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   BPatG, 17.05.1995 - 28 W (pat) 164/94   

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BPatG, 17.05.1995 - 28 W (pat) 164/94 (https://dejure.org/1995,6133)
BPatG, Entscheidung vom 17.05.1995 - 28 W (pat) 164/94 (https://dejure.org/1995,6133)
BPatG, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - 28 W (pat) 164/94 (https://dejure.org/1995,6133)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1995, 814
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 107/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 17.05.1995 - 28 W (pat) 164/94
    Auch nach MarkenG § 8 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 können - wie nach WZG § 4 Abs. 2 Ziff. 1 (BGH GRUR 1955, 421 - Forellenzeichen) - Bildmarken als Beschaffenheitsangaben von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn es sich um ganz einfache Motive handelt, die eindeutig auf die Beschaffenheit der Ware derart hinweisen, daß jeder Beschauer sie ohne Zuhilfenahme der Phantasie oder weiterer Überlegungen als reine Beschaffenheitsangabe auffaßt.
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2002 - 2 U 33/01

    Auslaufendstücke für Sanitärarmaturen

    Für Letzteres sprach auch die einzige bis zum Oktober 1997, also dem Zeitpunkt der Verwarnung, bekannt gewordene Entscheidung zur Frage der Schutzvoraussetzungen bei einer dreidimensionalen Marke (Bundespatentgericht, GRUR 1995, 814 ff. - Absperrpoller).
  • BPatG, 12.03.1997 - 32 W (pat) 105/96

    Markenschutz - Unterscheidungskraft einer Formmarke

    Sie macht geltend, ebenso wie in dem "Absperrpoller"-Fall (BPatG GRUR 1995, 814) sei die angemeldete Form unterscheidungskräftig, da sie nicht gebräuchlich und nachweisbar sei, wenngleich die Originalität der Gestaltung möglicherweise gering sei.

    Bei Marken, die lediglich aus der Form der beanspruchten Waren bestehen, ist eine Eignung, sie von Erzeugnissen anderer Unternehmen zu unterscheiden, nur dann gegeben, wenn der dargestellte Gegenstand als solcher von herkunftskennzeichnend origineller Gestalt ist und die Marke diese Originalität erkennen läßt (BPatG GRUR 1995, 814, 815 "Absperrpoller").

  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 134/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

    Er hat in der "Autofelge"- Entscheidung (BGH GRUR 1997, 527ff; vgl dazu auch schon BPatG GRUR 1995, 814 "Absperrpoller") die Feststellungen des Vorderrichters zu der Frage, ob die bildlich dargestellte Felge als solche herkunftshinweisend originelle Gestaltungsmerkmale aufzeige, als rechtlich relevant in ihren Einzelheiten nachvollzogen und gewürdigt, ohne ihre nach der "Palmolive"- (und möglicherweise auch der "Füllkörper"-) Entscheidung fragliche Relevanz überhaupt noch zu problematisieren.

    In diesen Fällen mag dann auch eine "dürftige" Originalität (vgl Sambuc aaO) ausreichen, um der Ware oder ihren Teilen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen, eine Überlegung, die offenbar auch Grundlage der nachstehend genannten Entscheidungen des 27. und des 28. Senats des BPatG war (vgl BPatG GRUR 1995, 814ff "Absperrpoller"; Beschluß des 27. Senats vom 14.10.1997 27 W (pat) 140/96: Ein roter Streifen auf dem Absatz eines Herrenschuhs, angemeldet als sonstige Aufmachung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG , ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig).

  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 136/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

    Er hat in der "Autofelge"- Entscheidung (BGH GRUR 1997, 527ff; vgl dazu auch schon BPatG GRUR 1995, 814 "Absperrpoller") die Feststellungen des Vorderrichters zu der Frage, ob die bildlich dargestellte Felge als solche herkunftshinweisend originelle Gestaltungsmerkmale aufzeige, als rechtlich relevant in ihren Einzelheiten nachvollzogen und gewürdigt, ohne ihre nach der "Palmolive"- (und möglicherweise auch der "Füllkörper"-) Entscheidung fragliche Relevanz überhaupt noch zu problematisieren.

