Rechtsprechung
   BGH, 19.11.1992 - I ZR 254/90   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 120, 228
  • NJW 1993, 852
  • MDR 1993, 435
  • GRUR 1993, 692
  • ZUM 1993, 363
  • afp 1993, 485



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 84/96  

    Max

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dienen Werktitel i.S. des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen; einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes stellen sie regelmäßig nicht dar (BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg, m.w.N.; BGH WRP 1999, 186, 188 - Wheels Magazine).

    Allerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften bejaht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1969 - I ZR 47/68, GRUR 1970, 141 f. - Europharma; Beschl. v. 10.5.1974 - I ZB 2/73, GRUR 1974, 661, 662 - St. Pauli-Nachrichten; WRP 1999, 186, 188 - Wheels Magazine; vgl. auch: BGHZ 102, 88, 91 - Apropos Film; 120, 228, 230 - Guldenburg; BGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN).

    Angesichts der Flüchtigkeit, mit der erfahrungsgemäß der Verkehr Kennzeichnungen im täglichen Geschäftsleben in der Regel zu begegnen pflegt (vgl. BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg, m.w.N.), erfordert die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn gewisse Anstöße und/oder erkennbare gedankliche Brücken zwischen der Wahrnehmung und der daraus gezogenen Folgerung.

    Solche hat die Rechtsprechung bisher angenommen, wenn ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Waren und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erkennbar war (vgl. BGHZ 68, 132, 139 ff. - Der 7. Sinn (bekannte Verkehrs-Fernsehsendung und Verkehrs-Würfelspiel(; BGH, Urt. v. 27.1.1982 - I ZR 61/80, GRUR 1982, 431, 432 f. - POINT, insoweit nicht in BGHZ 83, 52), und sie verneint, wenn ein solcher Zusammenhang fehlte (BGHZ 120, 228, 232 f. - Guldenburg (Fernsehserie und Schmuck bzw. Lebensmittel().

    cc) Fehlt es danach im Streitfall an einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang, kann die Annahme der (Fehl-) Vorstellung einer wirtschaftlichen (Lizenz-)Verbindung nach der Rechtsprechung allenfalls noch unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden, etwa wenn es sich bei der in Frage stehenden Kennzeichnung um eine solche von besonderer Originalität und Einprägsamkeit sowie weit überdurchschnittlicher Bekanntheit handelt (wie z.B. bei der Bambi-Figur, den Mainzelmännchen oder bei Asterix und Obelix) oder wenn ein überaus bekannter Titel wörtlich übereinstimmend als Warenbezeichnung erscheint, so daß im Verkehr nicht nur allgemein der Gedanke an den Titel, sondern auch die erforderliche konkrete Vorstellung entsteht, der Warenhersteller habe hier ein Interesse gerade an dieser werbewirksamen Bezeichnung erlangen wollen und das Verwertungsrecht auch nur vom Inhaber des Werktitels erlangen können (BGHZ 120, 228, 232 f. - Guldenburg).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97  

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Dem lag die Erwägung zugrunde, daß ein Buchtitel im Regelfall nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden werde (BGHZ 26, 52, 61 - Sherlock Holmes; BGH, Urt. v. 1.4.1958 - I ZR 49/57, GRUR 1958, 500, 502 - "Mecki"-Igel I; BGHZ 83, 52, 54 - POINT; 102, 88, 91 f. - Apropos Film; 120, 228, 230 - Guldenburg; BGH, Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 201 - Asterix-Persiflagen; vgl. auch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 178; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 21; Deutsch, GRUR 1958, 66 f.; anders bereits Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 WZG Rdn. 61).
  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 152/96  

    SZENE; Verwechslungsgefahr

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dienen Werktitel i.S. des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen; einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes stellen sie regelmäßig nicht dar (BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg, m.w.N.; BGH GRUR 1999, 235, 236 - Wheels Magazine).

    Allerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften bejaht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1969 - I ZR 47/68, GRUR 1970, 141 f. - Europharma; Beschl. v. 10.5.1974 - I ZB 2/73, GRUR 1974, 661, 662 - St. Pauli-Nachrichten; GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine; WRP 1999, 519, 521 - Max; vgl. auch: BGHZ 102, 88, 91 - Apropos Film; 120, 228, 230 - Guldenburg; BGH GRUR 1994, 908, 910 - WIR IM SÜDWESTEN).

mehr
  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 211/98  

    Markenrecht - Fehlende Schutzwürdigkeit von Werktiteln bei Verwechslungsgefahr

    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der Verkehr mit bekannten Werktiteln häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (vgl. BGHZ 102, 88, 91 f. - Apropos Film; 120, 228, 230 - Guldenburg; BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 - Max; GRUR 2000, 504, 505 - FACTS).
  • OLG Hamburg, 22.03.2006 - 5 U 188/04  

    Grenzen des Gemeinschaftsmarkenschutzes: Werktitelschutz für das Zeichen

    Einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes stellen sie regelmäßig nicht dar (BGHZ 120, 228, 230 -Guldenburg; BGH GRUR 1999, 581, 582 -Max m.w.N.).

    Allerdings ist weiterhin anerkannt, dass der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet, insbesondere bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften (vgl. BGHZ 120, 228, 230 -Guldenburg; BGH GRUR 1999, 235 -Wheels Magazine; BGH GRUR 1999, 581, 582 -Max m.w.N.).

    Dieses setzt voraus, dass das Klagezeichen eine über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Kennzeichnungskraft als Hinweis auf den Hersteller des Werkes besitzt und ein konkreter Sachzusammenhang zwischen Werk und Produkt besteht (vgl. BGH GRUR 1999, 581, 582 f. -Max; BGH GRUR 1993, 692, 694 -Guldenburg).

    Solche sind von der Rechtsprechung angenommen worden, wenn ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Waren und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erkennbar ist, und sie verneint, wenn ein solcher Zusammenhang fehlte (BGH GRUR 1999, 581, 582 -Max m.w.N.; BGH GRUR 1993, 692, 693 f. -Guldenburg m.w.N.).

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 6/96  

    "Wheels Magazine"; Titelschutz einer Zeitschrift

    Allerdings dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten (BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes; 83, 52, 54 - POINT; 102, 88, 91 f. - Apropos Film; 120, 228, 230 - Guldenburg).

    In der Rechtsprechung ist aber ebenso anerkannt, daß der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften - mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1969 - I ZR 47/68, GRUR 1970, 141 f. - Europharma; Beschl. v. 10.5.1974 - I ZB 2/73, GRUR 1974, 661, 662 - St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 f. - Apropos Film; 120, 228, 230 - Guldenburg).

  • OLG Köln, 18.05.2001 - 6 U 25/00  

    Warenmarke und Werktitelschutz - Verwechslungsgefahr - Verkehrsgeltung -

    Denn sie dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine betriebliche Herkunft zu enthalten (vgl. BGH MD 2000, 424/427 -"FACTS"-; ders. WRP 1999, 519/521 -Max"-; ders. WRP 1999, 1279/1282 = GRUR 2000, 70/72 -"SZENE"-; ders. GRUR 1999, 235/237 -"Wheels Magazine"-; ders. GRUR 1993, 692/693 -"Guldenburg"-).

    Allerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung beispielsweise für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften bejaht worden ist, bei denen die Bekanntheit des Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag die Schlussfolgerung nahelegen, dass sie im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werden (BGH MD 2000, 424/427 -"FACTS"-; ders. WRP 1999, 1279/1282 -"SZENE"-; ders. WRP 1999, 519/521 -"Max"-; ders. GRUR 1999, 235/237 -"Wheels Magazine"-; ders. GRUR 1993, 692/693 -"Guldenburg"-; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdn. 81/82 m.w.N.).

