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   BPatG, 28.10.1996 - 24 W (pat) 244/94   

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BPatG, 28.10.1996 - 24 W (pat) 244/94 (https://dejure.org/1996,9442)
BPatG, Entscheidung vom 28.10.1996 - 24 W (pat) 244/94 (https://dejure.org/1996,9442)
BPatG, Entscheidung vom 28. Oktober 1996 - 24 W (pat) 244/94 (https://dejure.org/1996,9442)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1997, 370
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 22.11.1995 - 26 W (pat) 230/94

    Gefahr von Verwechslungen zwischen der angemeldeten Marke "RACOON" und dem

    Auszug aus BPatG, 28.10.1996 - 24 W (pat) 244/94
    Eine nicht rechtzeitig vor einer anberaumten mündlichen Verhandlung erhobene Nichtbenutzungseinrede kann im patentgerichtlichen Verfahren auch dann nach Maßgabe der §§ 523, 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder nicht anwaltlich vertreten ist (Fortführung von BPatG GRUR 1996, 414 "RA- COON/DRAGON«).
  • BPatG, 07.05.1998 - 25 W (pat) 115/96

    Markenbeschwerdeverfahren - Zurückweisung einer Nichtbenutzungseinrede wegen

    (Abgrenzung von BPatG GRUR 1996, 414 "RACOON/DRAGON" und GRUR 1997, 370 "LAILIQUE/LALIQUE" sowie Ergänzung zu GRUR 1997, 534 "ETOP/Itrop").«.

    Die vor Inkrafttreten des Markengesetzes erhobene unzulässige bzw jedenfalls nicht wirksame Nichtbenutzungseinrede kann auch nicht als eine ab dem 1. Januar 1995 grundsätzlich und vorliegend wegen der maßgeblichen Daten frühestens ab Anfang 1997 mögliche Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG weiterbehandelt werden (vgl dazu BPatG GRUR 1996, 280f "BIOVERA/Ivovera" und GRUR 1997, 370, 371 liSp vorletzter Absatz "LAILIQUE/LALIQUE").

    Da die Benutzungsschonfrist erst während des Beschwerdeverfahrens ablief, ist die Frage der Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach §§ 523, 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO zu beurteilen (vgl BPatG GRUR 1997, 370, 372 liSp "LAILIQUE/LALIQUE").

    Davon kann bei Erhebung der Nichtbenutzungseinrede noch nicht ausgegangen werden (so aber anscheinend BPatG GRUR 1996, 414, 416 liSp "RACOON/DRAGON" und GRUR 1997, 370, 372 reSp "LAILIQUE/.

    Nur wenn dies der Fall ist, müßte sich im Verfahren die Glaubhaftmachung anschließen (ohne diese Differenzierung zwischen Erklärung und Glaubhaftmachung im engeren Sinne BPatG GRUR 1997, 370, 372 reSp "LAILIQUE/LALIQUE") und erst dann führt die verspätet erhobene Einrede auch zu einer Verzögerung, was Voraussetzung für eine Zurückweisung ist.

    Dies entspricht den hierzu ergangenen Entscheidungen (vgl dazu BPatG GRUR 1996, 280f "BIOVERA/Ivovera"; GRUR 1997, 370, 371 liSp vorletzter Absatz "LAILIQUE/LALIQUE"; BPatGE 37, 223, 225 "novoSol-ratiopharm/Nuvoxol"), was auch in der Kommentarliteratur entsprechenden Niederschlag gefunden hat (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG , 5. Aufl, § 43 RdNr. 14; Fezer MarkenG , § 43 RdNr. 7 aE und Ingerl/Rohnke MarkenG , § 43 RdNr. 14).

  • BPatG, 20.01.2004 - 24 W (pat) 121/02
    Als maßgeblich wurden insoweit bisher die Vorschriften über das verspätete Vorbringen im Berufungsverfahren angesehen (vgl. BGH GRUR 1998, 938, 939 "DRAGON"; BPatG GRUR 1997, 370, 372 "LAILIQUE/LALIQUE").

    Die Nichtbenutzungseinrede ist ein Verteidigungsmittel des angegriffenen Markeninhabers, auf das der Widersprechende ohne vorherige Erkundigung keine den Anforderungen des § 43 Abs. 1 MarkenG genügende Erklärung bzw. Glaubhaftmachung erbringen kann (s. hierzu BPatG GRUR 1997, 370, 372 "LAILIQUE/LALIQUE").

