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   BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92   

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https://dejure.org/1994,1079
BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92 (https://dejure.org/1994,1079)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1994 - I ZR 22/92 (https://dejure.org/1994,1079)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1994 - I ZR 22/92 (https://dejure.org/1994,1079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Firmenbezeichnung - Fortbestand - Repräsentant - Herkunftshinweis - Verwechslungsfähige Bezeichnung - Unterlassungsanspruch - Rechtsmißbrauchseinwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242, § 986 Abs. 1; UWG § 16
    Anforderungen an den Fortbestand einer Firmenbezeichnung; Benutzung durch einen Dritten; Rechte des Dritten gegenüber einem Unterlassungsbegehren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2765 (Ls.)
  • NJW-RR 1994, 1003
  • MDR 1995, 63
  • GRUR 1994, 652
  • WM 1994, 1449
  • BB 1994, 1238
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.1993 - I ZR 178/91

    Unterscheidbarkeit bei übereinstimmenden Familiennamen - Priorität gegenüber

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92
    b) Wie der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils bereits entschieden hat, kann auch der nur obligatorisch zur Benutzung der Firmenbezeichnung eines Dritten Berechtigte sich in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs. 1 BGB auf eine Priorität des Gestattenden berufen, wenn er vom Träger einer gleichen oder verwechslungsfähigen Kennzeichnung in Anspruch genommen wird, der selbst zwar gegenüber dem originären eigenen Firmenrecht des Gestattungsempfängers den Prioritätsvorrang hat, jedoch andererseits im Verhältnis zum Gestattenden prioritätsjünger ist und von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BGHZ 122, 71 [BGH 18.03.1993 - I ZR 178/91] = GRUR 1993, 574, 576 - Decker m.w.N.).
  • BGH, 18.05.1973 - I ZR 12/72

    Geltung der Priorität einer ursprünglich geführten Firma bei Änderung der

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92
    b) Falls ein vertraglicher Verzicht ausscheidet, wird das Berufungsgericht bei der dann erforderlich werdenden Beurteilung der Frage, ob das Recht als Folge einer Aufgabe der Benutzung durch die Virion AG in Deutschland erloschen ist, zu berücksichtigen haben, daß der Fortbestand einer Firmenbezeichnung zwar regelmäßig, aber nicht notwendigerweise stets die Fortbenutzung durch den Rechtsträger selbst voraussetzt; es kann vielmehr genügen, wenn ein Dritter als Repräsentant des Kennzeicheninhabers dessen Firma für diesen, das heißt erkennbar als Herkunftshinweis auf dessen Unternehmen, weiterbenutzt (vgl. BGH, Urt. v. 18.5. 1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 = WRP 1973, 576 - Metrix).
  • BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86

    "PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92
    Bei solcher Partnerschaft kann nämlich, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, eine Anspruchsverwirkung bereits alsbald eintreten, wenn der Berechtigte - wie etwa vorliegend nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder unter Umständen auch schon früher nach schwerwiegenden Konflikten innerhalb der Geschäftsbeziehung oder zusätzlicher Einschaltung eines anderen Vertriebsunternehmens - nicht umgehend klarstellt, daß er die ihm bekannte Benutzung einer mit der eigenen kollidierenden Kennzeichnung nicht (mehr) hinnehme, und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die fortgesetzte Benutzung unternimmt (vgl. BGH, Urt. v. 13.2. 1970 - I ZR 51/68, GRUR 1970, 308, 310 re. Sp. - Duraflex; BGH, Urt. v. 26.5. 1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 re. Sp. = WRP 1988, 665 - PPC).
  • BGH, 13.02.1970 - I ZR 51/68

