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BGH, 06.05.1993 - I ZR 183/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Sittenverstoß - Steuerberater - Lohnsteuerberatung - Wettbewerbswidrigkeit
- werbung-schenken.de
Lohnsteuerberatung II
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StBerG § 8 Abs. 1, § 57 Abs. 1; UWG § 1
Wettbewerbswidrige Werbung durch Auslage von Merkblättern in Finanzämtern - Lohnsteuerberatung II - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1993, 2938
- ZIP 1993, 1257
- MDR 1993, 1070
- GRUR 1993, 837
- WM 1993, 1605
- BB 1993, 1611
- DB 1993, 1919
- AnwBl 1993, 636
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 01.03.1984 - I ZR 8/82
Verstoß gegen das Werbeverbot für Steuerberater
Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 183/91
Das darin liegende, nicht auf Veranlassung potentieller Klienten zurückgehende direkte Herantreten an einen unbestimmten Personenkreis zwecks Auftragsanbahnung steht mit dem Verbot berufswidriger Werbung (§ 8 Abs. 1, § 57 Abs. 1 StBerG) und zugleich mit § 1 UWG (BGHZ 90, 232, 242 [BGH 01.03.1984 - I ZR 8/82] - Lohnsteuerberatung I) nicht in Einklang. - BVerfG, 17.02.1992 - 1 BvR 899/90
GG - Berufsfreiheit
Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 183/91
Auch das Bundesverfassungsgericht hat - in seiner Rechtsprechung zur Anwaltswerbung - das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als berufswidrige Werbung erachtet (BVerfG NJW 1992, 1613, 1614) und lediglich die Teilnahme an einem Anwaltssuchservice, bei dem - anders als nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt - die Initiative zur Kontaktaufnahme von dem Rechtsuchenden ausging, für mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar gehalten (…BVerfG aaO). - BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
Werbung für Lohnsteuerhilfevereine
Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 183/91
Die von der Revision des weiteren herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Werbeverbot von Lohnsteuerhilfevereinen in gemeindlichen Mitteilungsblättern (BVerfG NJW 1992, 550) enthält für die Beurteilung berufswidriger Werbung keine für den vorliegenden Streitfall maßgeblichen Erwägungen.
- BGH, 02.04.1992 - I ZR 146/90
Stundung ohne Aufpreis - Kaufpreisstundung
Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 183/91
Der Streitgegenstand wird hierbei durch den Klageantrag in Verbindung mit dem das Begehren stützenden Lebenssachverhalt bestimmt (BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis). - BGH, 17.02.1983 - III ZR 184/81
Rechtskraftwirkung der Abweisung einer negativen Feststellungsklage
Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 183/91
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO danach bestimmt, inwieweit über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist, daß sie mithin (nur) den unmittelbaren Streitgegenstand des Urteils erfaßt und damit auf die Rechtsfolge beschränkt ist, die aufgrund eines bestimmten Sachverhalts am Schluß der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet (BGH, Urt. v. 17.2. 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032 = WM 1983, 454; BGHZ 94, 29, 32) [BGH 25.02.1985 - VIII ZR 116/84]. - BGH, 25.02.1985 - VIII ZR 116/84
Geltendmachung einer Option auf Verlängerung des Mietverhältnisses nach …
Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 183/91
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO danach bestimmt, inwieweit über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist, daß sie mithin (nur) den unmittelbaren Streitgegenstand des Urteils erfaßt und damit auf die Rechtsfolge beschränkt ist, die aufgrund eines bestimmten Sachverhalts am Schluß der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet (…BGH, Urt. v. 17.2. 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032 = WM 1983, 454; BGHZ 94, 29, 32) [BGH 25.02.1985 - VIII ZR 116/84]. - BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82
Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel
Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 183/91
Dieses berufsrechtliche Werbeverbot gilt für alle steuerberatenden Berufe, also auch für die hier in Rede stehenden Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften und ist auch von den Steuerberaterkammern bei ihren Veröffentlichungen und Verlautbarungen gegenüber der Allgemeinheit zu beachten (vgl. BGHZ 90, 229, 236 f. [BGH 24.02.1984 - V ZR 222/82] - Lohnsteuerberatung I).
- OLG Naumburg, 08.11.2007 - 1 U 12/07
Wettbewerbswidrigkeit von Rundschreiben an Nichtmandanten unter Nennung von noch …
Bei dieser Beurteilung muss sich die Auslegung der Werberegelungen des StBerG und der BOStB im Einzelfall am gesetzgeberischen Zweck des Werbeverbots orientieren (BGH, GRUR 1993, 837, 838), dessen Ziel es ist, eine zu den werberechtlichen Regelungen des StBerG und der BOStB in Widerspruch stehende Verfälschung des Berufsbildes des Steuerberaters durch reklamehafte Werbung und Kommerzialisierung zu unterbinden (…vgl. BGH, NJW 1999, a.a.O.;… Piper/Ohly, a.a.O. Rdn. 11/140).