  • BPatG, 31.05.2006 - 29 W (pat) 127/04

    VisionArena / @rena vision

    Die Glaubhaftmachung der Benutzung als eine abgeschwächte Form der Beweisführung ist daher nicht in einem nachgelassenen Schriftsatz möglich (vgl. BPatG GRUR 1999, 350, 352 - Ruoc/ROC; GRUR 1997, 370, 372 - LAILIQUE/LALIQUE).
  • BPatG, 25.06.2014 - 26 W (pat) 530/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke/SPORTARENA (Wort-Bildmarke)" - keine

    Nach Erhebung dieser zulässigen Einrede, die der Widersprechenden am 17. Januar 2014 gerichtlich zugestellt worden ist, hat es der Widersprechenden oblegen, die bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke für die anderen eingetragenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 als "Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Sportbekleidung sowie Turn- und Sportartikel" glaubhaft zu machen (BPatG GRUR 1997, 370, 372 - LAILIQUE/LALIQUE; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage, § 43 Rdn. 42).
  • BPatG, 27.03.2007 - 33 W (pat) 250/04
    Die Nichtbenutzungseinrede ist ein Verteidigungsmittel, auf das die Widersprechende ohne vorherige Erkundigung keine den Anforderungen des § 43 Abs. 1 MarkenG genügende Erklärung bzw. Glaubhaftmachung erbringen kann (vgl. BPatG GRUR 1997, 370, 372 - LAILIQUE).
  • BPatG, 10.05.2006 - 33 W (pat) 163/04
    Während früher die Vorschriften über das verspätete Vorbringen im Berufungsverfahren angewendet wurden (vgl. BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON; BPatG GRUR 1997, 370, 372 - LAILIQUE), sind seit der Neugestaltung des zivilprozessualen Berufungsrechts 2002 die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im ersten Rechtszug (§§ 282, 296 ZPO) anzuwenden, soweit nicht Besonderheiten des patentgerichtlichen Beschwerdeverfahrens entgegenstehen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 43, Rdn. 55).
  • BPatG, 10.05.2006 - 33 W (pat) 164/04
    Während früher die Vorschriften über das verspätete Vorbringen im Berufungsverfahren angewendet wurden (vgl. BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON; BPatG GRUR 1997, 370, 372 - LAILIQUE), sind seit der Neugestaltung des zivilprozessualen Berufungsrechts 2002 die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im ersten Rechtszug (§§ 282, 296 ZPO) anzuwenden, soweit nicht Besonderheiten des patentgerichtlichen Beschwerdeverfahrens entgegenstehen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 43, Rdn. 55).
  • BPatG, 09.04.2008 - 26 W (pat) 107/06
    Eine verfrüht und damit unzulässig erhobene Einrede gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG entfaltet auch nicht mit Ablauf der Benutzungsschonfrist die Rechtswirkungen einer zulässigen Einrede und kann auch nicht nachträglich als zulässige Einrede gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG behandelt werden (BPatG GRUR 1997, 370, 371 - LAILIQUE/LALIQUE;.
  • BPatG, 30.01.2008 - 29 W (pat) 76/06
    Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Nichtbenutzungseinrede um ein Verteidigungsmittel des angegriffenen Markeninhabers handelt, auf das der Widersprechende ohne vorherige Erkundigung und Nachforschung keine den Anforderungen des § 43 Abs. 1 MarkenG genügende Erklärung bzw. Glaubhaftmachung erbringen kann (BPatG GRUR 2005, 58, 59 - BRELAN/Rilan; GRUR 1997, 370, 372 - LAILIQUE/ LALIQUE).
  • BPatG, 10.05.2006 - 33 W (pat) 168/04
    Während früher die Vorschriften über das verspätete Vorbringen im Berufungsverfahren angewendet wurden (vgl. BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON; BPatG GRUR 1997, 370, 372 - LAILIQUE), sind seit der Neugestaltung des zivilprozessualen Berufungsrechts 2002 die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im ersten Rechtszug (§§ 282, 296 ZPO) anzuwenden, soweit nicht Besonderheiten des patentgerichtlichen Beschwerdeverfahrens entgegenstehen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 43, Rdn. 55).
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