    Verwirkung zeichenrechtlicher Ansprüche - Bestehen einer engen Zusammenarbeit

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92
    Bei solcher Partnerschaft kann nämlich, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, eine Anspruchsverwirkung bereits alsbald eintreten, wenn der Berechtigte - wie etwa vorliegend nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder unter Umständen auch schon früher nach schwerwiegenden Konflikten innerhalb der Geschäftsbeziehung oder zusätzlicher Einschaltung eines anderen Vertriebsunternehmens - nicht umgehend klarstellt, daß er die ihm bekannte Benutzung einer mit der eigenen kollidierenden Kennzeichnung nicht (mehr) hinnehme, und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die fortgesetzte Benutzung unternimmt (vgl. BGH, Urt. v. 13.2. 1970 - I ZR 51/68, GRUR 1970, 308, 310 re. Sp. - Duraflex; BGH, Urt. v. 26.5. 1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 re. Sp. = WRP 1988, 665 - PPC).
  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90

    "Transatlantische"; Rechtsstellung des Gestattungsempfängers bei Gestattung der

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92
    Wenn einerseits - ungeachtet der von den Parteien als Möglichkeit gesehenen Beendigung der Zusammenarbeit - ein gleichzeitiges Ende der Namensführungsgestattung nicht vereinbart worden ist und demzufolge - insoweit kann der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten werden (vgl. auch RGZ 102, 17, 22) - von einer (gewollten) Fortdauer der Firmenführungsberechtigung der Klägerin über das Ende der Zusammenarbeit hinaus ausgegangen werden kann, so muß sich andererseits die Frage stellen, ob die Parteien bei dieser ganz einseitig die (Besitzstands-) Interessen der Klägerin wahrenden Regelung nicht unausgesprochen (und im Einklang mit Treu und Glauben) von der Grundlage ausgegangen sein könnten, daß nach einer Beendigung der Zusammenarbeit ein (nun wieder) eigenes Auftreten der Virion AG unter ihrem Namen oder auch einer ihren Namen repräsentierenden Vertriebsgesellschaft dadurch nicht ausgeschlossen, sondern von der Klägerin (als Folge der früheren Gestattung, vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.5. 1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANS-ATLANTISCHE, jeweils unter 11, 2 b, letzter Absatz) hinzunehmen sei.
  • RG, 18.03.1921 - II 320/20

    Geschäftsführung für Gesellschaften m.b.H. Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92
    Wenn einerseits - ungeachtet der von den Parteien als Möglichkeit gesehenen Beendigung der Zusammenarbeit - ein gleichzeitiges Ende der Namensführungsgestattung nicht vereinbart worden ist und demzufolge - insoweit kann der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten werden (vgl. auch RGZ 102, 17, 22) - von einer (gewollten) Fortdauer der Firmenführungsberechtigung der Klägerin über das Ende der Zusammenarbeit hinaus ausgegangen werden kann, so muß sich andererseits die Frage stellen, ob die Parteien bei dieser ganz einseitig die (Besitzstands-) Interessen der Klägerin wahrenden Regelung nicht unausgesprochen (und im Einklang mit Treu und Glauben) von der Grundlage ausgegangen sein könnten, daß nach einer Beendigung der Zusammenarbeit ein (nun wieder) eigenes Auftreten der Virion AG unter ihrem Namen oder auch einer ihren Namen repräsentierenden Vertriebsgesellschaft dadurch nicht ausgeschlossen, sondern von der Klägerin (als Folge der früheren Gestattung, vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.5. 1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANS-ATLANTISCHE, jeweils unter 11, 2 b, letzter Absatz) hinzunehmen sei.
  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

    Denn auch wenn der Beklagten von ihrer Muttergesellschaft nur obligatorisch die Benutzung des Kennzeichens "Makalu" gestattet worden ist, kann sie sich nach der Rechtsprechung des Senats gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen entsprechend § 986 Abs. 1 BGB einredeweise auf ein ihrer Muttergesellschaft gegenüber der Klägerin zustehendes Recht berufen (BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 = WRP 1994, 536 - Virion).
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 140/93

