Rechtsprechung
BGH, 05.06.1997 - I ZB 3/96 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer
Unterlassungsanspruch wegen irreführender Bezeichnung eines Abschlusses zum "Diplom-Wirtschaftsjurist/in (Fachhochschule)" oder "Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH)" - Rechtswegzuweisung
- Anwaltsblatt
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17 a Abs. 4 S. 4
Unterlassungsklage gegen Titelverleihung "Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH)"
- BRAK-Mitteilungen
Rechtsweg für Klage gegen Fachhochschule wegen Verleihung des Grades "Wirtschaftsjurist"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 17 a Abs. 4 S. 4; VwGO § 40 Abs. 1
Rechtsweg für eine Klage auf Unterlassung der Verleihung eines akademischen Grades an Absolventen eines Studienganges - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1998, 546
- MDR 1998, 66
- NVwZ 1998, 320 (Ls.)
- GRUR 1998, 174
- VersR 1998, 781
- BB 1998, 73
- AnwBl 1998, 155
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (9)
- GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86
Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der …
Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 3/96
Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - Öffentlich-rechtliche Krankenkassen; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 16.11.1995 - I ZB 14/95, NJWE-WettbR 1996, 25, 26).Allerdings entspricht es der vom Beschwerdegericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, daß ein behördliches Verhalten, das sich im Verhältnis zu den Benutzern der jeweiligen Einrichtung als (schlicht-)hoheitlich darstellt, im Verhältnis zu einem Dritten, mit dem die fragliche öffentliche Einrichtung in einem nicht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geprägten Wettbewerbsverhältnis steht, insoweit eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende unerlaubte Handlung darstellen kann (BGHZ -GSZ- 66, 229, 237 - Studentenversicherung; 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; BGHZ 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 f. - Rollstühle; BGHZ 121, 126, 130 - Vermessungsingenieur).
Der Gemeinsame Senat hat einen Fall entsprechend beurteilt, in dem eine Krankenkasse orthopädische Hilfsmittel an ihre Versicherungsnehmer abgegeben hatte und dabei in Wettbewerb zu den privaten Anbietern derartiger Hilfsmittel getreten war (GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 f. - Rollstühle).
- GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88
Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über …
Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 3/96
Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - Öffentlich-rechtliche Krankenkassen; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 16.11.1995 - I ZB 14/95, NJWE-WettbR 1996, 25, 26).Dies hat der Bundesgerichtshof etwa für den Fall entschieden, daß eine Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Verhältnis zu ihren Versicherungsnehmern öffentlich-rechtlich tätig wird, in Wettbewerb zu den Angeboten privater Krankenversicherungen tritt (BGHZ -GSZ- 66, 229, 233 f. - Studentenversicherung; anders für das Verhältnis von Krankenkassen i.S. von § 4 Abs. 1 SGB V untereinander GmS-OGB BGHZ 108, 284, 287).
Die Krankenkassen können sich bei der Werbung um neue Mitglieder oder bei der Selbstabgabe von Krankenhilfsmitteln nur im Verhältnis zu ihren Mitgliedern auf das ihnen eingeräumte bzw. auferlegte öffentlich-rechtliche Sonderrecht stützen; dagegen stehen ihnen für die Gestaltung des Wettbewerbs mit den privaten Anbietern von Versicherungsleistungen hoheitliche Mittel nicht zu Gebote (GmS-OGB BGHZ 108, 284, 286).
- BGH, 22.03.1976 - GSZ 1/75
Rechtsweg
Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 3/96
Allerdings entspricht es der vom Beschwerdegericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, daß ein behördliches Verhalten, das sich im Verhältnis zu den Benutzern der jeweiligen Einrichtung als (schlicht-)hoheitlich darstellt, im Verhältnis zu einem Dritten, mit dem die fragliche öffentliche Einrichtung in einem nicht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geprägten Wettbewerbsverhältnis steht, insoweit eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende unerlaubte Handlung darstellen kann (BGHZ -GSZ- 66, 229, 237 - Studentenversicherung; 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; BGHZ 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 f. - Rollstühle; BGHZ 121, 126, 130 - Vermessungsingenieur).Dies hat der Bundesgerichtshof etwa für den Fall entschieden, daß eine Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Verhältnis zu ihren Versicherungsnehmern öffentlich-rechtlich tätig wird, in Wettbewerb zu den Angeboten privater Krankenversicherungen tritt (BGHZ -GSZ- 66, 229, 233 f. - Studentenversicherung; anders für das Verhältnis von Krankenkassen i.S. von § 4 Abs. 1 SGB V untereinander GmS-OGB BGHZ 108, 284, 287).
