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   BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96   

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BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96 (https://dejure.org/1997,759)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1997 - X ZB 14/96 (https://dejure.org/1997,759)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1997 - X ZB 14/96 (https://dejure.org/1997,759)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit einer Teilungserklärung - Teilung einer Patentanmeldung - Gegenstand des Anmeldeverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PVÜ Art. 4 G Abs. 2; PatG (1981) § 39 Abs. 1
    "Textdatenwiedergabe"; Voraussetzungen der Teilung einer Patentanmeldung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 907
  • GRUR 1998, 458
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.05.1996 - X ZB 4/95

    "Informationssignal"; Wirksamkeit der Teilung eines Patents

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96
    Auch sie sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 60 PatG (BGHZ 133, 18 [BGH 14.05.1996 - X ZB 4/95] - Informationssignal) unwirksam, weil der abgetrennte Gegenstand in der Teilanmeldung 29 54 745 nicht enthalten gewesen sei.

    Der Senat hat deshalb eine Teilung verneint, wenn der gesamte Gegenstand des Patents abgetrennt wird, so daß ein Restpatent nicht mehr verbleibt (aaO, GRUR 1996, 747, 749 [BGH 05.03.1996 - X ZB 13/92] - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem), oder wenn vom Patent überhaupt nichts abgetrennt wird, weil der Gegenstand, der nach dem Inhalt der Teilungserklärung abgeteilt werden soll, im Patent nicht enthalten ist (BGHZ 133, 18, 22 f. [BGH 14.05.1996 - X ZB 4/95] = GRUR 1996, 753, 754 f. - Informationssignal).

    Unter Hinweis auf die Senatsentscheidung "Informationssignal" (BGHZ 133, 18 [BGH 14.05.1996 - X ZB 4/95] ) hält das Bundespatentgericht die Teilungserklärung vom 18. Juni 1996 für unwirksam, weil der abgetrennte Gegenstand in der Teilanmeldung 29 54 745 nicht enthalten gewesen sei.

  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96
    Wie der erkennende Senat zu § 60 PatG bereits entschieden habe (Sen.Beschl. v. 05.03.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747 [BGH 05.03.1996 - X ZB 13/92] - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem), könne darin eine Teilung schon begrifflich nicht gesehen werden.

    Der Senat hat deshalb eine Teilung verneint, wenn der gesamte Gegenstand des Patents abgetrennt wird, so daß ein Restpatent nicht mehr verbleibt (aaO, GRUR 1996, 747, 749 [BGH 05.03.1996 - X ZB 13/92] - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem), oder wenn vom Patent überhaupt nichts abgetrennt wird, weil der Gegenstand, der nach dem Inhalt der Teilungserklärung abgeteilt werden soll, im Patent nicht enthalten ist (BGHZ 133, 18, 22 f. [BGH 14.05.1996 - X ZB 4/95] = GRUR 1996, 753, 754 f. - Informationssignal).

  • BGH, 09.03.1967 - Ia ZB 25/65

    Mangelnde Patentierfähigkeit auf Grund des vorbekannten Standes der Technik -

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96
    Dieses Begehren durfte bei Vorliegen eines berechtigten Interesses der Rechtsbeschwerdeführerin nicht zurückgewiesen werden (vgl. Benkard, aaO, § 35 PatG Rdn. 127 f.; zur Ausscheidung außerdem: Sen., Beschl. v. 09.03.1967 - X ZB 28/65, GRUR 1967, 413, 417 - Kaskodeverstärker; Beschl. v. 25.02.1986 - X ZB 8/85, GRUR 1986, 531 - Schweißgemisch).
  • BGH, 24.11.1971 - X ZB 36/70

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96
    Denn die Teilanmeldung 29 54 745 ist dem Bundespatentgericht infolge der Beschwerde insgesamt angefallen, d.h. einschließlich des erst im Beschwerdeverfahren abgetrennten Teils der Anmeldung (vgl. Sen., Beschl. v. 24.11.1971 - X ZB 36/70, GRUR 1972, 472, 473 f. - Zurückverweisung; Beschl. v. 07.12.1971 - X ZB 31/70, GRUR 1972, 474, 475 - Ausscheidungsanmeldung; Beschl. v. 01.07.1976 - X ZB 3/75, BlPMZ 1977, 23, 24 = GRUR 1977, 209 - Tampon).
  • BGH, 07.12.1971 - X ZB 31/70

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96
    Denn die Teilanmeldung 29 54 745 ist dem Bundespatentgericht infolge der Beschwerde insgesamt angefallen, d.h. einschließlich des erst im Beschwerdeverfahren abgetrennten Teils der Anmeldung (vgl. Sen., Beschl. v. 24.11.1971 - X ZB 36/70, GRUR 1972, 472, 473 f. - Zurückverweisung; Beschl. v. 07.12.1971 - X ZB 31/70, GRUR 1972, 474, 475 - Ausscheidungsanmeldung; Beschl. v. 01.07.1976 - X ZB 3/75, BlPMZ 1977, 23, 24 = GRUR 1977, 209 - Tampon).
  • BGH, 01.07.1976 - X ZB 3/75

    Behandlung einer Ausscheidungsanmeldung durch das Bundespatentgericht - Beschluss