    Solche hat die Rechtsprechung bisher angenommen, wenn ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Waren und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erkennbar ist (vgl. BGH WRP 1999/519/512 -"Max"-; ders. GRUR 1993, 692/694 -"Guldenburg"-).

    Fehlt es danach im Streitfall an einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang zwischen den von den Marken der Beklagten erfassten Waren und Dienstleistungen sowie dem in Frage stehenden Film der Klägerin, so kann die Annahme der Vorstellung einer wirtschaftlichen Beziehung in Form eines Lizenzzusammenhangs allenfalls noch unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden, etwa wenn es sich bei dem klägerischen Kennzeichen um ein solches von besonderer Originalität und Einprägsamkeit sowie weit überdurchschnittlicher Bekanntheit handelt (wie z.B. bei der Bambi-Figur, den Mainzelmännchen oder bei Asterix und Obelix), oder wenn ein überaus bekannter Titel wörtlich übereinstimmend als Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung erscheint, so dass im Verkehr nicht nur allgemein der Gedanke an den Titel, sondern auch die erforderliche konkrete Vorstellung entsteht, der Warenhersteller oder Anbieter der Dienstleistung habe hier ein Interesse gerade an dieser werbewirksamen Bezeichnung und das Verwertungsrecht auch nur vom Inhaber der Werktitels erlangen können (BGH WRP 1999, 519/522 -"Max"-; ders. GRUR 1993, 692/694 -"Guldenburg"-).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 205/98  

    Die ARD unterliegt im Titelstreit - SAT. 1 und ProSieben dürfen ihre Nachrichten

    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der Verkehr mit bekannten Werktiteln häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (vgl. BGHZ 102, 88, 91 f. - Apropos Film; 120, 228, 230 - Guldenburg; BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 - Max; GRUR 2000, 504, 505 - FACTS).
  • OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 156/97  

    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Abschluss eines Lizenzvertrages -

    Wird der Titel einer Zeitschrift auch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, ist anerkannt, daß der Titelinhaber aus diesem Titel dann auch gegen andere Kennzeichen vorgehen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH GRUR 1990, 247 - "Capital-Service"; BGH GRUR 1990, 68, 69 - "VOGUE-Ski"; BGH GRUR 1991, 331 - "Ärztliche Allgemeine"; BGH GRUR 1993, 692, 694 = NJW 1993, 852, 853/854 - "Guldenburg"; BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max" sowie OLG Frankfurt, WRP 1994, 191, 192 - "Brigitte").

    Denn Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG/§ 16 UWG a.F. dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, stellen deshalb regelmäßig einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes nicht dar (BGH WRP 1999, 1279, 1282 -"Szene"; BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max"; BGH WRP 1999, 186, 188 - "Wheels Magazine" sowie BGH NJW 1993, 852, 853 - "Guldenburg", jeweils m.w.N.), und sind in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt.

    Kann demnach in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, bei dem Zeitschriftentitel "Marie Claire" habe es sich schon 1987 um eine exklusive Kennzeichnung gehandelt, schon damals habe es in einem beachtlichen Umfang Lizenzierungen oder Kooperationen zwischen den Verlegern von Frauenmodezeitschriften und Herstellern von Kosmetika gegeben, überdies sei dem Verkehr das bekannt gewesen, kann die Annahme der (Fehl-) Vorstellung einer wirtschaftlichen (Lizenz-) Verbindung nach der Rechtsprechung allenfalls noch unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden, etwa wenn es sich bei der in Frage stehenden Kennzeichnung um eine solche von besonderer Originalität und Einprägsamkeit sowie weit überdurchschnittlicher Bekanntheit handelt, oder wenn ein überaus bekannter Titel wörtlich übereinstimmend als Warenbezeichnung erscheint, so daß im Verkehr nicht nur allgemein der Gedanke an den Titel, sondern auch die erforderliche konkrete Vorstellung entsteht, der Warenhersteller habe hier ein Interesse gerade an dieser werbewirksamen Bezeichnung erlangen wollen und das Verwertungsrecht auch nur vom Inhaber des Werktitels erlangen können (BGH, WRP 1999, 519, 522 - "Max" unter Hinweis auf BGHZ 228, 332 f. - "Guldenburg" = NJW 1993, 852, 854).

