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   BGH, 10.11.1992 - KVR 26/91   

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BGH, 10.11.1992 - KVR 26/91 (https://dejure.org/1992,1212)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1992 - KVR 26/91 (https://dejure.org/1992,1212)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1992 - KVR 26/91 (https://dejure.org/1992,1212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsbeschränkung - Genossenschaft - Taxigenossenschaft - Geschäftsgegenstand - Karetellrechtsneutral

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 1, § 26 Abs. 2 S. 1; GenG § 18, § 68
    Genossenschaftsimmanente Wettbewerbsbeschränkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 120, 161
  • NJW 1993, 1710
  • ZIP 1993, 384
  • MDR 1993, 965
  • GRUR 1993, 502
  • WM 1993, 917
  • BB 1993, 1899
  • DB 1993, 733
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.04.1986 - KVR 1/85

    Beteiligung der Genossenschaftsmitglieder - Verfahren gegen eine Genossenschaft -

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - KVR 26/91
    (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 15. April 1986 - KVR 1/85 - Taxigenossenschaft).

    (NJW-RR 1986, 1298 = LM § 1 GWB Nr. 35 - Taxigenossenschaft).

    Zutreffend ist der vom Beschwerdegericht zugrundegelegte Ausgangspunkt: Auch wenn der Satzungsbeschluß der Genossenschaft den Tatbestand des § 1 GWB erfüllt, so ist diese Vorschrift gleichwohl nicht anwendbar, soweit die in der Satzungsbestimmung enthaltene Wettbewerbsbeschränkung "genossenschaftsimmanent", das heißt erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E 2271, 2273 - Taxigenossenschaft; ferner Urt. v. 17. Mai 1973 - KZR 2/72, WuW/E 1313, 1315 - Stromversorgungsgenossenschaft; Urt. v. 16. Dezember 1986 - KZR 36/85, WuW/E 2341, 2342 f. - Taxizentrale Essen; vgl. allgemein auch BGHZ 70, 331, 336 [BGH 21.02.1978 - KZR 6/77] - Gabelstapler).

  • BGH, 16.12.1986 - KZR 36/85

    Rechtsirrtum - Gewerblicher Rechtsschutz - Wettbewerbsrecht - Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - KVR 26/91
    Zutreffend ist der vom Beschwerdegericht zugrundegelegte Ausgangspunkt: Auch wenn der Satzungsbeschluß der Genossenschaft den Tatbestand des § 1 GWB erfüllt, so ist diese Vorschrift gleichwohl nicht anwendbar, soweit die in der Satzungsbestimmung enthaltene Wettbewerbsbeschränkung "genossenschaftsimmanent", das heißt erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E 2271, 2273 - Taxigenossenschaft; ferner Urt. v. 17. Mai 1973 - KZR 2/72, WuW/E 1313, 1315 - Stromversorgungsgenossenschaft; Urt. v. 16. Dezember 1986 - KZR 36/85, WuW/E 2341, 2342 f. - Taxizentrale Essen; vgl. allgemein auch BGHZ 70, 331, 336 [BGH 21.02.1978 - KZR 6/77] - Gabelstapler).
  • BGH, 17.05.1973 - KZR 2/72

    Untersagung einer Befugnis zur Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze zum

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - KVR 26/91
    Zutreffend ist der vom Beschwerdegericht zugrundegelegte Ausgangspunkt: Auch wenn der Satzungsbeschluß der Genossenschaft den Tatbestand des § 1 GWB erfüllt, so ist diese Vorschrift gleichwohl nicht anwendbar, soweit die in der Satzungsbestimmung enthaltene Wettbewerbsbeschränkung "genossenschaftsimmanent", das heißt erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E 2271, 2273 - Taxigenossenschaft; ferner Urt. v. 17. Mai 1973 - KZR 2/72, WuW/E 1313, 1315 - Stromversorgungsgenossenschaft; Urt. v. 16. Dezember 1986 - KZR 36/85, WuW/E 2341, 2342 f. - Taxizentrale Essen; vgl. allgemein auch BGHZ 70, 331, 336 [BGH 21.02.1978 - KZR 6/77] - Gabelstapler).
  • BGH, 22.05.1958 - II ZR 316/56

    Ausschließung eines Genossen

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - KVR 26/91
    Die Entscheidung BGHZ 27, 297, 302 [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56] kann nicht für die gegenteilige Meinung angeführt werden; denn sie verhält sich zur Auswirkung des § 1 GWB nicht.
  • BGH, 27.06.1968 - KVR 3/67

