Rechtsprechung
   EuGH, 30.11.1993 - C-317/91   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission

    Deutsche Renault / AUDI

    EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36
    Freier Warenverkehr ° Gewerbliches und kommerzielles Eigentum ° Warenzeichenrecht ° Recht des Inhabers eines Warenzeichens, das aus einem in den Sprachen mehrerer Mitgliedstaaten sehr häufig verwendeten Wort besteht, zu verhindern, daß für aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse eine Bezeichnung verwendet wird, die die Gefahr einer Verwechslung begründet ° Zulässigkeit ° Voraussetzungen

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verbot der Verwendung eines Kennzeichens wegen Verwechslungsgefahr: Verstoß gegen EU-Recht?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 30; EWG-Vertrag Art. 36
    Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Warenzeichenrecht - Recht des Inhabers eines Warenzeichens, das aus einem in den Sprachen mehrerer Mitgliedstaaten sehr häufig verwendeten Wort besteht, zu verhindern, daß für aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse eine Bezeichnung verwendet wird, die die Gefahr einer Verwechslung begründet - Zulässigkeit - Voraussetzungen - [EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36] -

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine unzulässige Behinderung des freien Warenverkehrs durch deutschen Warenzeichenschutz für italienisches Zahlwort ("Audi quattro")

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1993, I-6227
  • ZIP 1993, 1810
  • GRUR 1994, 286
  • DB 1994, 91



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98  

    Markenrecht - Überlagerung eines Zeichens durch weiteres Zeichen

    Auch bei weitem Verständnis des Begriffs der unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1993 - Rs. C-317/91, GRUR 1994, 286, 287 f. - Quattro/Quadra; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon) kann diese nicht bejaht werden, so daß sich insoweit auch die - von der Revision angeregte - Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung erübrigt.
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01  

    Markenrecht - Verwechslungsgefahr

    Die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, bei der der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1993 - Rs. C-317/91, Slg. 1993, I-6260 = GRUR 1994, 286, 287 f. Tz. 36 und 37 = WRP 1994, 294 - quattro/Quadra; Urt. v. 22.6.1999 - Rs. C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 17 = WRP 1999, 806 - Lloyd; BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 609 = WRP 2000, 529 - ARD-1), setzt voraus, daß sich die Marke zu einem Hinweis auf das Unternehmen des Markeninhabers entwickelt hat.
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01  

    Markenrecht - Verwechslungsgefahr

    Ist eine Marke zugleich Unternehmenskennzeichen, so kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen sein, wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1993 - Rs. C-317/91, Slg. 1993, I-6260 Tz. 36 und 37 = GRUR 1994, 286 = WRP 1994, 294 - quattro/Quadra; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 289/01, WRP 2004, 907, 909 - Kleiner Feigling, m.w.N.).
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  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97  

    ARD-1

    - Cefallone, m.w.N.) oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilweiser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern ausgeht (unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 249/88, GRUR 1991, 317, 319 = WRP 1991, 231 - MEDICE, m.w.N.; Urt. v. 5.12.1996 - I ZR 157/94, GRUR 1997, 311, 313 = WRP 1997, 310 - Yellow Phone; s. auch EuGH GRUR 1994, 286, 287 f. Tz. 36 - quattro/Quadra).
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 140/93  

    "Torres"; Inlandsschutz einer Firmenbezeichnung; Schutz einer ausländischen

    Die vom Tatrichter gestellten - geringen - Anforderungen an die Verwechslungsgefahr entsprechen den allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätzen des deutschen Rechts, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, solange eine anderweitige - dem möglicherweise widersprechende - Rechtsvereinheitlichung nicht erfolgt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1993 - Rs C-317/91, Erwägungsgründe 20, 30 - 32, GRUR Int. 1994, 168, 170 - Quattro/Quadra; EuGH, Urt. v. 22.6.1994 - Rs C-9/93, Erwägungsgründe 18 - 20, GRUR Int. 1994, 614, 615 - Ideal Standard II).
  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93  