    "Torres"; Inlandsschutz einer Firmenbezeichnung; Schutz einer ausländischen

    Letzteres ist hier der Fall; denn die vorliegend in Rede stehende Vorschrift des § 15 MarkenG ist nicht in Umsetzung der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG, GRUR Int. 1989, 294 ff.) erfolgt, die sich nach Wortlaut und Zielsetzung auf die Vereinheitlichung des Markenrechts beschränkt und nicht auch für Unternehmenskennzeichen gilt (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 = WRP 1994, 536, 538 - Virion; Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 - Nicoline).
  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 149/96

    Big Pack

    Zwar hat der Bundesgerichtshof verschiedentlich betont, daß die Vorschriften des Markengesetzes über geschäftliche Bezeichnungen nicht in Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie erlassen worden sind und deshalb von dem in dieser enthaltenen Harmonisierungsgebot auch nicht erfaßt werden (BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 = WRP 1994, 536, 538 - Virion; Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 - Nicoline; BGHZ 130, 276, 284 f. - Torres).
  • BGH, 13.10.1994 - I ZR 99/92

    "Nicoline"; Durchsetzung kennzeichenrechtlicher Ansprüche durch die Konzernmutter

    Sie ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht in Frage zu ziehen, weil die Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104 EWG, GRUR Int. 1989, 294 ff.) sich nach Wortlaut und Zielsetzung auf die Vereinheitlichung des Markenrechts beschränkt und nicht auch für Unternehmenskennzeichen gilt (BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 = WRP 1994, 536, 538 - Virion).
  • BGH, 18.01.2001 - I ZR 175/98

    Buendgens; Schuldrechtliche Gestattung der Verwendung einer

    Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auch nicht damit auseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß eine schuldrechtliche Gestattung der Verwendung einer Geschäftsbezeichnung aufgrund einer Zusammenarbeit von Unternehmen nach der Beendigung dieser Zusammenarbeit, wie sie im Streitfall durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages erfolgt ist, nicht ohne weiteres erhalten bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 f. = WRP 1994, 536 - Virion; Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 906 = WRP 1997, 1081 - GARONOR).
  • OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93

    Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Warenzeichen- und

    Da sich die Beklagten insoweit auf eine Benutzungshandlung der LEL berufen können, kommt es nicht darauf an, ob sie sich gegenüber den Zeichenrechten der Klägerin auch entsprechend § 986 I BGB auf eine Gestattung der LEL und damit auf deren Priorität berufen können, was nach BGH GRUR 1993, 574 [BGH 18.03.1993 - I ZR 178/91] - Decker und BB 1994, 1238 [BGH 21.04.1994 - I ZR 22/92] - Virion voraussetzen würde, daß LEL die Klägerin auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung L. in Anspruch nehmen kann.

    Die Rechtsregel, daß die Berufung auf die Gestattung durch den prioritätsälteren Zeichenberechtigten in entsprechender Anwendung des § 986 I BGB nur zulässig ist, solange dieser sein Recht selbst gegenüber dem Kläger durchsetzen kann (BGH GRUR 1993, 574, 576 [BGH 18.03.1993 - I ZR 178/91] - Decker; BB 1994, 1238, 1240 [BGH 21.04.1994 - I ZR 22/92] - Virion), gilt nicht für den hier vorliegenden Fall der Repräsentation durch den Vertrieb einer vom prioritätsälteren Zeicheninhaber selbst gekennzeichneten Ware.

    Im übrigen ist davon auszugehen, daß sich LEL bei der Überlassung der Bezeichnung L. Electronics zur Firmenbildung der Klägerin zumindest konkludent vorbehalten hat, nach einem Ausscheiden aus der Klägerin und nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dieser selbst oder durch Beauftragte die eigenen Waren mit dem Zeichen L. in Deutschland zu vertreiben (vgl. BGH BB 1994, 1238 ff. [BGH 21.04.1994 - I ZR 22/92] - Virion).

