Weitere Entscheidung unten: KG, 19.02.1999

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.06.1999 - 2 U 11/98   

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https://dejure.org/1999,8342
OLG Düsseldorf, 10.06.1999 - 2 U 11/98 (https://dejure.org/1999,8342)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.1999 - 2 U 11/98 (https://dejure.org/1999,8342)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juni 1999 - 2 U 11/98 (https://dejure.org/1999,8342)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines ehemaligen Geschäftsführeres auf Erfindervergütung für Patente; Bestehen einer Anbietungspflicht und einer Übertragungspflicht; Unentgeltlichkeit der Übertragung; Produktverbesserungen und Produkterneuerungen; Qualifikation des Geschäftsführeres, ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ArbEG § 1; BGB § 612 Abs. 2
    Behandlung von Erfindungen des Geschäftsführers; Verpflichtung der Gesellschaft zur Zahlung einer Erfindervergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2000, 49
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.1989 - X ZR 58/88

    Vergütungsanspruch für eine Erfindung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH

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  • OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 2 U 39/12

    Pflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur unentgeltlichen

    a) Es ist anerkannt, dass sich aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag eine Pflicht des Geschäftsführers ergeben kann, seine Erfindung der Gesellschaft zu überlassen - sei es im Sinne einer vollständigen Rechtsübertragung, sei es im Sinne der Einräumung einer einfachen oder ausschließlichen Lizenz (Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung).

    Zu berücksichtigen sind insoweit die gesamten Umstände des Falles (Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung; Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., § 1 Rdnr. 72).

    Für eine Anbietungs- und Übertragungspflicht spricht es dabei, wenn der Geschäftsführer nach dem Inhalt des Anstellungsvertrages für den technischen Bereich eingesetzt ist, ggf. sogar mit dem erklärten Ziel, auf technische Neuerungen bedacht zu sein, und die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht (vgl. Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rdnr. 74; Bartenbach/Fock, GRUR 2005, 384, 385 jew. m. w. Nachw.).

    Besteht eine vertragliche Anbietungspflicht des Geschäftsführers, ist des Weiteren zu klären, ob die Übertragung unentgeltlich verlangt werden kann oder ob die Gesellschaft, wenn sie die Erfindung übernimmt, hierfür eine besondere Erfindervergütung zu zahlen hat (Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung).

    Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn es sich bei der Erfindung um eine überobligationsmäßige (und deshalb durch die vereinbarten Geschäftsführerbezüge noch nicht abgegoltene) Sonderleistung handelt (Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung).

    Im Allgemeinen ist insoweit davon auszugehen, dass der Geschäftsführer nicht selbst verpflichtet ist, sich um die Entwicklung technischer Neuerungen zu bemühen (Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung).

    Eigene Erfindungen liegen mit Rücksicht darauf in der Regel außerhalb des Bereichs der Geschäftsführerpflichten und stellen dementsprechend vergütungspflichtige Sonderleistungen dar (Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung; Urteil vom 08.06.2006 - I-2 U 28/05, NJOZ 2007, 1583, 1586; LG Düsseldorf, Entscheidungen 1, 3, 7 f. - Ozonerzeuger; Urteil v. 10.02.2005 - 4a 150/04, juris Rz. 33).

    Sind allerdings dem Geschäftsführer kraft Anstellungsvertrages z.B. eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zugewiesen, so ist die Erfindung keine überobligationsmäßige Sonderleistung, sondern das Resultat der vertraglich geschuldete Dienstleistung und folglich bereits durch die vereinbarten Geschäftsführerbezüge honoriert (Senat, GRUR 2000, 49, 50 f. - Geschäftsführer-Erfindung; Bartenbach/Fock, GRUR 2005, 384, 386 f.).

    Eine Plicht, die Erfindung der Gesellschaft unentgeltlich anzubieten und zu überlassen, besteht demgemäß regelmäßig dann, wenn dem Geschäftsführer nach dem Anstellungsvertrages Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zugewiesen sind (Senat, GRUR 2000, 49, 50 f. - Geschäftsführer-Erfindung).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2017 - 6 U 69/16

    Andienungspflicht des Gesellschafters hinsichtlich einer von ihm gemachten

    Eine Andienungspflicht wird dort aus dem Anstellungsvertrag abgeleitet und angenommen, wenn das Gesellschaftsorgan vertragsgemäß im Bereich der technischen Entwicklung tätig ist und wenn er für die Erfindung auf sachliche und personelle Mittel, Vorarbeiten und Erfahrungen des Unternehmens zurückgreifen kann (OLG Düsseldorf GRUR 2000, 49, 50 [OLG Düsseldorf 10.06.1999 - 2 U 11/98] - Geschäftsführererfindung).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 2 U 28/05

    Vergütungsanspruch des GmbH-Geschäftsführers für Erfindungen

    Dabei geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Allgemeinen nicht selbst verpflichtet ist, sich um die Entwicklung technischer Neuerungen zu bemühen, so dass eigene Erfindungen regelmäßig außerhalb des Bereichs der Geschäftsführerpflichten liegen und dementsprechend vergütungspflichtige Sonderleistungen darstellen (vgl. BGH GRUR 1990, Autokindersitz; Senatsentscheidung vom 10.6.1999 - Az: 2 U 11/98, GRUR 1999, 49, 50; Jestaedt, Festschrift für Nirk, S. 493.500 ff, 503).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2019 - 2 U 29/17

    Ansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen Inanspruchnahme

    Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet auf ihn somit nicht per se Anwendung (BGH, GRUR 1965, 302, 304 - Schellreibungskupplung; GRUR 1988, 762, 763 - Windform; GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz; GRUR 2011, 509, 510 - Schweißheizung; OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 49, 50; Bartenbach/Volz, a.a.O., Rz. 69).
  • LG Düsseldorf, 10.02.2005 - 4a O 150/04

    Strangpresse (Arbeitnehmererf.)