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

    18 Für die im Ausgangsrechtsstreit maßgebliche Zeit vor dem Inkrafttreten der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), das durch Artikel 1 der Entscheidung 92/10/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. 1992, L 6, S. 35) auf den 31. Dezember 1992 hinausgeschoben worden ist, hat der Gerichtshof mit Urteil vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-317/91 (Deutsche Renault, Slg. 1993, I-6227) festgestellt, daß "die Festlegung der Kriterien dafür, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, zu den Modalitäten des Schutzes des Warenzeichenrechts [gehört], die sich ... nach nationalem Recht bestimmen" (Randnr. 31), und daß "das Gemeinschaftsrecht ... eine enge Auslegung des Begriffs der Verwechslungsgefahr ... nicht [gebietet]" (Randnr. 32).
  • EuGH, 11.05.1999 - C-255/97  

    Artikel 30 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 43 EG) -

    22 Der durch nationales Recht gewährte Schutz gegen eine solche Verwechslungsgefahr verstösst nicht gegen Gemeinschaftsrecht, weil er dem spezifischen Gegenstand des Schutzes der Geschäftsbezeichnung, nämlich dem Schutz des Inhabers gegen die Verwechslungsgefahr, entspricht (vgl. in diesem Sinne zum Markenrecht Urteil vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-317/91, Deutsche Renault, Slg. 1993, I-6227, Randnr. 37).
  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01  

    Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - Missbrauch einer beherrschenden

    Nach dem Gemeinschaftsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof bestehe der spezifische Gegenstand des Warenzeichenrechts darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Erzeugnisses zu garantieren (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, Centrafarm, Slg. 1978, 1823, Randnr. 12), den Warenzeicheninhaber gegen die Gefahr von Verwechslungen zu schützen (Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-317/91, Deutsche Renault, Slg. 1993, I-6227, Randnr. 30) und Schutz vor Konkurrenten zu erlangen, die unter Missbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veräußerten (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-232/94, MPA Pharma, Slg. 1996, I-3571, Randnr. 17, und vom 23. Februar 1999, C-63/97, BMW, I-905, Randnr. 52).
  • EuG, 09.04.2003 - T-224/01  

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Wortmarke TUFFTRIDE -

    In einem solchen Fall werden die maßgeblichen Verkehrskreise möglicherweise annehmen, dass die in Frage stehenden Marken demselben Inhaber gehören oder dass zumindest zwischen den betreffenden Unternehmen organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen wie etwa ein Lizenzabkommen bestehen (vgl. zum letztgenannten Aspekt Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-317/91, Deutsche Renault, Slg. 1993, I-6227, Randnr. 36 ff.).
  • BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02  
    Danach bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum für die Anwendung der Grundsätze einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. aber BGH GRUR 2001, 507, 509 - EVIAN/REVIAN; OLG Hamburg, Urt. v. 24.4. 2002 - 5 U 2/01 -, S. 13 f.; Urt. v. 3.3. 2006 - 5 U 1/05, S. 13 f.), weil diese Fallgruppe die Kollision unterschiedlicher Kennzeichnungen betrifft, bei denen der Verkehr - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (EuGH, GRUR 1994, 286 - quattro/Quadra; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - MUSTANG).
  • BPatG, 26.06.2002 - 29 W (pat) 15/02  

    Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie des Rates

  • BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 93/02  
  • BPatG, 03.11.2004 - 29 W (pat) 195/02  
  • BPatG, 24.04.2002 - 29 W (pat) 15/02  
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-5/11  

    Donner - Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Verkauf

  • BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01  
  • EuG, 24.05.2007 - T-151/05  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - System der Sammlung und

  • BPatG, 21.06.2005 - 27 W (pat) 96/04  
  • BPatG, 24.01.2002 - 25 W (pat) 88/01  
  • BPatG, 13.01.2005 - 25 W (pat) 278/02  
  • BPatG, 15.06.2005 - 32 W (pat) 255/03  
  • BPatG, 21.06.2005 - 27 W (pat) 30/04  
  • BPatG, 22.11.2005 - 27 W (pat) 306/04  
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