    In diesen Fällen mag dann auch eine "dürftige" Originalität (vgl Sambuc aaO) ausreichen, um der Ware oder ihren Teilen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen, eine Überlegung, die offenbar auch Grundlage der nachstehend genannten Entscheidungen des 27. und des 28. Senats des BPatG war (vgl BPatG GRUR 1995, 814ff "Absperrpoller"; Beschluß des 27. Senats vom 14.10.1997 27 W (pat) 140/96: Ein roter Streifen auf dem Absatz eines Herrenschuhs, angemeldet als sonstige Aufmachung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG , ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig).

  • BPatG, 13.05.1998 - 29 W (pat) 131/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

    Er hat in der "Autofelge" - Entscheidung (BGH GRUR 1997, 527ff; vgl dazu auch schon BPatG GRUR 1995, 814 "Absperrpoller") die Feststellungen des Vorderrichters zu der Frage, ob die bildlich dargestellte Felge als solche herkunftshinweisend originelle Gestaltungsmerkmale aufzeige, als rechtlich relevant in ihren Einzelheiten nachvollzogen und gewürdigt, ohne ihre nach der "Palmolive" - (und möglicherweise auch der "Füllkörper"-) Entscheidung fragliche Relevanz überhaupt noch zu problematisieren.

    In diesen Fällen mag dann auch eine "dürftige" Originalität (vgl Sambuc aaO) ausreichen, um der Ware oder ihren Teilen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen, eine Überlegung, die offenbar auch Grundlage der nachstehend genannten Entscheidungen des 27. und des 28. Senats des BPatG war (vgl BPatG GRUR 1995, 814ff "Absperrpoller"; Beschluß des 27. Senats vom 14.10.1997 27 W (pat) 140/96: Ein roter Streifen auf dem Absatz eines Herrenschuhs, angemeldet als sonstige Aufmachung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG , ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig).

  • BPatG, 13.05.1998 - 29 W (pat) 130/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

    Er hat in der "Autofelge"- Entscheidung (BGH GRUR 1997, 527 ff; vgl dazu auch schon BPatG GRUR 1995, 814 "Absperrpoller") die Feststellungen des Vorderrichters zu der Frage, ob die bildlich dargestellte Felge als solche herkunftshinweisend originelle Gestaltungsmerkmale aufzeige, als rechtlich relevant in ihren Einzelheiten nachvollzogen und gewürdigt, ohne ihre nach der "Palmolive"- (und möglicherweise auch der "Füllkörper"-) Entscheidung fragliche Relevanz überhaupt noch zu problematisieren.

    In diesen Fällen mag dann auch eine "dürftige" Originalität (vgl Sambuc aaO) ausreichen, um der Ware oder ihren Teilen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen, eine Überlegung, die offenbar auch Grundlage der nachstehend genannten Entscheidungen des 27. und des 28. Senats des BPatG war (vgl BPatG GRUR 1995, 814ff "Absperrpoller"; Beschluß des 27. Senats vom 14.10.1997 27 W (pat) 140/96: Ein roter Streifen auf dem Absatz eines Herrenschuhs, angemeldet als sonstige Aufmachung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG , ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig).

  • BPatG, 06.05.1998 - 29 W (pat) 61/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

    Er hat in der "Autofelge"- Entscheidung (BGH GRUR 1997, 527ff; vgl dazu auch schon BPatG GRUR 1995, 814 "Absperrpoller") die Feststellungen des Vorderrichters zu der Frage, ob die bildlich dargestellte Felge als solche herkunftshinweisend originelle Gestaltungsmerkmale aufzeige, als rechtlich relevant in ihren Einzelheiten nachvollzogen und gewürdigt, ohne ihre nach der "Palmolive"- (und möglicherweise auch der "Füllkörper"-) Entscheidung fragliche Relevanz überhaupt noch zu problematisieren.

