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   BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97   

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BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97 (https://dejure.org/1997,2428)
BPatG, Entscheidung vom 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97 (https://dejure.org/1997,2428)
BPatG, Entscheidung vom 26. November 1997 - 26 W (pat) 87/97 (https://dejure.org/1997,2428)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 83 Abs. 2
    Markenschutz - Schutzfähigkeit von Getränkeflaschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 581
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BPatG, 29.11.1996 - 33 W (pat) 17/96
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97
    Eine Marke, die ohne Farbangabe angemeldet ist, wird durch die Angabe bestimmter Farben (hier: "milchweiß/schwarz") unzulässig abgeändert, da die nachträgliche Farbangabe den Schutzumfang einerseits beschränkt (BPatG GRUR 1997, 285 - VISA-Streifenbild), andererseits aber um die konkret beanspruchte Farbkombination erweitert.

    Für das Verständnis kommt es unter anderem stets auf die allgemeine Handhabung bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen an (BGH BlPMZ 1969, 319, 320 - red white; BPatG GRUR 1997, 285, 286 - VISA-Streifenbild).

  • BPatG, 06.08.1997 - 26 W (pat) 80/96
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97
    Die angemeldete Flasche weist damit keine auf dem Getränkesektor ungebräuchlichen Gestaltungsmerkmale auf, sondern nur typische (BGH a.a.O. - Autofelge; vgl. auch Beschluß des Senats vom 6. August 1997, 26 W (pat) 80/96 zu einer anderen Flaschenform).

    Grüne und bläuliche Töne sollen ein Gefühl der Frische und Klarheit vermitteln (vgl. Beschluß des Senats vom 6. August 1997, 26 W (pat) 80/96 zu einer blaßgrünen Flasche).

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 76/92

    Napoléon IV - Irreführung/Beschaffenheit; Irreführung/Herkunft

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97
    Die vom Flaschenhals abgesetzte Kappe entspricht ebenfalls gängigen Formen von Verschlußkapseln oder Schraubverschlüssen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1995, 60, 62 - Napoleon IV).
  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55

    Bestimmte Farbe eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97
    Zwar gäbe eine nicht-farbige Eintragung der Anmelderin einen Schutz für alle Farben (BGHZ 24, 257, 261 - Tintenkuli); der Schutz bezöge sich aber wesentlich auf die Flaschenform.
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97
    Übliche Einfärbungen von Flaschen unterliegen einem allgemeinen Freihaltungsbedürfnis, wobei strenge Maßstäbe eine unzuträgliche Monopolisierung verhindern müssen (vgl. Schmieder NJW 1997, 2910), so daß auch hier an die Unterscheidungskraft keine geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97
    Die dreidimensional dargestellte Flasche hat keine so originelle Gestalt (BPatG GRUR 1995, 814 - Absperrpoller; vgl. Begründung zum MarkenG , BlPMZ 1994, 58f; Schmieder NJW 1997, 2909; 1994, 1242; BGH GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper), daß sie geeignet wäre, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG , 5. Aufl 1997, § 8 RdNr. 12).
  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 107/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97
    Die Gestaltung der vorliegenden Flasche ist nicht so signifikant, daß dies eine hinreichende Unterscheidungskraft begründen könnte, auch wenn die Anforderungen hierbei nicht überzogen werden dürfen, da für nicht genormte Flaschenformen in der Regel - wie bei Bildzeichen - kein Freihaltungsbedürfnis besteht (vgl. BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; 1955, 421 - Forellenzeichen; BPatG a.a.O. S 815 - Absperrpoller).
  • BPatG, 17.05.1995 - 28 W (pat) 164/94
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97
    Die dreidimensional dargestellte Flasche hat keine so originelle Gestalt (BPatG GRUR 1995, 814 - Absperrpoller; vgl. Begründung zum MarkenG , BlPMZ 1994, 58f; Schmieder NJW 1997, 2909; 1994, 1242; BGH GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper), daß sie geeignet wäre, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG , 5. Aufl 1997, § 8 RdNr. 12).
  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97
    Die Gestaltung der vorliegenden Flasche ist nicht so signifikant, daß dies eine hinreichende Unterscheidungskraft begründen könnte, auch wenn die Anforderungen hierbei nicht überzogen werden dürfen, da für nicht genormte Flaschenformen in der Regel - wie bei Bildzeichen - kein Freihaltungsbedürfnis besteht (vgl. BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; 1955, 421 - Forellenzeichen; BPatG a.a.O. S 815 - Absperrpoller).
  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 10/87

