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   BPatG, 10.05.1995 - 28 W (pat) 95/94   

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BPatG, 10.05.1995 - 28 W (pat) 95/94 (https://dejure.org/1995,16302)
BPatG, Entscheidung vom 10.05.1995 - 28 W (pat) 95/94 (https://dejure.org/1995,16302)
BPatG, Entscheidung vom 10. Mai 1995 - 28 W (pat) 95/94 (https://dejure.org/1995,16302)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1995, 812
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.01.1985 - I ZR 107/83

    "topfitz/topfit"; Benutzung eines Warenzeichens bei geringen Umsätzen

    Auszug aus BPatG, 10.05.1995 - 28 W (pat) 95/94
    Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung können auch Art und Umfang des Zeichengebrauchs vor Beginn des rechtserheblichen Zeitraumes berücksichtigt werden (Anschluß an BGH, 1985-01-17, I ZR 107/83, GRUR 1985, 926-928, "topfitz/topfit").
  • KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04

    Wettbewerbs- und Arzneimittelwerberecht: Handeln im geschäftlichen Verkehr zu

    Bei diesen birgt die Diagnose und Therapie durch fachunkundiges Personal oder gar eine Selbstbehandlung durch Kranke besonders große Gesundheitsgefahren (Fehlschlag der Therapie, Verzögerung der Therapie oder gar Verschlimmerung der Krankheit bis hin zum Tod; Doepner, a.a.O., § 12 Rdn. 4; vgl. auch BGH, GRUR 1981, 831, 833 - Grippewerbung; GRUR 1995, 812, 816 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie).
  • OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99

    Internationale Zuständigkeit, Markenbenutzung

    Zweck der Gesetzesregelung (war und) ist, neben der Wahrung des Allgemeininteresses, die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen frei zu machen (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin), insbesondere, die Geltendmachung bloß formaler Zeichenrechte zu verhindern (BGH GRUR 80, 289, 290 - Trend) und Scheinbenutzungshandlungen auszuschließen (BGH GRUR 95, 347, 349 - TETRASIL; BPatG GRUR 95, 812, 813 - Dall'Opera).
  • BPatG, 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97

    Verwendung einer Marke im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren als

    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Abgrenzung einer ernsthaften Benutzung gegenüber einer nur der Aufrechterhaltung einer formalen Rechtsposition dienenden Scheinbenutzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Fünfjahreszeitraums zu erfolgen, wobei auch außerhalb dieses Zeitraums liegende Umstände herangezogen werden können (vgl. BGH GRUR 1985, 926 "topfitz"; BPatG GRUR 1995, 812 "Dall'Opera").
  • BPatG, 19.04.2001 - 25 W (pat) 124/00
    Bei der Frage der Ernsthaftigkeit der Benutzung in Abgrenzung zur bloßen Scheinbenutzung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei erforderlich ist, daß sich die Benutzungshandlungen unabhängig von dem Bestreben, den Bestand der Marke zu erhalten, bei objektiver Betrachtung als wirtschaftlich sinnvoll darstellen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 26 Rdn 33 bis 36, vgl auch BPatG GRUR 1995, 812, 813 - Dall'Opera).
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