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   OLG Köln, 30.12.1999 - 6 U 151/99   

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OLG Köln, 30.12.1999 - 6 U 151/99 (https://dejure.org/1999,1047)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.12.1999 - 6 U 151/99 (https://dejure.org/1999,1047)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Dezember 1999 - 6 U 151/99 (https://dejure.org/1999,1047)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Verbreitung elektronischer Pressespiegel per E-Mail

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Pressespiegel per E-Mail unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1151
  • GRUR 2000, 417
  • MMR 2000, 365
  • K&R 2000, 300
  • ZUM 2000, 240
  • afp 2000, 94
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus OLG Köln, 30.12.1999 - 6 U 151/99
    Die Vorschrift, die sich in dem mit "Schranken des Urheberrechts" überschriebenen 6.Abschnitt des Urhebergesetzes findet, ist eng auszulegen, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. [allerdings zu § 53 Abs. 2 UrhG] BGH GRUR 97, 459, 463 - "CB-infobank I").
  • LG Hamburg, 07.09.1999 - 308 O 258/99

    Veröffentlichung in elektronischen Pressespiegeln

    Auszug aus OLG Köln, 30.12.1999 - 6 U 151/99
    Es kommt hinzu, daß die elektronischen Pressespiegel, worauf bereits Loewenheim a.a.O., S.641 und das Landgericht Hamburg in seinem den Parteien bekannten ausführlichen Urteil vom 7.9.1999 - 308 O 258/99 - auf den Seiten 9 ff mit zutreffenden Gründen hingewiesen haben, wegen der Möglichkeit der schnellen Verbreitung und der elektronischen Verarbeitung der Nachrichten in weitem Umfang den Bezug der Zeitung entbehrlich macht.
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagten als einziger Verwertungsgesellschaft für die Wortautoren eine besondere Autorität zukommt (vgl. die Entscheidung des OLG Köln GRUR 2000, 417, 420, auf die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verweist).

    Es kann sich dabei auf ein zum gleichen Ergebnis gelangendes Urteil des OLG Köln (GRUR 2000, 417) sowie auf einen Teil des Schrifttum stützen (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 49 UrhG Rdn. 3; Haberstumpf aaO Rdn. 355; Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 281; Soehring aaO Rdn. 3.22a; Katzenberger aaO S. 61 f.; ders., AfP 1997, 434, 438 f.; Lehmann/Katzenberger aaO S. 37 ff.; Loewenheim, GRUR 1996, 636, 641 f.; Maaß, Festschrift für Söllner [2000], S. 725, 726 f.; Beiner, MMR 1999, 691, 695; Wallraf, AfP 2000, 23, 25 ff.; Dieselhorst, K&R 2000, 511, 512; Zahrt aaO S. 116 f.), während der andere Teil des Schrifttums für eine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel eintritt (Engels in Möhring/Nicolini aaO § 49 Rdn. 15; Schricker/Melichar aaO § 49 UrhG Rdn. 12; Hoeren, MMR 1999, 412, 413; Kröger, CR 2000, 662, 663; Will, MMR 2000, 368, 370; Rogge aaO S. 207 ff.; Kleinke aaO S. 137 f.; vgl. auch Lachmann, NJW 1984, 405, 408; Hillig in Fuhr/Rudolf/Wasserburg [Hrsg.], Recht der Neuen Medien [1989], S. 428; Eidenmüller, CR 1992, 321, 323; Dreier in Schricker [Hrsg.], Urheberrecht in der Informationsgesellschaft [1997], S. 159; G. Schulze, Festschrift für Erdmann [2002], S. 173, 190 f.).

  • OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99

    Verletzung des Urheberrechts durch Verwendung von Artikeln aus Zeitungen in einem

    In einem Parallelverfahren hatte das OLG Köln auf einen gleichgerichteten Verfügungsantrag der A S AG, der Süddeutschen Zeitung GmbH sowie der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH der Antragsgegnerin mit Urteil vom 30.12.1999 (6 U 151/99) den Abschluss der streitigen Vergütungsverträge bezogen auf die im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Presseorgane untersagt.

    Der landgerichtliche Rechtsstandpunkt wird unterstützt durch die ebenfalls ausführlich und zur Überzeugung des Senats zutreffend begründete Entscheidung des OLG Köln in einem Parallelverfahren (AfP 2000, 94), in dem drei andere Verlage mit einem entsprechenden Verbotsantrag gegen die Antragsgegnerin vorgegangen waren.

    Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg sowie auf die von der Antragstellerin als Anlage ASt13 eingereichte, beiden Parteien [bekannte] Entscheidung des OLG Köln vom 30.12.1999 in dem Rechtsstreit 6 U 151/99 Bezug.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zur Begründung auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Köln unter Abschnitt B Ziff. 2. des beiden Parteien bekannten Urteils vom 30.12.1999 in dem Rechtsstreit 6 U 151/99 Bezug.

