Rechtsprechung
   BGH, 05.10.2000 - I ZR 166/98   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • bundesgerichtshof.de
  • Alpmann Schmidt

    MarkenG § 5 Abs. 1; MarkenG § 5 Abs. 2; MarkenG § 15 Abs. 2

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Markenschutz bei Unternehmenskennzeichen, die aus nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen bestehen

  • jurawelt.com

    Marken- und Firmenschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DB Immobilienfonds; Unterscheidungskraft einer als Wort nicht aussprechbaren Buchstabenkombination

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "DB-Immobilienfonds": Schutzfähiges Unternehmenskennzeichen? (IBR 2001, 286)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 145, 279
  • NJW 2001, 1868
  • MDR 2001, 706
  • GRUR 2001, 344
  • DB 2001, 812 (Ls.)
  • IBR 2001, 286



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Wird zitiert von ... (51)  

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06  

    METROBUS

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 - DB Immobilienfonds; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III).
  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06  

    ahd. de

    Entsprechende Buchstabenkombinationen weisen kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus auf, wenn sie ohne weiteres geeignet sind, vom Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden (BGHZ 145, 279, 281 - DB Immobilienfonds).
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98  

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Einem gewissen Freihalteinteresse der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der Verwendung von Abkürzungen kann vielmehr dadurch Rechnung getragen werden, daß der Schutzbereich durch strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr auf das erforderliche Maß eingeschränkt wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 - DB Immobilienfonds).

    Zudem besteht ein Interesse des Verkehrs, aus den beschreibenden Begriffen "Computer" und "Netzwerk" Firmenkennzeichnungen zu bilden, dem im Streitfall durch strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr Rechnung zu tragen ist (vgl. auch BGH GRUR 2001, 344, 345 - DB Immobilienfonds).

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