    In diesen Fällen mag dann auch eine "dürftige" Originalität (vgl Sambuc aaO) ausreichen, um der Ware oder ihren Teilen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen, eine Überlegung, die offenbar auch Grundlage der nachstehend genannten Entscheidungen des 27. und des 28. Senats des BPatG war (vgl BPatG GRUR 1995, 814ff "Absperrpoller"; Beschluß des 27. Senats vom 14.10.1997 27 W (pat) 140/96: Ein roter Streifen auf dem Absatz eines Herrenschuhs, angemeldet als sonstige Aufmachung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG , ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig).

  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 135/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

    Er hat in der "Autofelge"- Entscheidung (BGH GRUR 1997, 527ff; vgl dazu auch schon BPatG GRUR 1995, 814 "Absperrpoller") die Feststellungen des Vorderrichters zu der Frage, ob die bildlich dargestellte Felge als solche herkunftshinweisend originelle Gestaltungsmerkmale aufzeige, als rechtlich relevant in ihren Einzelheiten nachvollzogen und gewürdigt, ohne ihre nach der "Palmolive"- (und möglicherweise auch der "Füllkörper"-) Entscheidung fragliche Relevanz überhaupt noch zu problematisieren.

    In diesen Fällen mag dann auch eine "dürftige" Originalität (vgl Sambuc aaO) ausreichen, um der Ware oder ihren Teilen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen, eine Überlegung, die offenbar auch Grundlage der nachstehend genannten Entscheidungen des 27. und des 28. Senats des BPatG war (vgl BPatG GRUR 1995, 814ff "Absperrpoller"; Beschluß des 27. Senats vom 14.10.1997 27 W (pat) 140/96: Ein roter Streifen auf dem Absatz eines Herrenschuhs, angemeldet als sonstige Aufmachung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG , ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig.) Ist aber auf einem Warengebiet ein Bedürfnis für eine Vielfalt von Formen erkennbar, so muß im Interesse der Mitbewerber ein strengerer Maßstab bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse gelten, müssen an die Originalität der schutzbegründenden Gestaltung erhöhte Anforderungen gestellt werden.

  • BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97

    Markenschutz - Schutzfähigkeit von Getränkeflaschen

    Die dreidimensional dargestellte Flasche hat keine so originelle Gestalt (BPatG GRUR 1995, 814 - Absperrpoller; vgl. Begründung zum MarkenG , BlPMZ 1994, 58f; Schmieder NJW 1997, 2909; 1994, 1242; BGH GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper), daß sie geeignet wäre, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG , 5. Aufl 1997, § 8 RdNr. 12).
  • BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97

    Markenschutz - Markenfähigkeit von Getränkeflaschen

    Die dreidimensional dargestellte Flasche hat keine so originelle Gestalt (BPatG GRUR 1995, 814 - Absperrpoller; vgl. Begründung zum MarkenG , BlPMZ 1994, 58f; Schmieder NJW 1997, 2909; 1994, 1242; BGH GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper), daß sie geeignet wäre, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG , 5. Aufl 1997, § 8 RdNr. 12).
  • BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 175/96

    Markenschutz - Unterscheidungskraft bei Getränkeflaschen

  • BPatG, 10.12.1997 - 26 W (pat) 77/97

    Markenschutz - Schutzfähigkeit von Getränkeflaschen, Fehlende

  • BPatG, 28.10.1997 - 24 W (pat) 38/97

    Markenschutz - Festlegung der Markenform in der Anmeldung, Fehlende

  • BPatG, 17.06.1998 - 26 W (pat) 160/97

    Markenschutz - Unterscheidungskraft von Getränkeflaschen

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