  • OLG Köln, 10.07.2015 - 6 U 195/14

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung des Urheberrechts (hier: an einer

    Der Verfügungsgrund wird im Urheberrecht - anders als nach der ausdrücklichen Regelung in § 12 Abs. 2 UWG - nicht vermutet (vgl. Senat, Beschluss v. 17.01.2014, Az. 6 W 5/14; Urteil v. 30.12.1999, 6 U 151/99, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 2; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 12 Rdnr. 3.14 m.w.N. zu der insoweit h.M. in der Rechtsprechung).
  • OLG Hamburg, 12.10.2000 - 3 U 119/00
    In einem Parallelverfahren hatte das OLG Köln der auf einen gleichgerichteten Verfügungsantrag der S AG, der S. Zeitung GmbH sowie der Verlagsgruppe F GmbH der Beklagten mit Urteil vom 30.12.1999 (6 U 151/99, Anlage K15) den Abschluss der streitigen Vergütungsverträge bezogen auf die im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Presseorgane untersagt.

    Der landgerichtliche Rechtsstandpunkt wird unterstützt durch die ebenfalls ausführlich und zur Oberzeugung des Senats zutreffend begründete Entscheidung des OLG Köln in einem Parallelverfahren (AfP 2000, 94), in dem drei andere Verlage mit einem entsprechenden Verbotsantrag gegen die Beklagte vorgegangen waren.

    Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg sowie auf die von der Klägerin als Anlage K15 eingereichte, beiden Parteien bekannten Entscheidung des OLG Köln vom 30.12.1999 in dem Rechtsstreit 6 U 151/99 Bezug.

  • OLG München, 21.03.2002 - 6 U 3820/01

    Schranken des Urheberrechts für Pressespiegel

    Die Verwerter meinten, so verfahren zu dürfen, wenn die Beklagte die Meinung vertrete, die Verwertung sei zulässig (so das OLG Köln, AfP 2000, 94 f., 98).

    d) Das OLG Köln (AfP 2000, 94) hat sich in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, ein elektronischer Pressespiegel falle nicht unter das Privileg des § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG (S. 96 f., aaO.) und die dortige Beklagte verstoße bei entsprechenden Verträgen gegen § 97 UrhG .

  • LG Köln, 03.02.2022 - 14 O 392/21

    Urheberrechtlicher Schutz für Zeichnungen auf Donutverpackung als Werk der

    Auch das OLG Köln (GRUR 2000, 417 (418) - Elektronischer Pressespiegel) hat eine Dringlichkeit bereits dann angenommen, wenn zu befürchten ist, dass es jederzeit zu neuen Verletzungen des Urheberrechts kommen kann.
  • OLG Naumburg, 24.05.2012 - 9 U 9/12

    Dringlichkeit - Einstweiliger Rechtsschutz gegen vermeintliche

    Trotz auch verfolgter pekuniärer Interessen ist für die Frage der Zulässigkeit allein maßgeblich, dass Unterlassungsansprüche zum Schutz bestehender urheberrechtlicher Nutzungsansprüche geltend gemacht werden und dass diese dem Verfügungsverfahren zugänglich sind (OLG Köln, GRUR 2000, 417,418 f.).
  • LG Berlin, 26.03.2002 - 16 O 367/01

    Auslesen von Datenbanken

    Für die Artikel von Zeitungsredakteuren und freien Mitarbeitern gilt im Ergebnis gleiches, da die Klägerin unter Vorlage einer Vielzahl von Anstellungsverträgen sowie unterzeichneten Willenserklärungen ihrer freien Mitarbeiter dargelegt hat, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte hinsichtlich der hier in Rede stehenden "digitalen Nutzung (Einlesen, Heraufladen und Versand in Dateiform als Anhang in einer E Mail) eingeräumt worden sind (vgl. auch schon OLG Köln GRUR 2000, 417, 420 f - Elektronischer Pressespiegel; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 51 ff - Goldman Kommunikationssystem).
  • VG München, 17.05.2002 - M 16 S 02.1186

    Untersagung einer Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft

    An diesem Widerstreit könnte jedoch auch ihre Unterstellung unter die Aufsicht des DPMA nichts ändern, da sie letztlich auf der Auslegung beruht, die § 49 Abs. 1 UrhG bisher in der Rechtsprechung gefunden hat (vgl. namentlich OLG Köln vom 30.12.1999 Az. 6 U 151/99, und OLG Hamburg vom 6.4.2000 Az. 3 U 211/99).
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