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   LG Berlin, 16.03.2000 - 16 S 12/99   

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https://dejure.org/2000,10993
LG Berlin, 16.03.2000 - 16 S 12/99 (https://dejure.org/2000,10993)
LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2000 - 16 S 12/99 (https://dejure.org/2000,10993)
LG Berlin, Entscheidung vom 16. März 2000 - 16 S 12/99 (https://dejure.org/2000,10993)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1054
  • GRUR 2000, 797
  • ZUM 2000, 513
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.1958 - I ZR 180/57

    " Kleinzitat"

    Auszug aus LG Berlin, 16.03.2000 - 16 S 12/99
    Es muß vielmehr eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden (BGHZ 28, 234, 240 - Verkehrskinderlied).
  • BGH, 07.03.1985 - I ZR 70/82

    "Liedtextwiedergabe"; Abdruck eines urheberrechtlich geschützten Liedtextes

    Auszug aus LG Berlin, 16.03.2000 - 16 S 12/99
    So hält sich, wer ein fremdes Werk in das eigene nur deshalb einbezieht, um es zu vervollständigen oder um dem Leser zusätzlich zum eigenen auch noch das fremde Werk zu bieten, nicht im Rahmen des zulässigen Zitatzwecks (BGH GRUR 87, 34 - Liedtextwiedergabe 1).
  • KG, 13.01.1970 - 5 U 1457/69

    Eintänzer

    Auszug aus LG Berlin, 16.03.2000 - 16 S 12/99
    Kein zulässiger Zweck wäre dagegen, daß der Zitierende sich nur eigene Ausführungen ersparen und solche durch das Zitat ersetzen möchte (KG GRUR 1970, 616ff. - Eintänzer).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02

    Pressefotos

    Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die MFM-Empfehlungen seien bei der Bemessung des Schadensersatzes zugrunde zu legen, nicht begründet, sondern lediglich auf Gerichtsentscheidungen (LG Düsseldorf GRUR 1993, 664; LG Berlin GRUR 2000, 797, 798) und eine Literaturmeinung (Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 72 UrhG Rdn. 31, 41) verwiesen, denen jedoch ebenfalls keine Begründung zu entnehmen ist.
  • KG, 21.03.2012 - 24 U 130/10

    Schadensersatz für unterlassene Quellenangabe

    Je nach Wirkung des Eingriffs geht es dabei um den Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen nach § 97 Abs. 2 S.1 - 3 UrhG n.F. oder um den Ersatz immateriellen Schadens in Form einer Geldentschädigung nach dem Maßstab der Billigkeit gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG n.F. Der Ausgleich eines materiellen Schadens kann durch einen gemäß § 287 ZPO zu schätzenden angemessenen Anteil an der Lizenzgebühr erfolgen (vgl. zu Vorstehendem Schriecker/ Dietz/Spindler, a.a.O. § 63 Rdn. 21; Fromm/Nordemann/ Dustmann, a.a.O. § 63 Rdn. 20, jeweils unter Hinweis auf LG Berlin GRUR 2000, 797/798 - Screenshots).

    Ein Zuschlag von 50% auf die bei einer vertraglichen Nutzung geschuldete Lizenzgebühr erscheint nicht überhöht, zumal die frühere Entscheidung des Landgerichts Berlin (GRUR 2000, 797/798 - Screenshots -), in der ein solcher Prozentsatz zugebilligt wurde, in der Literatur Zustimmung erfahren hat und ansonsten auch Zuschläge von bis zu 100% angenommen werden (vgl. Fromm/Nordemann/ J.B: Nordemann a.a.O.).

  • OLG Köln, 31.07.2009 - 6 U 52/09

    Bearbeitungs- und Zitatrecht bei Bühnenstück

    Denn es gehört zum Wesen des Zitats, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremd ersichtlich gemacht wird (vgl. LG Berlin GRUR 2000, 797 - Screenshots; Schricker/Schricker, a.a.O., § 51 Rn. 15; Dreier/Schulze, a.a.O., § 51 Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 267/02

    Schadensersatz für den unerlaubten Abdruck von Pressefotos in einer Tageszeitung

    Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die MFM-Empfehlungen seien bei der Bemessung des Schadensersatzes zugrunde zu legen, nicht begründet, sondern lediglich auf Gerichtsentscheidungen (LG Düsseldorf GRUR 1993, 664; LG Berlin GRUR 2000, 797, 798) und eine Literaturmeinung (Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 72 UrhG Rdn. 31, 41) verwiesen, denen jedoch ebenfalls keine Begründung zu entnehmen ist.
  • LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03

    Anspruch eines freiberuflichen Fotografen auf Unterlassung und Schadensersatz

    Die übliche Vergütung bemisst sich vorliegend nach den Übersichten der MFM über die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte, die in mittlerweile ständiger Rechtsprechung bei unerlaubter Nutzung von Fotografien herangezogen werden (aus neuerer Zeit LG Berlin, GRUR-RR 2003, 97, 98; LG Berlin, GRUR 2000, 797, 798; vgl. ferner die Nachweise bei Nordemann, ZUM 1998, 642, 644) und die als eine nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen eine sachliche Grundlage für die Schadensschätzung des Gerichts bilden (LG München I, ZUM 1995, 57, 58; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674; LG Berlin, GRUR 2000, 797, 798; LG Berlin, GRUR-RR 2003, 97, 98; dezidiert Nordemann, aaO.).
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