    "KSÜD"; Eintragungsfähigkeit einer Dienstleistungsmarke

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97
    Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken führt nicht zu einer Selbstbindung des Deutsche Patentamts und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD; BGH a.a.O. - Autofelge; BPatGE 32, 5, 9f - CREATION GROSS).
  • BPatG, 09.04.1997 - 32 W (pat) 30/96
  • BPatG, 18.05.2000 - 25 W (pat) 18/00
    Überdies ist zu berücksichtigen, daß Änderungen der Anmeldung auch durch eine nachträgliche Farbbeanspruchung zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führen und deshalb wegen des Grundsatzes der Unveränderlichkeit der für die Zuerkennung des Anmeldetages maßgebenden Angaben (§§ 33 Abs. 1, 32 Abs. 2 MarkenG) unzulässig sein können (vgl hierzu auch BPatG GRUR 1998, 581, 582 - weiße Kokosflasche; PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 28 W (pat) 259/96 - Mittelteil eines Endoskops; BPatG GRUR 1998, 1016, 1018 -grün/gelb; HABM-BK GRUR Int. 1998, 612, 613 - Orange; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 9 Rdn 66; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl, § 32 MarkenG Rdn 23, § 45 Rdn 8).

    Zwar können auch Warenverpackungen als dreidimensionale Gestaltungen im Sinne des § 3 Abs. 1 MarkenG über eine abstrakte Unterscheidungseignung verfügen und deshalb markenfähig sein (vgl BPatG GRUR 1998, 580 - Dimple-Flasche; GRUR 1998, 581 - weiße Kokosflasche; BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 - Honigglas; Ströbele GRUR 1999, 1041 und 1042).

    Flaschenformen besitzen nach den vorgenannten Grundsätzen als Warenverpakkung nur dann Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn sie eine über den üblichen Formenschatz hinausreichenden Eigentümlichkeit und Originalität aufweisen (vgl auch Ströbele GRUR 1999, 1041, 1043), der Verkehr sie deshalb neben und unabhängig von der Etikettierung als Besonderheit wahrnimmt und sich hieran zumindest auch orientiert (vgl BPatG GRUR 1998, 581 - weiße Kokosflasche; GRUR 1998, 582 - blaue Vierkantflasche; GRUR 1998, 584.- kleine Kullerflasche; BlPMZ 1998, 531 - Weiße Flasche mit Fußwölbung; BPatG GRUR 1998, 580 - Dimple-Flasche; HABM GRUR 1999, 1080 - GRANINI-FLASCHE).

    Hierbei sind auch farbliche Gestaltungen der Flasche selbst oder ihrer Verschlüsse, welche technische oder werbliche Funktion haben können (vgl hierzu BlPMZ 1998, 531, 532 - Weiße Flasche mit Fußwölbung), nicht unüblich und geben deshalb in der Regel weder einen bestimmten Herkunftshinweis noch tragen sie wesentlich zur Schutzfähigkeit der Formgestaltung bei (vgl auch BPatG GRUR 1998, 581, 582 - weiße Kokosflasche; GRUR 1998, 582, 583, 584 - blaue Vierkantflasche; BlPMZ 1998, 531, 532 - Weiße Flasche mit Fußwölbung).

    Die Anmelderin kann auch aus der Eintragung ähnlicher oder gleicher Marken keine Rechte herleiten kann, da diese nicht zu einer Selbstbindung des DPMA führen und jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliegt (BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; BPatG GRUR 1998, 581, 582 - weiße Kokosflasche).

  • BGH, 13.04.2000 - I ZB 6/98

    Likörflasche; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flasche)

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Anmelderin hilfsweise erklärt hat, sie beschränke die Anmeldung auf die Farben "Milchweiß" und "Schwarz", ist ohne Erfolg geblieben (BPatGE 39, 132 = BPatG GRUR 1998, 581).
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 109/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 139/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 110/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 171/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 159/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 168/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.01.2001 - 29 W (pat) 87/00
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Wasch- und Bleichmittel, Geschirr- und Wäschespülmittel sowie der Putz- und Poliermittel (vgl dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; BGH WRP 200, 1290, 1291 "Likörflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 140/99
  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 136/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 134/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 13.05.1998 - 29 W (pat) 131/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 02.07.1999 - 33 W (pat) 194/98

    Fehlende Unterscheidungskraft bei nicht ungewöhnlicher Einfärbung der Ware in

  • BPatG, 17.06.1998 - 26 W (pat) 160/97

    Markenschutz - Unterscheidungskraft von Getränkeflaschen

  • BPatG, 13.05.1998 - 29 W (pat) 130/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 06.05.1998 - 29 W (pat) 61/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 135/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 15.03.2000 - 29 W (pat) 44/99
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