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   BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98   

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BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98 (https://dejure.org/1999,5994)
BPatG, Entscheidung vom 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98 (https://dejure.org/1999,5994)
BPatG, Entscheidung vom 08. Juli 1999 - 25 W (pat) 177/98 (https://dejure.org/1999,5994)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit von Marken; Widerspruch gegen die Markeneintragung durch den prioritätsälteren Markeninhaber; Gefahr der Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken; Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck; Beurteilung der Verwechslungsgefahr ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    Wahrenähnlichkeit bei diätätischen Lebensmitteln für medizinische Zwecke - Verwechslungsgefahr bei Wort-Bild- oder Wort-Zahl-Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2000, 432
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
    Diese Art der Verwechslungsgefahr erfaßt nämlich nicht jegliche gedanklich mögliche Verbindung und begründet keinen eigenen, über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr hinausgehenden Verletzungstatbestand (vgl. BGH GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont; BGH WRP 1998, 1177, 1178 - STEPHANSKRONE I unter Hinweis auf EuGH WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma).
  • BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96

    "STEPHANSKRONE I"; Schutz ähnlicher Bezeichnungen

    Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
    Diese Art der Verwechslungsgefahr erfaßt nämlich nicht jegliche gedanklich mögliche Verbindung und begründet keinen eigenen, über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr hinausgehenden Verletzungstatbestand (vgl. BGH GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont; BGH WRP 1998, 1177, 1178 - STEPHANSKRONE I unter Hinweis auf EuGH WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma).
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
    Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß das Wort "N(n)etto" ganz allgemein und unabhängig von der konkreten Wiedergabeform, etwa infolge einer Verwendung als Stammzeichen für eine Zeichenserie oder aus anderen Gründen, eine eigenständige auf die Widersprechende hinweisende Bedeutung erlangt hätte (vgl. BGH GRUR 1996, 267, 269 - AQUA) und die Marken in beachtlichem Umfang mittelbar verwechselt werden könnten, zumal im Hinblick auf den Gesichtspunkt einer Serienmarkenbildung die Widersprechende den Verkehr nicht an die Verwendung von Marken mit dem Bestandteil "netto" in Verbindung mit Zahlen gewöhnt hat.
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
    Diese Art der Verwechslungsgefahr erfaßt nämlich nicht jegliche gedanklich mögliche Verbindung und begründet keinen eigenen, über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr hinausgehenden Verletzungstatbestand (vgl. BGH GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont; BGH WRP 1998, 1177, 1178 - STEPHANSKRONE I unter Hinweis auf EuGH WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma).
  • BGH, 05.11.1998 - I ZR 176/96

    Achterdiek

    Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
    Der Schutzbereich der Widerspruchsmarke als Wort/Bildzeichen bestimmt sich nach der gewählten Gesamtgestaltung und beruht, da die graphischen Elemente jedenfalls in der speziellen Kombination mit dem Wortbestandteil nicht als bedeutungslose Zutat vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 1999, 498, 499 - Achterdiek), nicht etwa auf dem Wort "netto" in Alleinstellung.
  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

    Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
    Würde nämlich dieser Gesichtspunkt durchgreifen, könnte jedenfalls im Widerspruchsverfahren, in dem § 23 MarkenG keine Anwendung findet (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger), selbst aus glatt beschreibenden Angaben gegen ähnliche Marken vorgegangen werden, wenn das Eintragungshindernis durch Hinzufügung schwer benennbarer Bildelemente überwunden wurde.
  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

    Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
    Auch bei einem solchen Verständnis kann an Kriterien angeknüpft werden, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, z.B. die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl. BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; MarkeNr. 1999, 61, 63 - LIBERO; MarkeNr. 1999, 93ff - TIFFANY; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.11.1997 - I ZB 22/95

    Ähnlichkeit von Waren italienischer Herkunft

    Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
    Auch bei einem solchen Verständnis kann an Kriterien angeknüpft werden, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, z.B. die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl. BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; MarkeNr. 1999, 61, 63 - LIBERO; MarkeNr. 1999, 93ff - TIFFANY; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.03.1998 - I ZB 29/95

