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   BGH, 18.10.1995 - I ZR 4/94   

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https://dejure.org/1995,1133
BGH, 18.10.1995 - I ZR 4/94 (https://dejure.org/1995,1133)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1995 - I ZR 4/94 (https://dejure.org/1995,1133)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1995 - I ZR 4/94 (https://dejure.org/1995,1133)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vertragsstrafe - Verband - Prozeßführungsbefugnis

  • werbung-schenken.de

    Aknemittel

    UWG § 13; BGB § 242
    Mitgliederzahl; mißbräuchliche Rechtsausübung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
    "Aknemittel"; Prozeßführungsbefugnis eines Verbandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 362
  • MDR 1996, 601
  • GRUR 1996, 292
  • DB 1996, 979
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.06.1994 - I ZR 167/92

    Produktinformation II - Getarnte Werbung

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - I ZR 4/94
    Der werbende, über eine sachliche Information hinausreichende Charakter des streitigen Beitrags über die Produktserie der Beklagten wird durch die in das Auge springende Darstellung und dadurch charakterisiert, daß die Produkte der Beklagten als einzige Mittel zur Abhilfe gegen unreine Haut genannt werden, obwohl daneben zahlreiche vergleichbare Erzeugnisse anderer Hersteller am Markt sind, zwischen denen der Leser hätte wählen können (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 f. m.w.N. = WRP 1994, 728 - Produktinformation II).

    Solange die Informationen ihrerseits keine sachlichen Unrichtigkeiten enthalten, trifft das informierende Unternehmen selbst grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Verantwortung, wenn ein Presseorgan bei seiner Berichterstattung unter Übernahme der gegebenen Informationen seinerseits das Gebot sachlicher Berichterstattung verletzt und das Produkt im Übermaß oder zu einseitig werbend herausstellt; denn die inhaltliche Gestaltung der Beiträge liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Presseunternehmens, für welche der Informant nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden kann (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II; vgl. auch Urt. vom selben Tag - I ZR 227/93 - Produktinformation III, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 18.10.1995 - I ZR 227/93

    Produktinformation III - Getarnte Werbung

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - I ZR 4/94
    Solange die Informationen ihrerseits keine sachlichen Unrichtigkeiten enthalten, trifft das informierende Unternehmen selbst grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Verantwortung, wenn ein Presseorgan bei seiner Berichterstattung unter Übernahme der gegebenen Informationen seinerseits das Gebot sachlicher Berichterstattung verletzt und das Produkt im Übermaß oder zu einseitig werbend herausstellt; denn die inhaltliche Gestaltung der Beiträge liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Presseunternehmens, für welche der Informant nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden kann (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II; vgl. auch Urt. vom selben Tag - I ZR 227/93 - Produktinformation III, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 18.10.1995 - I ZR 126/93

    Anonymisierte Mitgliederliste - Mitgliederzahl

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - I ZR 4/94
    Wie der Senat in der am selben Tag die selben Parteien betreffenden Entscheidung (I ZR 126/93 - Anonymisierte Mitgliederliste, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ausgeführt hat, genügt die Vorlage einer anonymisierten Mitgliederliste unter den Voraussetzungen des Streitfalls zur Feststellung der Prozeßführungsbefugnis nicht.
  • BGH, 21.04.1983 - I ZR 201/80

    Rückforderung einer geleisteten Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - I ZR 4/94
    Der aus einem solchen Sachverhalt hergeleitete Anspruch auf Zahlung einer Strafe wird in seinem Bestand aber nicht durch Umstände berührt, welche die Wirksamkeit der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung allein für die Zukunft in Frage stellen können, wie dies bei dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1983 - I ZR 201/80, GRUR 1983, 602, 603 = WRP 1983, 609 - Vertragsstraferückzahlung; KG WRP 1995, 30, 35; RGRK/Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 339 Rdn. 14; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 20 Rdn. 4).
  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Die Frage nach den Auswirkungen dieser Änderung auf bestehende Altverträge , die der Senat bislang ausdrücklich offengelassen hat (BGH, Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 4/94, GRUR 1996, 292, 293 re. Sp. oben = WRP 1996, 194 - Aknemittel), bestimmt sich daher nach den allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Regeln über eine im Ausnahmefall mögliche Lösung der vertraglichen Bindung.

    Dabei geht es - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - nicht um eine Rückwirkung der Gesetzesänderung; denn eine Veränderung der vertraglichen Verpflichtungen, die zwischen den Parteien vor dem 1. August 1994 galten, steht nicht in Rede (vgl. dazu BGH GRUR 1996, 292, 293 - Aknemittel).

    Die besonderen Gegebenheiten, die im Falle der Senatsentscheidung "Aknemittel" (GRUR 1996, 292, 294) eine abschließende Entscheidung rechtfertigten, liegen im Streitfall nicht vor.

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 194/95

    Altunterwerfung II - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Die Frage nach den Auswirkungen dieser Änderung auf bestehende Altverträge, die der Senat bislang ausdrücklich offengelassen hat (BGH, Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 4/94, GRUR 1996, 292, 293 re. Sp. oben = WRP 1996, 194 - Aknemittel), bestimmt sich daher nach den allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Regeln über eine im Ausnahmefall mögliche Lösung der vertraglichen Bindung.

