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   BGH, 19.10.1994 - I ZR 187/92   

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BGH, 19.10.1994 - I ZR 187/92 (https://dejure.org/1994,924)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1994 - I ZR 187/92 (https://dejure.org/1994,924)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92 (https://dejure.org/1994,924)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Verfügungsverfahrenskosten nach Antragsrücknahme und Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Verfügung - Hauptsacheverfahren - Kostenerstattung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 13 Abs. 6; ZPO § 269 Abs. 3
    Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme"; Erstattung der Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme wegen Überschreitung der Vollziehungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 495
  • MDR 1995, 641
  • GRUR 1995, 169
  • BB 1995, 799
  • DB 1995, 522
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - I ZR 187/92
    In BGHZ 45, 251, 257 sei jedoch überzeugend dargelegt, daß es bei unverändertem Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt habe, nicht angehe, nunmehr denselben Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen. Allerdings sei der vorliegende Fall mit dem dort entschiedenen Fall nicht in jeder Hinsicht vergleichbar. Während dort der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kostenfällig zurückgewiesen worden sei und die im Verfügungsverfahren unterlegene Partei aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung im Hauptsacheverfahren obsiegt hätte, sei es vorliegend aufgrund der Antragsrücknahme seitens der Klägerin nicht zu einer sachlichen Entscheidung des im Verfügungsverfahren zuständigen Gerichts gekommen, sondern nur zu einer (deklaratorischen) Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO.

    Dies folgt aus den in BGHZ 45, 251 ff. entwickelten Grundsätzen, auf die das Berufungsgericht sich zu Recht gestützt hat.

    Bleibt jedoch der Sachverhalt, der zu einer abschließenden Kostenentscheidung geführt hat, unverändert und treten keine selbständigen Umstände hinzu (wie z.B. eine sittenwidrige Schädigung i.S. von § 826 BGB), dann geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen entgegengesetzt zu beurteilen (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; zustimmend Baumbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., Übersicht vor § 91 Rdn. 51; MünchKomm/Belz, ZPO, 1992, Vor § 91 Rdn. 10; E. Schneider, MDR 1981, 353, 360; a.A. Baur, Anmerkung in JZ 1966, 530, 531) [BGH 18.05.1966 - 1b ZR 73/64].

    Der von der Revision vertretenen Auffassung, der in BGHZ 45, 251 ff. (vollständig abgedruckt in WM 1966, 881) entschiedene Fall sei mit dem vorliegenden Fall kostenrechtlich nicht vergleichbar, vermag der Senat nicht beizutreten.

    Daß dies erst recht gelten muß, wenn bereits eine endgültige Kostenentscheidung in einem abgeschlossenen selbständigen Verfahren ergangen ist (BGHZ 45, 251, 257), ist eine naheliegende Folgerung.

    Sodann würde eine andere Auffassung aber auch - wie in BGHZ 45, 251, 257 f. weiter ausgeführt - zu unbilligen Ergebnissen führen. Es ist bereits nicht einzusehen, daß der Antragsteller, der die Versäumung der Vollziehungsfrist selbst zu vertreten hat, nur deshalb von den von ihm verursachten Kosten des Verfügungsverfahrens befreit werden soll, weil er in einem späteren Hauptsacheverfahren obsiegt. Überdies müßte dem im Hauptsacheverfahren erfolgreichen Antragsteller ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch dann auch zugebilligt werden, wenn der Verfügungsantrag z.B. wegen mangelnder Dringlichkeit oder unzureichender Glaubhaftmachung zurückgewiesen - oder auch zurückgenommen - worden ist. Insoweit ist in der Rechtsprechung bereits zu Recht entschieden worden, daß es verfahrensrechtlich allein das Risiko des Antragstellers ist, wenn er ein summarisches Verfahren einleitet, ohne seinen - an sich berechtigten - Anspruch glaubhaft zu machen (vgl. RGZ 130, 217, 220; zustimmend E. Schneider, MDR 1981, 353, 360).

    Schließlich müßten Schadensersatzansprüche zur Abänderung von prozessualen Kostenentscheidungen auch dann durchgreifen können, wenn kein Hauptprozeß geführt worden ist, denn dessen erfolgreicher Abschluß wäre nicht die Voraussetzung für einen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch (vgl. BGHZ 45, 251, 258).

  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 65/84

    Aufklärungspflicht des Abgemahnten

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - I ZR 187/92
    Ein solcher Anspruch kann je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten, er kann der prozessualen Regelung sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten).
  • BGH, 28.02.1969 - II ZR 174/67

    Kollision eines Schiffs mit einem auf dem Rheinboden ruhenden Klippanker -

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - I ZR 187/92
    Danach ist - wie allgemein anerkannt - zwar davon auszugehen, daß eine prozessuale Kostentragungsregelung nicht erschöpfend ist, sondern Raum läßt für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.2.1969 - II ZR 174/67, NJW 1969, 1109), etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung.
  • RG, 07.11.1930 - II 57/30

    Über den sachlichrechtlichen Kostenerstattungsanspruch.