    Sind dem Geschäftsführer allerdings kraft Dienstvertrag eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zugewiesen, ist die Erfindung keine überobligationsmäßige Sonderleistung, sondern das Ergebnis einer vertraglich geschuldeten Dienstleistung und folglich mit den vereinbarten Geschäftsführerbezügen abgegolten (OLG Düsseldorf, Mitt. 1999, 378, 379 - Geschäftsführer-Erfindung; LG Düsseldorf, Entsch. 2000, 3, 7 f. - Ozonerzeuger).
  • LG Düsseldorf, 14.09.1999 - 4 O 258/98

    Ozonerzeuger

    Für eine Anbietungs- und Übertragungspflicht spricht es dabei, wenn der Geschäftsführer nach dem Inhalt des Anstellungsvertrages für den technischen Bereich eingesetzt ist (gegebenenfalls sogar mit dem erklärten Ziel, auf technische Neuerungen bedacht zu sein) und die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. Juni 1999 - 2 U 11/98, S. 11; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rn. 74; Jestaedt, Festschrift für Nirk, S. 493, 500 ff.).
  • BPatG, 09.06.2016 - 8 W (pat) 67/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Vorrichtung zur Kühlmittelversorgung

    Anlage P2: Urteil des OLG Düsseldorf "Geschäftsführer-Erfindung" vom 10.06.1999, 2 U 11/98.
  • LG Düsseldorf, 25.08.2011 - 4a O 142/10

    Lärmschutzwand (Arbeitnehmererf.)

    Das ArbEG ist insofern weder unmittelbar, noch im Wege einer erweiternden Auslegung anwendbar (vgl. BGH, GRUR 1990, 193, 194 - Auto-Kindersitz; GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung; OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung; Bartenbach/Fock, Erfindungen von Organmitgliedern - Zuordnung und Vergütung, GRUR 2005, 384).
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Rechtsprechung
   KG, 19.02.1999 - 5 U 6835/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5708
KG, 19.02.1999 - 5 U 6835/97 (https://dejure.org/1999,5708)
KG, Entscheidung vom 19.02.1999 - 5 U 6835/97 (https://dejure.org/1999,5708)
KG, Entscheidung vom 19. Februar 1999 - 5 U 6835/97 (https://dejure.org/1999,5708)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Medienbeobachtungsdient

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 16, 17, 53 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 1 UrhG a.F.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Zulässigkeit des Mitschneidens von Fernsehsendungen; Voraussetzungen erlaubnisfreier Archivierung; Zulässigkeit der Anschlussberufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 123
  • GRUR 2000, 49
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06

    Resellervertrag

    Schadensersatzzahlungen sind kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, wenn die Zahlung - wie hier - nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern deshalb, weil dieser nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und dessen Folgen einzustehen hat ( BFH, Urt. v. 10.12.1998 - V R 58/97, [...] Tz. 17 f.; KG NJW-RR 2000, 123, 124).
  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 42/06

    Berechnung des Schadens durch eine Urheberrechtsverletzung nach dem Modell der

    Schadensersatzzahlungen sind kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, wenn die Zahlung - wie hier - nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern deshalb, weil dieser nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und dessen Folgen einzustehen hat ( BFH, Urt. v. 10.12.1998 - V R 58/97, [...] Tz. 17 f.; KG NJW-RR 2000, 123, 124).
  • LG Köln, 28.02.2007 - 28 O 16/07

    Speichern von Webradiosendungen auf Servern

    Insoweit ist zu sehen, dass auch § 53 I 2 UrhG als Schrankenregelung eng auszulegen ist (vgl. KG GRUR 2000, 49).

    Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall auch mit der von Verfügungsklägerseite zitierten Entscheidung des KG (KG GRUR 2000, 49), da im dort zu entscheidenden Fall eine Handlungsanweisung des Kunden gänzlich fehlte und es um einen eigenverantwortlichen Mitschnitt von Sendungen durch ein Medienbeobachtungsunternehmen ging.

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 43/06

    Berechnung des Schadens durch eine Urheberrechtsverletzung nach dem Modell der

    Schadensersatzzahlungen sind kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, wenn die Zahlung - wie hier - nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern deshalb, weil dieser nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und dessen Folgen einzustehen hat (BFH, Urt. v. 10.12.1998 - V R 58/97, [...] Tz. 17 f.; KG NJW-RR 2000, 123, 124).
  • KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09

    Deckungsklage gegen eine Teilkaskoversicherung: Klagefristversäumung mangels

    Eine "nicht bloß geringfügige Zustellverzögerung" wird nach dieser Rechtsprechung dann angenommen, wenn der dem Kläger zuzurechnende Zeitraum eine Frist von 2 Wochen mehr als nur geringfügig überschreitet (BGH a.a.O; OLG Hamm a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln NJW-RR 2000, 123, 1124 und aktuell BGH NJW 2009, 999).
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