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   BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95   

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BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 (https://dejure.org/2000,607)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 (https://dejure.org/2000,607)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 (https://dejure.org/2000,607)
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Kontrahierungszwang

Art. 12 GG, Vertragsfreiheit, § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB, Kontrahierungszwang auf der Nachfragerseite

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kartellrechtliche Untersagungsverfügung gegen Pharmagroßhändler wegen Abnahmeboykotts von Importarzneimitteln mit GG Art 12 Abs 1 vereinbar - Kontrahierungszwang mit Importarzneimittelanbieter

  • Wolters Kluwer

    Bundeskartellamt - Arzneimittel - Pharmaunternehmen - Import - Großhandel - Verfassungsbeschwerde - Begründung - Willkürverbot - Ungleichbehandlung - Berufsfreiheit - Berufsausübung - Schranke

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs... . 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GWB § 38 Abs. 1 Nr. 4; ; GWB § 38 Abs. 4; ; GWB § 37 a; ; GWB § 26 Abs. 2 Satz 2; ; GWB § 26 Abs. 2; ; VwVfG § 37; ; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; ; SGB V § 129

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Verfügung der Kartellbehörden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3406 (Ls.)
  • GRUR 2001, 266
  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Diese Bestimmung verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Handelns so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. etwa BVerfGE 92, 1 ; stRspr).

    Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet (auch dies stRspr; vgl. etwa BVerfGE 47, 109 ; 92, 1 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    (3) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte; sie sind der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).

    Diese ist aber den Fachgerichten vorbehalten und durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich auch dann nicht zu überprüfen, wenn sie in einer Interessenabwägung ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 22, 93 ).

  • BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 ,

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    (1) Art. 103 Abs. 2 GG hindert den Gesetzgeber nicht, Blankettgesetze zu schaffen, die der Ausfüllung durch andere Gesetze oder untergesetzliche Regelwerke bedürfen (vgl. etwa BVerfGE 37, 201 ; BVerfG, NJW 1992, S. 35).

    Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot ist jedoch erforderlich, dass sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Sanktion bereits aus dem Blankettgesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit ablesen lassen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 75, 329 ; BVerfG, NJW 1992, S. 35).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit, insbesondere vom Umfang des grundrechtlichen Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. etwa BVerfGE 89, 1 ; stRspr).

    Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist darauf beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des einschlägigen Gesetzes alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt haben, die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung von Belang sind (vgl. BVerfGE 94, 372 ), und ob bei der Bestimmung der Zumutbarkeit der Maßnahme für den Betroffenen die Bedeutung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit zutreffend gewürdigt worden ist (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

  • BVerfG, 12.07.1982 - 1 BvR 1239/81
    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Bei diesen Vorschriften handelt es sich um verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelungen der Berufsausübung (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1982 - 1 BvR 1239/81 -).

    Dadurch, dass eine wettbewerbswidrige Diskriminierung nur im Falle einer unbilligen Behinderung oder einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung angenommen werden kann, wird auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1982 - 1 BvR 1239/81 -).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Der Begriff der Strafbarkeit erfasst hierbei jede Regelung, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes oder vorwerfbares Handeln ermöglicht; er bezieht sich damit auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132 ; 87, 399 ).

    Selbst Blanketttatbestände, die erst durch verwaltungsrechtliche Vorschriften ausgefüllt werden, können mit dem Grundgesetz vereinbar sein (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind im Übrigen mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 95, 173 ; 97, 228 ; 98, 265 ; 99, 202 ; stRspr).

    Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist darauf beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des einschlägigen Gesetzes alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt haben, die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung von Belang sind (vgl. BVerfGE 94, 372 ), und ob bei der Bestimmung der Zumutbarkeit der Maßnahme für den Betroffenen die Bedeutung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit zutreffend gewürdigt worden ist (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

  • BGH, 21.02.1995 - KVR 11/94

    Bezugssperre für Importarzneimittel auf der Großhandelsstufe als

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1995 - KVR 11/94 -,.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts und der E. hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des Kammergerichts auf und wies zugleich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundeskartellamts zurück (Beschluss vom 21. Februar 1995, WiB 1995, S. 969; vgl. hierzu ferner die inhaltlich entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren BGHZ 129, 53).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Infolgedessen ist auch die Aufbürdung von Belastungen mit dem Ziel, die Normadressaten vom Abschluss bestimmter Verträge abzuhalten oder zum Abschluss beziehungsweise zur Aufrechterhaltung bestimmter Verträge zu bewegen, als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit anzusehen (vgl. BVerfGE 81, 156 ; 99, 202 ).

    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind im Übrigen mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 95, 173 ; 97, 228 ; 98, 265 ; 99, 202 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
    Einschränkungen der Befugnis oder rechtlichen Möglichkeit, sich rechtsgeschäftlich zu betätigen oder ein Unternehmen nach eigenen Vorstellungen zu führen, berühren darüber hinaus aber auch den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie sich unmittelbar auf die Berufsausübung beziehen oder aber zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 97, 228 ; stRspr).

    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind im Übrigen mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 95, 173 ; 97, 228 ; 98, 265 ; 99, 202 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 23/75

    Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 446/80

    Verfassungsmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 20.05.1998 - 2 BvR 1385/95

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 2 durch eine strafgerichtliche Verurteilung

  • BGH, 15.11.1994 - KVR 14/94

    "Weigerungsverbot"; Untersagung der Weigerung der Aufnahme eines Unternehmens in

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

  • BGH, 21.02.1995 - KVR 10/94

    "Importarzneimittel"; Unbillige Behinderung eines Anbieters von

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 20.01.1988 - 2 BvL 23/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 42 SchwbG

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Auch die regelmäßig nur von Art. 2 Abs. 1 GG erfasste Freiheit zu wirtschaftlicher beziehungsweise unternehmerischer Betätigung (vgl. BVerfGE 95, 267, 303 f.; 97, 169, 176; BVerfGK 12, 308, 327; BVerfG, GRUR 2001, 266; jeweils mwN) kann dem Schutz von Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfGK 12, 308, 327 f. mwN; BVerfG, GRUR 2011, aaO; vgl. auch BVerfGE 97, 228, 254).
  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorgaben kann keine Selbstbindung der Verwaltung entstehen (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 40 RdNr 103 und 156; Kischel in BeckOK, GG, Stand 15.5.2019, Art. 3 RdNr 112); einen aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es nicht (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 9.10.2000 - 1 BvR 1627/95 - juris RdNr 52; BFH Beschluss vom 26.9.2007 - V B 8/06 - BFHE 219, 245) .
  • LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20

    Obligatorische Angabe von Herr oder Frau verletzt Person mit nicht-binärer

    Abgesehen davon, dass sich die beklagte Person wegen des Grundsatzes "keine Gleichheit im Unrecht" (siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 9.10.2000 - 1 BvR 1627/95 = GRUR 2001, 266, 270 mwN) nicht darauf berufen kann, dass auch von anderen Beeinträchtigungen ausgehen, fehlt es hier bereits an einem Anknüpfungspunkt für die Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsverhältnisses.
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