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 187/94

    "Garonor"; Auslegung einer Gestattung zur Namensführung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes endet eine Gestattung zur Firmen- oder Namensführung, die auf bestimmten Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beruht, in der Regel mit dem Ende der Zusammenarbeit oder ermöglicht jedenfalls danach (auch) dem Gestattenden das ungestörte Auftreten unter seiner Bezeichnung (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 = WRP 1994, 536 - Virion).
  • LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19

    Wortmarke, Kaufvertrag, Markenanmeldung, Marke, Eintragung, Zeichen, Werbung,

    Derjenige, der - wie vorliegend - vom Inhaber eines Zeichens auf Unterlassung einer mit dieser verwechslungsfähigen Bezeichnung in Anspruch genommen wird, die er selbst als Repräsentant eines Dritten für diesen benutzt, kann sich gegenüber dem Anspruchsteller - in analoger Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB - auch auf einen Rechtsmissbrauchseinwand berufen, der nicht ihm selbst, sondern lediglich dem Inhaber des von ihm repräsentierten Unternehmens im Verhältnis zum Anspruchsteller erwachsen ist (nach BGH NJW-RR 1994, 1003 - Virion; siehe dazu auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rdnr. 381).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - 20 U 69/07

    Namensstreit um Mannesmann entschieden

    Dritten, auch der Klägerin gegenüber hätte die Beklagte zu 1. ein von der Muttergesellschaft abgeleitetes besseres Recht entsprechend § 986 BGB einwenden können, und zwar nach den Grundsätzen der Decker-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 71 = GRUR 1993, 574 = NJW 1993, 2236 - Decker; BGH GRUR 1994, 652 = WRP 1994, 536 = NJW-RR 1994, 1003 - Virion).
  • OLG Hamburg, 25.11.2004 - 3 U 33/03

    Priorität einer kennzeichnungskräftigen Internet-Domain eines gewerbsmäßig aus

    Die BGH-Rechtsprechung lässt jedoch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs. 1 BGB die Einrede aus einem prioritätsälteren Recht eines Dritten dann zu, wenn der Beklagte aufgrund schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Gestattung zur Benutzung des älteren Rechts des Dritten berechtigt ist und das Recht des Dritten gegenüber dem Kläger durchsetzbar ist, d. h. der Dritte seinerseits vom Kläger Unterlassung verlangen kann (BGH GRUR 1994, 652 - Virion, GRUR 1993, 574 - Decker; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 MarkenG Rz. 26).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2005 - 5 U 33/05

    Namensanmaßung: Name der Ehefrau als gemeinsame Internetadresse für die Familie

  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 4 U 94/05

    Schutz von Vereinsnamen 'Haus und Grund' wie eine Firma

  • LG Hamburg, 29.07.2016 - 315 O 159/14

    Markenschutz: Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Elbphilharmonie"

  • OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06

    Namensanmaßung bei unberechtigter Verwendung der Wort-/Bildmarken "Andechs" bzw.

  • EuG, 13.05.2020 - T-534/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) - Unionsmarke -

  • EuG, 13.05.2020 - T-446/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

  • OLG Hamburg, 22.02.2006 - 5 U 3/05

    AOL I

  • EuG, 13.05.2020 - T-535/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Unionsmarke -

  • EuG, 13.05.2020 - T-444/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 185/99

    Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "NetCom"

  • EuG, 13.05.2020 - T-443/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) -

  • EuG, 13.05.2020 - T-445/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

  • LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 2a O 288/16
  • OLG Hamburg, 12.07.2001 - 3 U 294/00

    Markenzeichenrecht: Zum Vorliegen einer objektiven Zwangslage beim

  • LG Düsseldorf, 30.08.2017 - 2a O 129/16
  • LG Düsseldorf, 23.09.1999 - 4 O 324/99

    WC-Körbchen II

  • OLG Hamburg, 05.06.2002 - 5 U 18/01

    MPC

  • LG Düsseldorf, 14.09.1999 - 4 O 432/98

    GVP

  • LG Düsseldorf, 01.10.1998 - 4 O 165/98

    Kennzeichenrechtlicher Schutz kann für Bezeichnung "Incom" als Firmenbezeichnung

  • LG Düsseldorf, 12.11.1998 - 4 O 165/98

    INCOM

  • LG Leipzig, 06.02.2004 - 2 HKO 5080/03
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