Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97   

Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, Prozeßführungsbefugnis eines Wettbewerbsvereins, dem Pharmaunternehmen angehören;

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 139 ZPO, richterliche Hinweispflicht bei unbestimmten Klageanträgen

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 1792
  • MDR 2000, 1028
  • GRUR 2000, 438



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Wird zitiert von ... (91)  

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04  

    Internet-Versteigerung II

    Jedenfalls in Fällen, in denen ein Tatbestandsmerkmal zwischen den Parteien umstritten ist, reicht es nicht aus, nur den - nicht hinreichend bestimmten - Gesetzestext in den Antrag aufzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1995 - I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 833 = WRP 1995, 1026 - Verbraucherservice; Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8a; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 243).
  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04  

    Versandkosten

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und dem Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.; Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98  

    Abgasemissionen

    Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung; BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).

    b) Die Unbestimmtheit des ersten Hilfsantrags hat nicht zur Folge, daß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um den Klägerinnen Gelegenheit zur Neufassung dieses Antrags zu geben (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).

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