    Dabei geht es - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - nicht um eine Rückwirkung der Gesetzesänderung; denn eine Veränderung der vertraglichen Verpflichtungen, die zwischen den Parteien vor dem 1. August 1994 galten, steht nicht in Rede (vgl. dazu BGH GRUR 1996, 292, 293 - Aknemittel).

    Der von der Revisionserwiderung angeführte Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. Urteil vom selben Tag in der Sache I ZR 265/95 - Altunterwerfung I; BGH GRUR 1996, 292, 294 - Aknemittel) bedarf im Streitfall keiner Prüfung, da es an einem Vorgehen des beklagten Verbandes fehlt, das diesem Einwand ausgesetzt sein könnte; denn der Beklagte begehrt hier nicht selbst Feststellung oder Vertragsstrafe, sondern beruft sich lediglich auf die Wirksamkeit des Unterwerfungsvertrages.

  • BGH, 18.09.1997 - I ZR 71/95

    "Modenschau im Salvatorkeller"; Unzulässige Rechtsausübung durch Geltendmachung

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Bestand eines vor dem 1. August 1994 verwirkten Vertragsstrafeanspruchs und dessen Geltendmachung durch den Vertragsgläubiger durch die genannte gesetzliche Regelung, welcher keine Rückwirkung zukommt (BGH, Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 4/94, GRUR 1996, 292, 293 - Aknemittel), grundsätzlich nicht berührt wird.
  • KG, 30.06.2006 - 5 U 127/05

    Zur Kennzeichnung von Werbung im Internet

    d) Ein "werblicher Überhang" der Inhalte (aus anpreisenden Äußerungen) steht der Annahme einer Schleichwerbung hier ebenfalls nicht zwingend entgegen (vgl. BGH, GRUR 1994, 819, 820 - Produktinformation II; GRUR 1996, 292, 293 - Aknemittel; GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).
  • BGH, 01.02.1996 - I ZR 50/94

    Energiekosten-Preisvergleich - Vergleichende Werbung; Irreführung/Preisgestaltung

    Dies gilt aber nur, solange diese Informationen ihrerseits keine sachlichen Unrichtigkeiten enthalten (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 821 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II; Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 227/93, GRUR 1996, 71, 73 = WRP 1996, 98 - Produktinformation III; Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 4/94, WRP 1996, 194, 196 - Aknemittel).

    Es ist davon auszugehen, daß mit dem Antrag die hier konkret in Rede stehende Form der Mitwirkung im Sinne einer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit gemeint ist, nämlich die Zurverfügungstellung bestimmter Presseinformationen (vgl. auch BGH WRP 1996, 194, 196 - Aknemittel).

    Sie kommt in Betracht, wenn die Information entweder unsachlich, fehlerhaft oder unzureichend ist, wenn eine werbende Berichterstattung damit gezielt ermöglicht werden soll, oder wenn der Informant damit rechnen muß, daß seine (zutreffende) Information in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Form - zum Beispiel in Form einer getarnten Werbung - verwertet wird (vgl. zuletzt BGH GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II; BGH GRUR 1996, 71, 73 = WRP 1996, 98 - Produktinformation III; BGH WRP 1996, 194, 196 - Aknemittel; Köhler/Piper aaO., § 1 Rdn 10 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02

    Anforderungen an Identitätsangaben eines überörtlich werbenden Schlüsseldienstes

    Zur Klagebefugnis verweist der Kläger auf die bei ihm bestehende Mitgliedschaft sämtlicher Industrie- und Handelskammern und des deutschen Handwerkskammertages sowie auf die die Prozessführungsbefugnis des Klägers anerkennenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker - und WRP 1996, 194 - Goldkrone -).
  • OLG Köln, 20.12.2011 - 23 WLw 12/10

    Berichtigung des Beschlusses OLG Köln - 23 WLw 12/10 - 28.06.2011 wegen

    Soweit man insoweit die Zulässigkeit der Feststellungsanträge noch bejaht, erweisen sich die Anträge jedenfalls als unbegründet, weil dem Feststellungsbegehren des Klägers der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen steht (hierzu vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1995, I ZR 4/94, NJW-RR 1996, 362 ff., juris Rn29 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 14.07.2004 - 1 U 193/04

    Wettbewerbsverstoß: Unlautere Werbung mit "Tiefpreis-Garantie" für Einbauküchen

    Aufgrund seiner Mitgliederstruktur hat er, wie höchstrichterlich wiederholt bestätigt, die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet (BGH WRP 1996, 194; BGH GR 1995, 122; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, Einleitung UWG, Rdnr. 36, m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 10.09.2004 - 7III O 13/04

    "4 Sterne Bus"

    Entsprechend diesem Gesetzestext genügt es aber, wenn dem Wettbewerbsverein Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammern angehören, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozessführungsbefugt wären ( BGH in WRP 95, 104 f; BGH in WRP 96, 194 ).
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