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - I ZR 187/92
    Sodann würde eine andere Auffassung aber auch - wie in BGHZ 45, 251, 257 f. weiter ausgeführt - zu unbilligen Ergebnissen führen. Es ist bereits nicht einzusehen, daß der Antragsteller, der die Versäumung der Vollziehungsfrist selbst zu vertreten hat, nur deshalb von den von ihm verursachten Kosten des Verfügungsverfahrens befreit werden soll, weil er in einem späteren Hauptsacheverfahren obsiegt. Überdies müßte dem im Hauptsacheverfahren erfolgreichen Antragsteller ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch dann auch zugebilligt werden, wenn der Verfügungsantrag z.B. wegen mangelnder Dringlichkeit oder unzureichender Glaubhaftmachung zurückgewiesen - oder auch zurückgenommen - worden ist. Insoweit ist in der Rechtsprechung bereits zu Recht entschieden worden, daß es verfahrensrechtlich allein das Risiko des Antragstellers ist, wenn er ein summarisches Verfahren einleitet, ohne seinen - an sich berechtigten - Anspruch glaubhaft zu machen (vgl. RGZ 130, 217, 220; zustimmend E. Schneider, MDR 1981, 353, 360).
  • BGH, 18.04.2013 - III ZR 156/12

    Kosten des Klägers bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit: Wahlrecht zwischen

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass eine prozessuale Kostenentscheidung grundsätzlich nicht erschöpfend ist, sondern Raum lässt für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, Verzug oder unerlaubter Handlung (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 256 f; vom 24. April 1990 aaO S. 170 f; vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, NJW-RR 1995, 495; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 Rn. 7 und vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368, 2369 Rn. 10; Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 95/09, NJW 2012, 1291 f Rn. 8).

    Dies dient dazu, Unterschiede zwischen auf gleichem Sachverhalt beruhenden Entscheidungen über den materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und den prozessualen Kostenerstattungsanspruch andererseits zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07, NJW 2008, 3558, 3559 Rn. 8; BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 aaO S. 257; vom 19. Oktober 1994 aaO; vom 22. November 2001 aaO; vom 11. Februar 2010 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 674, 675 Rn. 13 und vom 16. Februar 2011 aaO; Beschluss vom 9. Februar 2012 aaO S. 1292 Rn. 8).

    Der mit der Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch eingetretene Rechtsfriede darf nicht nachträglich wieder mit der Begründung beseitigt werden, die Kostenentscheidung sei nach sachlichem Recht eigentlich ungerechtfertigt, sofern nicht die gesetzliche Regelung ihrerseits Korrekturmöglichkeiten vorsieht (BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 aaO und vom 19. Oktober 1994 aaO; Beschluss vom 9. Februar 2012 aaO).

  • BGH, 16.02.2011 - VIII ZR 80/10

    Kosten bei Klagerücknahme: Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

    Im Falle einer Klagerücknahme kommt ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenentscheidung geführt hat, unverändert bleibt (Anschluss an BGH, 18. Mai 1966, Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251 sowie BGH, 19. Oktober 1994, I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 und BGH, 22. November 2001, VII ZR 405/00, WM 2002, 396).

    Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen (BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 unter II 2 - Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, WM 2002, 396 unter II 1; ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 2 B 130/97, juris Rn. 6, und 2 B 131/97, juris Rn. 2).

    Diese Haftung kann deshalb auch nicht nachträglich wieder durch eine abweichende Bewertung der materiell-rechtlichen Rechtslage rückgängig gemacht werden, die der vom Gesetzgeber gewollten und in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kostenrechtlich vollzogenen Fiktion zuwiderläuft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, aaO).

    Liegt hingegen - wie hier - kein derartiger Ausnahmefall vor und nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen und hat bei gleich bleibendem Sachverhalt die durch den Rechtsstreit veranlassten Kosten abschließend und ohne Rücksicht darauf zu tragen, ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, aaO; Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, aaO unter II 1 a, b; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 a).

  • KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18

    Wahlfreiheit zwischen Erledigungserklärung und Antrag auf Feststellung der

    Im Gegenteil ist gerade aus der Existenz des § 91 a ZPO (neben der des § 99 ZPO) abzuleiten, dass Streitigkeiten über die Kosten möglichst eingeschränkt werden sollen (s. BGHZ 45, 251 = NJW 1966, 1513 - juris Tz 16; NJW 2011, 2368 Tz 13; NJW-RR 1995, 495 - juris Tz 14).
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