Rechtsprechung
   EuGH, 29.09.1998 - C-39/97   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie

  • jurawelt.com

    Markenrecht Canon./.MGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Eintragung einer neuen Marke - Existenz identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, die mit einer ähnlichen Marke versehen sind - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen - Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke - Auswirkungen - [Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b] -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, I-5507
  • NJW 1999, 933
  • GRUR 1998, 922
  • EuZW 1998, 702
  • DB 1998, 2163



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Wird zitiert von ... (1043)  

  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94  

    Canon II

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 29. September 1998 wie folgt entschieden (GRUR 1998, 922 = WRP 1998, 1165):.

    Daß die zu unterstellende Bekanntheit der Widerspruchsmarke allein aus Rechtsgründen nicht geeignet ist, die Annahme der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit zu rechtfertigen, kann der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entnommen werden, wenn es dort heißt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 22 - Canon), daß bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL - selbst wenn eine Identität mit einer Marke bestehe, deren Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt sei - weiterhin der Beweis erbracht werden müsse, daß eine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen bestehe.

    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit - es handelt sich bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL - ist nach der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auch der Inhalt des 10. Erwägungsgrundes zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen (GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - Canon).

    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - Canon).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28, 29 - Canon; vgl. auch BGH WRP 1999, 196, 199 f. - LIBERO), besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.

    Diesen Grundsätzen entsprechend ist für die Ähnlichkeit von Waren, anders als bei der Prüfung der Warengleichartigkeit, nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend (EuGH GRUR 1998, 922, 924, Tz. 29 - Canon), sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren, wie dies etwa bei den vom Bundespatentgericht dem Umfang nach offengelassenen Fällen gegeben ist, in denen Hersteller von Videokameras und -rekordern unter ihrem Namen auch unbespielte Videobänder anbieten.

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99  

    Breite Auslegung der Verwechslungsgefahr bei Dienstleistungsmarken

    Bei der Auslegung des Begriffs der Dienstleistungsähnlichkeit i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - es handelt sich bei dieser Bestimmung um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL - ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch der Inhalt des 10. Erwägungsgrundes zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen (EuGH Slg. 1998, I-5507 Tz. 15 = GRUR 1998, 922 - Canon).

    Dabei ist es erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit auch bezüglich der Dienstleistungen im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - Canon; BGH, Beschl. v. 21.1.1999 - I ZB 15/94, GRUR 1999, 731, 733 = WRP 1999, 928 - Canon II).

    Das entspricht - entgegen der Auffassung der Revision - der verbindlichen Auslegung der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 922, 924 Tz. 24 - Canon).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06  

    METROBUS

    Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg. 1998, I-5507 Tz. 15 = GRUR 1998, 922 - Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU; Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321 - COHIBA).
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