    Überläuferkartell

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - KVR 26/91
    Daß die Feststellungen des Beschwerdegerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien (§ 69 Abs. 1 GWB), hat die Rechtsbeschwerde nicht in der erforderlichen Form (entsprechend § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO, § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO; vgl. BGHZ 50, 357, 362 [BGH 27.06.1968 - KVR 3/67] - ZVN I) dargetan.
  • BGH, 21.02.1978 - KZR 6/77

    Verhältnis des Wettbewerbsverbots gem. § 112 HGB zu § 1 GWB

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - KVR 26/91
    Zutreffend ist der vom Beschwerdegericht zugrundegelegte Ausgangspunkt: Auch wenn der Satzungsbeschluß der Genossenschaft den Tatbestand des § 1 GWB erfüllt, so ist diese Vorschrift gleichwohl nicht anwendbar, soweit die in der Satzungsbestimmung enthaltene Wettbewerbsbeschränkung "genossenschaftsimmanent", das heißt erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E 2271, 2273 - Taxigenossenschaft; ferner Urt. v. 17. Mai 1973 - KZR 2/72, WuW/E 1313, 1315 - Stromversorgungsgenossenschaft; Urt. v. 16. Dezember 1986 - KZR 36/85, WuW/E 2341, 2342 f. - Taxizentrale Essen; vgl. allgemein auch BGHZ 70, 331, 336 [BGH 21.02.1978 - KZR 6/77] - Gabelstapler).
  • BGH, 23.06.2009 - KZR 58/07

    Gratiszeitung Hallo

    Sie werden nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht von § 1 GWB erfasst, wenn sie notwendig sind, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten und davor zu schützen, dass ein Gesellschafter es von innen her aushöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerb zu Gunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet (BGHZ 104, 246, 251 ff. - neuform-Artikel; BGHZ 120, 161, 166 f. - Taxigenossenschaft II; BGH, Beschl. v. 15.4.1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, 2273 - Taxigenossenschaft I; e-benso BGHZ 89, 162, 169 [II. Zivilsenat]).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2017 - U (Kart) 8/16
    Die Anwendbarkeit des § 1 GWB hierauf folgt schon daraus, dass anderenfalls durch die Wahl der Rechtsform der Genossenschaft das Verbot des § 1 GWB umgangen werden könnte (vgl. BGHZ 120, 161 - Taxi-genossenschaft II; WuW/E 2271 - Taxigenossenschaft).

    Denn bei beiden Wettbewerbsbeziehungen, in denen die Regelung wettbewerbsbeschränkend wirkt, d.h. sowohl im Verhältnis der Taxiunternehmer untereinander als auch im Verhältnis der Taxivermittlungszentralen untereinander, handelt es sich um horizontale Wettbewerbsbeziehungen (vgl. BGHZ 120, 161 - Taxigenossenschaft II; WuW/E 2271 - Taxigenossenschaft).

    Auf die strengere Voraussetzung der erheblichen Marktabschottung, die für die Kartellrechtswidrigkeit wettbewerbsbeschränkender Bestimmungen in Vertikalverträgen - wie etwa entsprechender Aus-schließlichkeitsklauseln in Teilnehmerverträgen zwischen genossenschaftlich organisierten Taxivermittlungszentralen und Nicht-Mitgliedern - gelten, kommt es nicht an (vgl. BGHZ 120, 161 - Taxigenossenschaft II; WuW/E 2271 - Taxi-genossenschaft).

    Allerdings ist auch dann, wenn der Satzungsbeschluss der Genossenschaft den Tatbestand des § 1 GWB erfüllt, die Vorschrift gleichwohl nicht anwendbar, soweit die in der Satzungsbestimmung enthaltene Wettbewerbsbeschränkung "genossenschaftsimmanent" ist, d.h. erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern (vgl. BGH WuW/E DE-R 2742- Gratiszeitung Hallo; BGHZ 120, 161 - Taxigenossenschaft II; WuW/E 2271 - Taxigenossenschaft).

    Voraussetzung ist weiter, dass der Zweck und die Struktur der betreffenden Genossenschaft als solche kartellrechtsneutral sind, was bei einer als Fahrtenvermittlungszentrale tätigen Taxigenossenschaft wie der Beklagten der Fall ist (vgl. BGH WuW/E DE-R 2742 - Gratiszeitung Hallo; BGHZ 120, 161 Taxigenossenschaft II).