    "Bisotherm-Stein"; Ähnlichkeit von Waren

    Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
    Auch bei einem solchen Verständnis kann an Kriterien angeknüpft werden, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, z.B. die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl. BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; MarkeNr. 1999, 61, 63 - LIBERO; MarkeNr. 1999, 93ff - TIFFANY; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
    Die damit verbundene Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "netto" als Wort, auf das allein - als vermeintlich den Gesamteindruck prägenden Bestandteil - die Widersprechende die Annahme einer Verwechslungsgefahr mit der hier gegenüberstehenden Marke stützt, wird auch nicht durch die graphische Ausgestaltung des Gesamtzeichens behoben (vgl. zu den Anforderungen z.B. BGH GRUR 1991, 136, 137 "NEW MAN"; Fezer, Markenrecht, 53. Aufl, § 8 Rdn. 69).
  • BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99
    Aber auch als Nahrungsergänzungsmittel können diese ebenso wie andere Nahrungsergänzungsmittel oder auch Diätetika für medizinische Zwecke bereits aufgrund ihrer allgemeinen Merkmale wie der stofflichen Zusammensetzung, ihrer Abgabeform und Aufmachung Arzneimitteln sehr ähnlich sein (vgl hierzu und zur allgemeinen Abgrenzung Forstmann GRUR 1997, 102 ff; Klein NJW 1998, 791 ff; BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62 mit weiteren Hinweisen; zur empfohlenen Tagesdosis als Abgrenzungskriterium bei Vitaminpräparaten vgl Kloesel/Cyran, AMG, Kommentar, § 2, A 1.0, Anm. 83 o; zur Abgrenzung bei Fettstoffwechselpräparaten vgl auch BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).

    Aufl, Kapitel 53-32; vgl auch RL 2000 HG 84 "Vitamine" Nr. 124) oder auch als Diätetika wie zB diätetische Fettstoffwechselpräparate (vgl hierzu ausführlich BGH GRUR 2000, 528, 529, 530 - L-Carnitin mit weiteren Nachweisen; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 25 W (pat) 99/97 BIOGRAN = Biocarn) zusätzlich enge funktionelle Indikationsüberschneidungen mit den Betarezeptorenblockern der Widerspruchsmarke aufweisen und diesen bereits deshalb sehr ähnlich sein, wobei regelmäßig weitere, bei derartigen Waren typische Umstände, die aus der Sicht des Verkehrs für eine gemeinsame betriebliche Zuordnung sprechen und deshalb für die Beurteilung der markenrechtlichen Warenähnlichkeit von Bedeutung sind, hinzukommen (vgl hierzu BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62 - mit weiteren Hinweisen).

  • BPatG, 12.02.2004 - 25 W (pat) 120/02
    Denn dies käme - vergleichbar dem Grundsatz, dass aus schutzunfähigen Bestandteilen von Kombinationsmarken isoliert keine Rechte hergeleitet werden können (vgl BGH MarkenR 2002, 253, 256 - Festspielhaus; MarkenR 2004, 31, 35 - Kinder; BPatG MarkenR 2000, 103, 106 - Netto 62) - einer ungerechtfertigten Schutzgewährung gleich, hier einem markenrechtlichen Schutz für die beschreibende Angabe "frisch" selbst (vgl auch BGH WRP 2003, 1353, 1355 - AntiVir/AntiVirus).
  • BPatG, 28.02.2013 - 25 W (pat) 28/11

    Markenbeschwerdeverfahren "Actimeb/ACTIMEL" - zur Warenähnlichkeit - unmittelbare

    So bestehe Warenähnlichkeit zwischen den Waren "Diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke" einerseits und "Milchprodukte" andererseits, wie das Bundespatentgericht bereits mit Beschluss vom 8. Juli 1999 festgestellt habe (25 W (pat) 177/98 - netto/Netto 62).
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