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   OLG Zweibrücken, 08.11.1996 - 2 U 53/95   

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OLG Zweibrücken, 08.11.1996 - 2 U 53/95 (https://dejure.org/1996,6762)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08.11.1996 - 2 U 53/95 (https://dejure.org/1996,6762)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08. November 1996 - 2 U 53/95 (https://dejure.org/1996,6762)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Schmuckanhänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1474
  • GRUR 1997, 131
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Karlsruhe, 21.11.2018 - 7 U 44/18

    Miterbengemeinschaft - Auskunftsanspruch bzgl. erhaltener Zuwendungen und

    Ist - wie hier - ein entsprechender Verdacht begründet, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden ist, so kann der Auskunftspflichtige - anders als die Beklagte offenbar meint - der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtsstreit versichern lässt, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr richtig und vollständig (BGH, GRUR 1960, 247 (249); OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2005 - 2 U 44/04, juris Tz. 21; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 1474 f., juris Tz. 12).
  • LG Düsseldorf, 21.12.2010 - 4b O 201/09

    Eidesstattlichen Versicherung

    Ausreichend ist insoweit der auf Tatsachen gegründete Verdacht der mangelnden Sorgfalt; weder die Unvollständigkeit der Auskunft oder Rechnungslegung noch die mangelnde Sorgfalt müssen feststehen (BGH WM 1957, 31; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2005, I-2 U 44/04, BeckRs 2008, 04704; OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 1474; LG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 195; Jauernig/Jauernig-Berger-Mansel-Stadler-Stürner-Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Anmerkungen zu § 259 - § 261, Rn. 9; Münchener Kommentar zum BGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, § 259 Rn. 39).

    Demzufolge muss der auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Klagende nicht die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Auskunft beweisen, sondern lediglich den dahingehenden Verdacht stützende Tatsachen (BGH NJW 1966, 1117; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2005, I-2 U 44/04, BeckRs 2008, 04704; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 1474).

    Ist nach diesen Grundsätzen ein entsprechender Verdacht begründet, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden ist, so kann der Auskunftspflichtige der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtsstreit versichern lässt, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr richtig und vollständig (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2005, I-2 U 44/04, BeckRs 2008, 04704; OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger, LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 125 - Sorgfältige Auskunft) .

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2005 - 2 U 44/04

    Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei Verdacht, dass eine

    Die konkrete Feststellung der Unrichtigkeit ist zu einer Verurteilung nicht erforderlich (BGH, WM 1956, 31, 32; OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger; Staudinger/Bittner, BGB, Bearbeitung 2001, § 259 Rdn. 34; Erman/Kuckuk, BGB, 11, Aufl., § 259 Rdn. 20).
  • OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der

    Nichts anderes gilt für eine nach erfolgter Auskunftserteilung erhobene Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, mit der der Beklagte die Richtigkeit der auf der Grundlage von § 140b PatG erteilten Drittauskunft versichern soll (zur Anwendbarkeit von § 269 Abs. 2 BGB auf Drittauskünfte nach § 140b PatG: Senat, Urteil v. 07.10.2004 - I-2 U 41/04; Schulte, a.a.O., § 140b Rdnr. 37; vgl. a. OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger [für Drittauskünfte wegen Verletzung von Urheberrechten]).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - 2 U 41/04

    Messerkopf für Fleischkutter

    Gerade hier besteht ein besonderes Bedürfnis für diesen Anspruch, weil gerade dieser Bereich im wesentlichen von der Wissensbereitschaft des Auskunftsverpflichteten abhängt und nicht ohne weiteres durch äußere Umstände be- oder widerlegt werden kann (BGH a.a.O.; ebenso für Drittauskünfte wegen Verletzung von Urheberrechten OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger; Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 5. Aufl., S. 894 Ziffer 4; einschr. aber S. 873; Benkard/Rogge, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 140 b PatG Rdnr. 8; a. A. Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 140 b Rdnr. 26).
  • LG Düsseldorf, 21.04.2009 - 4b O 294/08

    Flexibler Transportbehälter II

    Den Anspruch des Klägers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Beklagte auch nicht dadurch zum Erlöschen gebracht, dass sie in ihren schriftsätzlichen Auskünften vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13) und vom 22. Oktober 2008 (Anlage CBH 15) vorgebracht hat, die zuletzt erteilten Auskünfte seien nunmehr richtig und vollständig (BGH MDE 1960, 200, 201; OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger; Kühnen / Geschke a.a.O., Rn. 769).
  • LG Düsseldorf, 21.04.2009 - 4a O 294/08

    Pflicht zu einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und

    Den Anspruch des Klägers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Beklagte auch nicht dadurch zum Erlöschen gebracht, dass sie in ihren schriftsätzlichen Auskünften vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13) und vom 22. Oktober 2008 (Anlage CBH 15) vorgebracht hat, die zuletzt erteilten Auskünfte seien nunmehr richtig und vollständig (BGH MDE 1960, 200, 201; OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger; Kühnen / Geschke a.a.O., Rn. 769).
  • LG Düsseldorf, 14.12.2017 - 4a O 5/16

    Heizkessel mit Brenner III

    Dass im Gesetz nur "Einnahmen" genannt sind, steht Ansprüchen aus § 259 Abs. 2 BGB in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Angaben nicht entgegen (vgl. auch Krüger in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 259 Rn. 38, der in bestimmten Konstellationen auch die im Gesetz nicht genannten "Ausgaben" von § 259 Abs. 2 BGB erfasst sieht, sofern ein Interesse an der Richtigkeit dieser Daten besteht.) Als Rechnung werden von § 259 Abs. 2 BGB alle Angaben erfasst, die im Rahmen einer Rechnungslegung (basierend auf §§ 242, 259 BGB) und (Dritt-) Auskunft (basierend auf § 140b PatG) zu machen sind (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Kap. H. Rn. 241; OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 (zu § 101a UrhG)).
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