- BGH, 18.12.1981 - I ZR 34/80
Brillen-Selbstabgabestellen I
Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 3/96
Allerdings entspricht es der vom Beschwerdegericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, daß ein behördliches Verhalten, das sich im Verhältnis zu den Benutzern der jeweiligen Einrichtung als (schlicht-)hoheitlich darstellt, im Verhältnis zu einem Dritten, mit dem die fragliche öffentliche Einrichtung in einem nicht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geprägten Wettbewerbsverhältnis steht, insoweit eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende unerlaubte Handlung darstellen kann (BGHZ -GSZ- 66, 229, 237 - Studentenversicherung; 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; BGHZ 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 f. - Rollstühle; BGHZ 121, 126, 130 - Vermessungsingenieur). - BGH, 07.07.1992 - KZR 15/91
Zuständigkeit der Kartellgerichte bei Unterlassungsklage wegen …
Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 3/96
Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - Öffentlich-rechtliche Krankenkassen; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 16.11.1995 - I ZB 14/95, NJWE-WettbR 1996, 25, 26). - BGH, 14.01.1993 - I ZB 24/91
Privatrechtliche Konkurrentenklage zwischen Vermessungsingenieur und …
Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 3/96
Allerdings entspricht es der vom Beschwerdegericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, daß ein behördliches Verhalten, das sich im Verhältnis zu den Benutzern der jeweiligen Einrichtung als (schlicht-)hoheitlich darstellt, im Verhältnis zu einem Dritten, mit dem die fragliche öffentliche Einrichtung in einem nicht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geprägten Wettbewerbsverhältnis steht, insoweit eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende unerlaubte Handlung darstellen kann (BGHZ -GSZ- 66, 229, 237 - Studentenversicherung; 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; BGHZ 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 f. - Rollstühle; BGHZ 121, 126, 130 - Vermessungsingenieur). - BGH, 18.05.1995 - I ZB 22/94
"Remailing"; Rechtsweg für eine Klage der Deutschen Post AG aufgrund des …
Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 3/96
Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - Öffentlich-rechtliche Krankenkassen; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 16.11.1995 - I ZB 14/95, NJWE-WettbR 1996, 25, 26). - BGH, 16.11.1995 - I ZB 14/95
Rechtsweg für Streitigkeiten der Deutschen Post AG um Einhaltung des …
Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 3/96
Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - Öffentlich-rechtliche Krankenkassen; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 16.11.1995 - I ZB 14/95, NJWE-WettbR 1996, 25, 26). - GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85
Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen …
Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 3/96
Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - Öffentlich-rechtliche Krankenkassen; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 16.11.1995 - I ZB 14/95, NJWE-WettbR 1996, 25, 26).
- LG Hamburg, 21.01.2021 - 324 O 462/20
Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit hinsichtlich des …
Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, dass sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BGH, Beschluss vom 5.6.1997, I ZB 3/96, Juris Rn. 16 m.w.Nw.). - BGH, 15.01.1998 - I ZB 20/97
Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Betriebskrankenkasse und einer AOK …
Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - AOK-Mitgliederwerbung; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 3/96, WRP 1998, 55, 56 - "Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)"). - OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 1/03
Unerlaubte Rechtsberatung durch Geltendmachung von Abschleppkosten durch einen …
Schließlich hat der Bundesgerichtshof in einer die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten betreffenden Entscheidung (GRUR 1998, 174, 175 - Fachhochschuljurist -) darauf abgestellt, dass von einer Doppelnatur des fraglichen Verwaltungshandelns dann nicht die Rede sein kann, wenn sich die hoheitliche Befugnis nicht auf einen bestimmten Benutzer - oder Leistungsempfängerkreis beschränkt.
- OLG Düsseldorf, 21.07.1998 - 20 U 34/98
Abschleppunternehmer: "Auto gegen Geld" - Art. 1 § 1 RBerG, kein Anspruch eines …
Im Gegenteil hat sich auch die öffentliche Hand an die Vorschriften des privaten Wettbewerbsrechts zu halten, wenn sie sich - wie hier - auf den Boden des Privatrechts begibt; für die Gestaltung des Wettbewerbs mit den privaten Anbietern von Inkassoleistungen stehen ihr hoheitliche Mittel nicht zu Gebote (vgl. BGH NJW 98, 546, 547 - Wirtschaftsjurist, ständige Rechtsprechung). - BGH, 05.11.1998 - I ZB 50/98
Rechtsweg für die Klage eines Kassenarztes gegen eine Kassenärztliche Vereinigung …
Das Beschwerdegericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt an sich nicht verkannt, daß es für die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges maßgeblich darauf ankommt, ob die in Rede stehende Streitsache nach dem Sachvortrag der Kläger ihren Schwerpunkt in den durch das SGB V begründeten Rechtsbeziehungen der Parteien oder in ihren sonstigen privatrechtlichen Beziehungen zueinander hat (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 3/96, GRUR 1998, 174 = WRP 1998, 55 - Fachhochschuljurist, m.w.N.). - BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97
Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer …
Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - AOK-Mitgliederwerbung; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 05.06.1997 - I ZB 3/96, GRUR 1998, 174 [BGH 05.06.1997 - I ZB 3/96] = WRP 1998, 55 - Fachhochschuljurist). - OLG Dresden, 20.01.1998 - 14 W 1516/97
Rechtsweg für eine Streitigkeit privater Rundfunkveranstalter
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Frankfurt, 10.12.2002 - 19 W 28/02
Kosten für die Herstellung einer Diplomarbeit ; Anspruch auf finanzielle Mittel …
Maßgeblich ist dabei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt (BGH NJW 1998, 546, 547 m. w. N.).