Herstellerunternehmen als solches nicht erfaßt, obwohl letztere mittelbar auch den Absatz der Erzeugnisse des Unternehmens fördern kann und soll (BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 203/80, GRUR 1983, 393, 394 = WRP 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin).
  • BGH, 06.07.2006 - I ZR 145/03

    Kunden werben Kunden

    Es handelt sich nicht um eine bloße Unternehmenswerbung, sondern um eine den Verboten des Heilmittelwerbegesetzes unterfallende Werbung für konkrete, identifizierbare Produkte (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 177/90, GRUR 1992, 871 - Femovan; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 765 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2009 - 2 U 4/09

    Wettbewerbsverstoß: Arzneimittelwerbung auf Lastkraftwagen; Abgrenzung zur

    Bei direkten Hinweisen auf namentlich genannte bestimmte oder sonst unzweideutig kenntlich gemachte Arzneimittel ist allerdings regelmäßig eine der Absatzförderung dieser Mittel dienende und damit produktbezogene Werbung anzunehmen (BGH GRUR 1983, 393, 394; vgl. ferner etwa BGH GRUR 1992, 871, 872 - Fermovan - und GRUR 1997, 761, 765 - Politikerschelte ).

    Deshalb liegt eine produktbezogene Werbung zwar dann nicht vor, wenn sie sich auf die gesamte Produktpalette des Unternehmens, ganze Warengruppen oder bestimmte Arzneimittelkategorien bezieht (BGH GRUR 1992, 871, 872 und GRUR 1995, 223 f.).

  • OLG Frankfurt, 06.09.2012 - 6 U 143/11

    Produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Zweck der Förderung des Absatzes bestimmter Arzneimittel im Vordergrund der Anzeige steht und ihren Schwerpunkt bildet oder ob es nach dem Erscheinungsbild der Werbung im Wesentlichen um eine Vertrauens- (Image-, Firmen-)werbung geht oder allgemein um Hinweise auf die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme von Beratung und Aufklärung (BGH GRUR 1992, 871, 872 - Femovan).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2001 - 4 U 131/99

    Gewinnspiele der Pharma-Industrie - Arzneimittelwerbung - Firmen- oder

    In den Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist lediglich die produktbezogene Werbung (Produkt-, Absatzwerbung), nicht aber die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens-, Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Präparate für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt, einbezogen, obwohl auch sie - mittelbar - den Absatz der Produkte des Unternehmens fördern kann und soll, wie umgekehrt die Produktwerbung auch immer Firmenwerbung ist (BGH GRUR 1995, 223 - Pharma-Hörfunkwerbung; BGH GRUR 1992, 873 - Pharma-Werbespot; BGH GRUR 1992, 871 - Femovan; Doepner, WRP 1993, 445).
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2000 - 4 U 277/99

    Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel - Anzeigengestaltung des

    Beide Werbeanzeigen unterscheiden sich maßgeblich von den Werbemaßnahmen, die den von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidungen zugrunde lagen (BGH GRUR 1992, 871 f - "Femovan"; BGH GRUR 1992, 873 - "Pharma-Werbespot"), nach denen eine Werbung für zulässig angesehen wird, bei der nicht der Zweck der Förderung des Absatzes bestimmter Arzneimittel im Vordergrund der Anzeige steht und ihren Schwerpunkt bildet, es nach dem Erscheinungsbild der Werbung vielmehr im Wesentlichen um eine Vertrauens-(Image-, Firmen-)Werbung geht oder allgemein um Hinweise auf die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme von Beratung und Aufklärung (vgl. BGH GRUR 92, 872).
  • LG Frankfurt/Main, 07.07.2011 - 3 O 9/11

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Produktbezogenheit einer Werbung im

    Eine unzulässige - mittelbare - Werbung für Arzneimittel im Sinne der genannten Vorschrift läge auch dann vor, wenn durch die Werbung der Absatz bestimmter Arzneimittel im Hinblick darauf gefördert würde, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund sonstiger Umstände, wie beispielsweise der Angabe des Indikationsgebiets oder ihrer Kenntnisse der Marktverhältnisse, der Anzeige entnehmen könnten, es solle für bestimmte einzelne oder mehrere Arzneimittel geworben werden, obwohl deren Bezeichnung nicht ausdrücklich genannt ist (vgl. BGH GRUR 1992, 871, 872 - "Femovan").
  • OLG Stuttgart, 17.10.2001 - 2 W 63/01

    Umfang des Publikumswerbeverbots für Arzneimittel; Werbung einer Klinik

    Die für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes danach entscheidende Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens im Vordergrund steht (Firmenwerbung) oder die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Arzneimittel (Absatzwerbung) (BGH GRUR 92, 873 - Pharma-Werbespot; 92, 871, 872 - Femovan; 83, 393, 394 - Novodigal/temagin Doepner a.a.O. § 10, 114).
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