    Für die frühere Rechtslage, bei der die Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft, welche an demselben Ort ein gleichartiges Geschäft betreibt, zum Ausschluss des Genossen berechtigte, galt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 120, 161 - Taxigenossenschaft II), dass § 68 Abs. 1 GenG nicht uneingeschränkt Anwendung fand, vielmehr durch § 1 GWB überlagert wurde und zurücktrat, soweit der Tatbestand des § 1 GWB erfüllt war und die Anwendung dieser Vorschrift ihrerseits nicht wegen des Vorliegens "genossenschaftsimmanenter" Notwendigkeiten zu unterbleiben hatte.

    Erst Recht galt das für andere Formen der Zusammenarbeit mit oder Unterstützung einer konkurrierenden Genossenschaft, für die der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen hat, ob diese überhaupt vom Tatbestandsmerkmal der Mitgliedschaft in § 68 Abs. 1 GenG a.F. erfasst waren (vgl. BGHZ 120, 161 - Taxigenossenschaft II).

    Allein der Umstand, dass es erklärtes Ziel einer konkurrierenden Taxivermittlung ist, der Genossenschaft im Kernbereich ihrer Tätigkeit Konkurrenz zu machen und zu ihren Lasten Marktstärke zu gewinnen, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass eine Genossenschaft von ihren Mitgliedern verlangen kann, auf die Mitgliedschaft in der konkurrierenden Taxivermittlung, die Zusammenarbeit mit oder Unterstützung dieser zu verzichten, weil eine soweit gehende Treuepflicht der Genossen für Zweck und Funktionsfähigkeit der Genossenschaft nicht erforderlich wäre (vgl. BGHZ 120, 161 - Taxigenossenschaft II).

    Die der Entscheidung zugrundeliegende zentrale Rechtsfrage, inwieweit wettbewerbsbeschränkende Satzungsbestimmungen von Taxigenossenschaften als "genossenschaftsimmanent" zulässig sein können, hat der Bundesgerichtshof vielmehr in den zitierten Entscheidungen (BGHZ 120, 161 - Taxigenossenschaft II; WuW/E 2271 - Taxigenossenschaft) anhand tatsächlich vergleichbarer Fallkonstellationen bereits geklärt.

  • OLG Nürnberg, 22.01.2016 - 1 U 907/14

    Zum Wettbewerb zwischen Taxi-Funk und Taxi-App

    Ein solches Verbot habe der BGH aber als unzulässig erachtet (Beschluss vom 10.11.1992, KVR 26/91, "Taxigenossenschaft II").

    Zum einen habe die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung, zum anderen handle es sich um eine sog. Kernbeschränkung, die nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 10.11.1992, KVR 26/91, "Taxigenossenschaft II", GRUR 1993, 502, 504) ohne weiteres als spürbar anzusehen sei.

    a) Die Satzungsbestimmung beruht auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten, einer Vereinigung von Unternehmern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.11.1992, KVR 26/91, "Taxigenossenschaft II", Rz. 27 - juris).

    Für Taxigenossenschaften hat der BGH bereits entschieden, dass § 1 GWB nicht anwendbar ist, wenn die wettbewerbsbeschränkende Satzungsbestimmung "genossenschaftsimmanent" ist, das heißt, wenn sie erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern (BGH, Beschluss vom 10.11.1992, KVR 26/91, "Taxigenossenschaft II", Rn. 32 ff, und Beschluss vom 15.4.1986, KVR 1/85, "Taxigenossenschaft I", Rn. 21 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH steht es Taxiunternehmen deshalb frei, auch auf solchen Fahrten für sich selbst zu werben, die von der Taxi-Genossenschaft für Großkunden vermittelt und über die Genossenschaft abgerechnet werden (Beschluss vom 10.11.1992, KVR 26/91 "Taxigenossenschaft II", Rz. 54 f.).

  • AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 189/19

    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beim Ausschluss eines

    Insbesondere ist die Festlegung eines Ausschlussgrundes nur wirksam, wenn er zur ungestörten Verwirklichung des Förderzwecks der eG und zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist ( BGH , Beschluss vom 10.11.1992, Az.: KVR 26/91, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1710 ff.; OLG Hamm , Urteil vom 26.05.1999, Az.: 8 U 17/99, u.a. in: NZG 1999, Seiten 1234 f. ).
  • BGH, 21.02.1995 - KVR 4/94

    Bestimmtheit einer kartellbehördlichen Mißbrauchsverfügung; Gleichartigkeit von

    Der Verfahrensrüge fehlt es bereits an der erforderlichen Form (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO, § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO, jeweils in entsprechender Anwendung; vgl. BGHZ 50, 357, 362 [BGH 27.06.1968 - KVR 3/67] - ZVN I; 120, 161, 175 - Taxigenossenschaft II; Kollmorgen in Langen/Bunte, Kartellrecht, 7. Aufl., § 75 GWB Rdn. 7), weil nicht dargelegt ist (und dementsprechend auch nicht unter Bezugnahme auf entsprechende Aktenstellen belegt), welche Ermittlungen das Gericht anstelle der Behörde vorgenommen hat.
  • BGH, 19.10.1993 - KZR 3/92

    "Ausscheidender Gesellschafter"; Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots zwischen

    v. 06.03.1979 - KZR 4/78, WuW/E BGH 1597, 1599 - Erbauseinandersetzung; v. 03.11.1981 - KZR 33/80, WuW/E BGH 1898, 1899 - Holzpaneele; v. 20.03.1984 - KZR 11/83, WuW/E BGH 2085, 2086 - Strohgäu-Wochenjournal; v. 27.05.1986 aaO 2285, 2288 - Spielkarten; zuletzt Beschl. v. 10.11.1992 - KVR 26/91, BGHZ 120, 161, 166 = GRUR 1993, 502 - Taxigenossenschaft II; v. Gamm NJW 1988, 1245 [BGH 03.12.1987 - VII ZR 363/86]; Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 1 Rdn. 162 ff., 368 ff.; K. Schmidt, ZHR 149 (1986), 1, 11 ff. m.w.Nachw.); unter diesen Voraussetzungen erweisen sie sich als eine diesen Geschäften immanente und im Hinblick auf Funktion und Ziele des GWB unbedenkliche Folge des im übrigen kartellrechtsneutralen Vertrags.
  • BGH, 08.05.2007 - KZR 9/06

    Autoruf-Genossenschaft II

    Deshalb stehen die Taxiunternehmen, die von der Beklagten Vermittlungsleistungen über Telefonrufsäulen erlangen wollen, ihr gegenüber im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB 1999 in einem Geschäftsverkehr, der anderen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist (vgl. BGHZ 120, 161, 175 - Taxigenossenschaft II).
  • OLG München, 30.03.2006 - U (K) 4148/05

    Zugang zu Telefonrufsäulensystem nur für Mitglieder einer Taxigenossenschaft -

    Jedenfalls dadurch ist ein Geschäftsverkehr eröffnet, der dem Kläger gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist (vgl. BGHZ 120, 161 [175] - Taxigenossenschaft II).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2009 - 11 U 68/08

    Wettbewerbsbeschränkung: Abhängigmachen einer Zertifizierung eines Taxibetriebes

    Um eine solche vertikale Bindung handelt es sich vorliegend (siehe auch zu einer gleich liegenden Beschränkung BGH GRUR 1993, 502, 505 - Taxigenossenschaft II).
  • OLG Köln, 13.05.2015 - 6 W 16/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Untersagung der Verwendung einer anderen Taxi-App als

    Ihr Inhalt steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1993, 502 - Taxigenossenschaft II), wonach eine Taxigenossenschaft nicht berechtigt ist, ihren Mitgliedern die Mitgliedschaft in einer weiteren (Konkurrenz-)Vereinigung oder die Nutzung eines weiteren Fahrtenvermittlungsdienstes zu untersagen.
  • BGH, 15.11.1994 - KVR 14/94

    "Weigerungsverbot"; Untersagung der Weigerung der Aufnahme eines Unternehmens in

  • OLG München, 23.03.2011 - 7 U 393/11

    Zivilrechtsweg: Verweisung vom allgemeinen Zivilsenat an den Kartellsenat bei

  • LG Köln, 18.04.2008 - 37 O 752/07

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses betreffend die

  • LG Düsseldorf, 19.02.2013 - 14c O 238/12

    Verknüpfung der Zertifizierung als sog. "Service-Taxi" mit einem Werbeverbot

  • LG Dortmund, 26.10.2016 - 10 O 84/16
  • OLG Dresden, 19.03.1998 - 7 U 827/97
  • BGH, 08.02.1994 - KVZ 22/93

    Anweisung an eine Vereinigung zur Aufnahme eines Unternehmens durch

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