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 264/91  

    Freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente einer Comic-Serie - Asterix

    Gegen eine kennzeichenmäßige Benutzung des beanstandeten Titels spricht bereits, daß Buchtitel regelmäßig nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Verlagsunternehmen verstanden werden (vgl. dazu BGHZ 26, 52, 61 - Sherlock Holmes; BGH, Urt. v. 1.4.1958 - I ZR 49/57, GRUR 1958, 500, 502 - Mecki-Igel; Urt. v. 19.11.1992 - I ZR 254/90I ZR 254/90, S. 9 f. - Guldenburg, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt, m.w.N.; Busse/Starck, Warenzeichengesetz , 6. Aufl., § 1 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 15 Rdn. 40).
  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91  

    McLaren - Rufausbeutung

  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des ZDF zum "Titel-Merchandising"

  • BGH, 24.04.1997 - I ZR 233/94  

    Titelschutz an einem Computerprogramm

  • OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06  

    Wettbewerbsrecht: Herkunftstäuschung bei Werken unterschiedlicher Werkkategorie

  • BPatG, 24.04.2012 - 33 W (pat) 525/10  

    HIGH SCHOOL MUSICAL - Markenschutz für Merchandising-Produkte

  • KG, 17.02.2004 - 5 U 366/03  

    Markenschutz: Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschriftentiteln

  • OLG Hamburg, 31.05.2002 - 5 U 37/01  

    Telefon-Sparbuch

  • OLG Hamburg, 12.05.2010 - 3 U 58/08  

    Titelschutz: Schutz der Bezeichnung einer Rubrik einer Wochenzeitung -

  • BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 524/11  
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 31/97  

    Bücher für eine humanere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 34/97  

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • OLG Köln, 17.03.2000 - 6 U 173/99  

    Kennzeichnungkraft und Verwechslungsgefahr eines Kochbuchtitels - "DAS GROSSE

  • OLG Koblenz, 21.08.2001 - 4 U 957/00  

    Grünes Licht für ZDF Medienpark // Richter sehen Rundfunkfreiheit nicht verletzt

  • OLG Köln, 11.04.2001 - 6 U 150/00  

    Werktitelschutz für "Lifestyle-Magazin" - "modern LIVING" - titelmäßigen

  • KG, 19.12.2000 - 5 U 7808/00  

    Talkshowtitel - Verwechslungsfähigkeit - Rufausbeutung - ergänzender Titelschutz

  • LG Hamburg, 10.11.2005 - 315 O 371/05  
  • BPatG, 22.02.2006 - 29 W (pat) 44/03  
  • BPatG, 27.06.2012 - 29 W (pat) 22/11  
  • KG, 31.03.2000 - 5 U 9777/98  

    Verbindung eines Stadtnamens mit dem Begriff "Online"; Voraussetzungen des

  • KG, 13.06.2000 - 5 W 4478/00  

    "toolshop"; Freihaltbedürftigkeit des Bestandteils einer Marke

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 2 U 4/07  

    Harnkatheter-Benetzungsvorrichtung

  • OLG Köln, 09.03.2001 - 6 U 150/00  
  • LG Hamburg, 05.03.2004 - 312 O 224/03  
  • OLG Hamburg, 12.11.1998 - 3 U 173/97  

    Verletzungsgefahr eines Zeitschriftentitels mit einem bundesweiten Fernsehmagazin

  • LG Köln, 14.03.2002 - 84 O 160/01  
  • LG Hamburg, 16.11.2004 - 312 O 466/03  

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Oberlix" und "Möbelix"

  • LG Düsseldorf, 14.09.1999 - 4 O 413/98  
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