Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.1997 - C-251/95   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken - Verwechslungsgefahr, die die Gefahr einer gedanklichen Verbindung einschließt

  • markenmagazin:recht

    Springende Raubkatze

  • Europäischer Gerichtshof

    SABEL

    Rechtsangleichung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Marken: Verwechslungsgefahr

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1997, I-6191
  • NJW 1998, 741
  • GRUR 1998, 387
  • EuZW 1998, 20
  • MMR 1998, 55 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (1276)  

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03  

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen von

    Überdies unterscheide sich der vorliegende Fall von dem des Urteils des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (SABEL, Slg. 1997, I-6191).

    Soweit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken doch eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit bestehen sollte, ergebe sich aus dem oben in Randnr. 43 angeführten Urteil SABEL, dass diese Ähnlichkeit nur dann eine Verwechslungsgefahr begründen könne, wenn der entgegengehaltenen Marke von Haus aus oder kraft Verkehrsgeltung besondere Unterscheidungskraft zukomme.

    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteile SABEL, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 16, Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 18, und Fifties, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 26).

    Daher kann bei einer Ähnlichkeit in der Bedeutung, die sich daraus ergibt, dass bei zwei Marken Bilder benutzt werden, die in ihrem Sinngehalt übereinstimmen, eine Verwechslungsgefahr dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der älteren Marke entweder von Haus aus oder kraft Verkehrsgeltung eine besondere Unterscheidungskraft zukommt (vgl. Urteil SABEL, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 23 und 24).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile Fifties, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 28, vom 3. März 2004 in der Rechtssache T-355/02, Muelhens/HABM - Zirh International [ZIRH], Slg. 2004, II-791, Randnr. 41; vgl. entsprechend Urteile SABEL, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 25).

    Zurückzuweisen ist schließlich das auf das oben in Randnummer 43 angeführte Urteil SABEL gestützte Vorbringen der Streithelferin, dass das Bild eines Hirschkopfes keine besondere Unterscheidungskraft habe.

    Der Gerichtshof hat in jener Rechtssache entschieden, dass im Fall zweier Marken, von denen eine aus Wort und Bild zusammengesetzt sei, während die andere nur aus einem Bild bestehe und keine besondere Verkehrsbekanntheit genie ße, die rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr über die Übereinstimmung des Sinngehalts zweier Marken zwischen diesen herstellen könnte, für sich genommen keine Gefahr von Verwechslungen begründe (Urteil SABEL, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 11 und 25).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine solche Gefahr nur dann angenommen werden könne, wenn der älteren Marke entweder von Hause aus oder kraft Verkehrsgeltung eine besondere Kennzeichnungskraft zukomme (Urteil SABEL, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 24).

    Überdies war in der Rechtssache SABEL (oben in Randnr. 43 angeführt) die semantische Übereinstimmung zwischen den Bildbestandteilen der beiden einander gegenüberstehenden Marken darauf beschränkt, dass die in den Marken gezeigten Tiere, ein Gepard und ein Puma, beide zur Familie der Raubkatzen gehören und springend dargestellt waren, einer für diese Tierart typischen Haltung (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zum oben in Randnr. 43 angeführten Urteil SABEL, Slg. 1997, I-6193, Nrn. 3, 4 und 13).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96  

    Lions

    Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97 - CANON, Tz. 16 f.), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.

    Diese der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Feststellung berücksichtigt im erforderlichen Maß, daß als maßgebliches Beurteilungskriterium für die Frage der Verwechslungsgefahr die Wirkung der Marke auf den Durchschnittsverbraucher der Art von Waren heranzuziehen ist, für die die Marke Schutz genießt, und daß es auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt (EuGH GRUR 1998, 387, 390 = WRP 1998, 39, Tz. 23 - Sabèl/Puma).

    Das entspricht der für die Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bedeutsamen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 387, 390 = WRP 1998, 39, Tz. 23 - Sabèl/Puma), der bezüglich der Verwechslungsgefahr ausdrücklich auf die Ähnlichkeit der Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung abgestellt hat.

    Die von der Rechtsbeschwerde vertretene weite Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG würde, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, nicht den Vorgaben der Markenrechtsrichtlinie entsprechen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma) und kann deshalb bei der Auslegung der vorerwähnten Bestimmung des Markengesetzes nicht in Betracht gezogen werden.

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05  

    Kinder II

    aa) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der älteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont).
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