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96
    Denn die Teilanmeldung 29 54 745 ist dem Bundespatentgericht infolge der Beschwerde insgesamt angefallen, d.h. einschließlich des erst im Beschwerdeverfahren abgetrennten Teils der Anmeldung (vgl. Sen., Beschl. v. 24.11.1971 - X ZB 36/70, GRUR 1972, 472, 473 f. - Zurückverweisung; Beschl. v. 07.12.1971 - X ZB 31/70, GRUR 1972, 474, 475 - Ausscheidungsanmeldung; Beschl. v. 01.07.1976 - X ZB 3/75, BlPMZ 1977, 23, 24 = GRUR 1977, 209 - Tampon).
  • BGH, 25.02.1986 - X ZR 8/85

    "Schweißgemisch"; Zusammenlegung von Patentanmeldungen

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96
    Dieses Begehren durfte bei Vorliegen eines berechtigten Interesses der Rechtsbeschwerdeführerin nicht zurückgewiesen werden (vgl. Benkard, aaO, § 35 PatG Rdn. 127 f.; zur Ausscheidung außerdem: Sen., Beschl. v. 09.03.1967 - X ZB 28/65, GRUR 1967, 413, 417 - Kaskodeverstärker; Beschl. v. 25.02.1986 - X ZB 8/85, GRUR 1986, 531 - Schweißgemisch).
  • BGH, 30.01.1986 - X ZB 8/85
    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96
    Dieses Begehren durfte bei Vorliegen eines berechtigten Interesses der Rechtsbeschwerdeführerin nicht zurückgewiesen werden (vgl. Benkard, aaO, § 35 PatG Rdn. 127 f.; zur Ausscheidung außerdem: Sen., Beschl. v. 09.03.1967 - X ZB 28/65, GRUR 1967, 413, 417 - Kaskodeverstärker; Beschl. v. 25.02.1986 - X ZB 8/85, GRUR 1986, 531 - Schweißgemisch).
  • BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89

    Teilung des Patents im Einspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96
    Einer solchen Forderung steht bereits der Umstand entgegen, daß der Patentinhaber im Verfahren der Trennanmeldung auf den gesamten Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung zurückgreifen kann (BGHZ 115, 234 [BGH 01.10.1991 - X ZB 34/89] = GRUR 1992, 38 - Straßenkehrmaschine).
  • BGH, 06.03.1979 - X ZR 60/77

    Teilweise Entnahme eines Kombinationspatents - Entwicklung und Herstellung von

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96
    Es genügt vielmehr, wenn sich der abgetrennte und der in der Anmeldung verbleibende Teil auf formell verschiedene Erfindungsgegenstände beziehen (Sen.Urt. v. 06.03.1979 - X ZR 60/77, GRUR 1979, 692, 694 - Spinnturbine I), wozu bereits ein einziges unterscheidendes Anspruchsmerkmal ausreicht.
  • BGH, 17.09.1974 - X ZB 17/73

    Patentanmeldung einer Ventilausführung eines Regelventils nach den Fig. 5, 6 -

  • BGH, 24.03.1987 - X ZB 23/85

    "Mittelohr-Prothese"; Verzicht auf weitergehenden Patentschutz im

  • BPatG, 15.07.1996 - 20 W (pat) 41/96
  • BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98

    Graustufenbild; Teilung der Anmeldung im Verfahren vor dem Patentgericht

    Insoweit handelt es sich um eine erst im Prüfungsverfahren der Teilanmeldung zu klärende Frage, die weder das Vorliegen einer Teilung noch deren Wirksamkeit betrifft (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 23.9.1997 - X ZB 14/96, GRUR 1998, 458, 459 - Textdatenwiedergabe).
  • BGH, 30.09.2002 - X ZB 18/01

    "Sammelhefter" - Wirksame Teilung eines Patents

    Damit wird zugleich erreicht, daß die Teilung des Patents insoweit nicht anders behandelt wird als die Teilung der Anmeldung (s. dazu bereits Sen.Beschl. v. 23.9.1997 - X ZB 14/96, GRUR 1998, 458 - Textdatenwiedergabe).

    Da die abschließende Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche nicht am Anfang, sondern am Ende des Erteilungsverfahrens steht, kann und muß erst zu diesem Zeitpunkt und nicht schon bei Abgabe der Teilungserklärung der Gegenstand des in dem jeweiligen Verfahren erstrebten Patentschutzes feststehen (Sen.Beschl. v. 23.9.1997 - X ZB 14/96, GRUR 1998, 458, 459 - Textdatenwiedergabe; Melullis, GRUR 2001, 971, 974).

  • BGH, 07.05.2019 - X ZB 9/18

    Abstandsberechnungsverfahren - Zuständigkeit für patentrechtliche

    a) Wird die Teilung erklärt, nachdem das Verfahren über die Anmelderbeschwerde beim Patentgericht anhängig geworden ist, liegt die Zuständigkeit für die sachliche Prüfung auch der Teilungsanmeldung grundsätzlich beim Patentgericht (BGH, Beschluss vom 23. September 1997 - X ZB 14/96, GRUR 1998, 458, 460 - Textdatenwiedergabe; Beschluss vom 22. April 1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 149 - Informationsträger; Beschluss vom 15. Dezember 1998 - X ZB 2/98, GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem).

    Wegen des Charakters der Teilungserklärung als Verfahrenshandlung (BGH, GRUR 1998, 458, 460 - Textdatenwiedergabe) gilt insoweit nichts anderes als für die Rücknahme der Anmeldung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - X ZB 8/10, GRUR 2011, 1052 - Telefonsystem).

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