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   OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 107/00   

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OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 107/00 (https://dejure.org/2000,6645)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2000 - 3 U 107/00 (https://dejure.org/2000,6645)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2000 - 3 U 107/00 (https://dejure.org/2000,6645)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 2001, 361
  • afp 2001, 228
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92

    "Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 107/00
    Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass dem Verletzten ein Gerichtsstand nicht dadurch aufgezwungen werden kann, dass der in Anspruch genommene Verletzer eine negative Feststellungsklage erhebt (vgl. BGH, GRUR 1994, 846, 848 - Parallelverfahren II; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl. 1997, Kap. 54 Rdn. 3), weshalb auch eine vor Beantragung der einstweiligen Verfügung erhobene negative Feststellungsklage nicht zur Unzuständigkeit des vom Verletzten etwa als Gericht der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO angerufenen Gerichts für den Erlass einer einstweiligen Verfügung führt.
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 107/00
    Dabei ist zunächst auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen, verständigen und kritisch prüfenden Verbrauchers vom Aussagegehalt der angegriffenen Werbung auszugehen (vgl. EuGH , GRUR Int. 1999, 734 ff., 736, TZ 26) - Lloyd; BGH, GRUR 2000, 506 ff. - ATTACHE/TISSERAND).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 107/00
    Eine Zugabe i.S. des § 1 Abs. 1 ZugabeVO liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluss des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, dass die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen seiner Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (vgl. BGH, WRP 1999, 90 ff., 91 - "Handy für 0 DM" m.w.N.).
  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 225/94

    Euromint - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 107/00
    Dies nicht nur durch den Hinweis auf Europa, der etwa bei Firmennamen regelmäßig die Vorstellung vermittelt, es handele sich um ein schon nach Größe, Bedeutung und Marktstellung den Anforderungen des europäischen Marktes entsprechendes Unternehmen (BGH, GRUR 1994, 120, 121 - EUROCONSULT; GRUR 1997, 669 ff. - Euromint), sondern auch durch die gleichzeitige Aussage, der Karrieremarkt sei "unbegrenzt", also im Wortsinne ohne "Grenzen".
  • BGH, 30.09.1993 - I ZB 16/91

    "Euro"-Bestandteil in Dienstleistungsmarke - EUROCONSULT

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 107/00
    Dies nicht nur durch den Hinweis auf Europa, der etwa bei Firmennamen regelmäßig die Vorstellung vermittelt, es handele sich um ein schon nach Größe, Bedeutung und Marktstellung den Anforderungen des europäischen Marktes entsprechendes Unternehmen (BGH, GRUR 1994, 120, 121 - EUROCONSULT; GRUR 1997, 669 ff. - Euromint), sondern auch durch die gleichzeitige Aussage, der Karrieremarkt sei "unbegrenzt", also im Wortsinne ohne "Grenzen".
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 107/00
    Dabei ist zunächst auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen, verständigen und kritisch prüfenden Verbrauchers vom Aussagegehalt der angegriffenen Werbung auszugehen (vgl. EuGH , GRUR Int. 1999, 734 ff., 736, TZ 26) - Lloyd; BGH, GRUR 2000, 506 ff. - ATTACHE/TISSERAND).
  • OLG Hamburg, 06.11.1980 - 3 U 151/79
    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 107/00
    Die Entscheidung des Senat vom 6.11.19980 (MDR 1981, 1027) steht dem nicht entgegen, betraf sie doch den Fall, dass die dortige Antragstellerin eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, nachdem sie zuvor andernorts bereits Klage zur Hauptsache erhoben und damit eine ausschließliche Zuständigkeit des dortigen Gerichts für das Verfügungsverfahren (§§ 937, 943 ZPO ) begründet hatte.
  • OLG Hamburg, 25.10.2001 - 3 U 8/01

    "Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet"

    In der Verhandlung vor dem Senat am 12. Oktober 2000 über die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten (3 U 107/00) hatten die Parteien die Verfügungsanträge zu 2.) und 3.) übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Durch Urteil des Senats vom 16. November 2000 war die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden, soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (vgl. die Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 225/00 = HansOLG Hamburg 3 U 107/00).

    Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16. November 2000 (3 U 107/00; Beiakte) im Einzelnen ausgeführt, hieran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten.

  • OLG Frankfurt, 21.10.2013 - 6 W 82/12

    Bekanntheitsschutz einer als Marke eingetragenen Karosserieform; Gericht der

    Diese Erwägung gilt in gleicher Weise für die Einleitung des Eilverfahrens (so die nunmehr herrschende Meinung, OLG Köln, GRUR-RR 2012, 288; OLG Hamburg GRUR 2001, 361; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 10. Auflage, Kapitel 54 Rz. 3; Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 31. Auflage § 12, Rz. 3.3).
  • LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08

    Markenrechtlicher Schutz von VZ-Domains

    Dem gegenüber haben das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 16.11.2000, Az. 3 U 107/00) bzw. das Kammergericht (Urteil vom 23.04.1993, Az. 5 U 610/93) und in neuerer Zeit auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 22.11.2005, Az. 15 O 764/04) die negative Feststellungsklage nicht als Hauptsache i.S.d. § 937 Abs. 1 ZPO angesehen.

    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1994, 846 (848) - Parallelverfahren II ) dem Verletzten ein Gerichtsstand nicht dadurch aufgezwungen werden, dass der in seinem Interesse abgemahnte und damit gewarnte Verletzer eine negative Feststellungsklage erhebt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 16.11.2000, Az. 3 U 107/00).

  • LG Hamburg, 14.09.2006 - 327 O 441/06

    Salvatorische Klausel in AGB kann abgemahnt werden

    Nach der wohl vordringliche Meinung in Rechtsprechung (HansOLG GRUR 2001, 361; LG Düsseldorf GRUR 2000, 611 f.) und Literatur (ausführlich Fritze, GRUR 1996, 571 ff.; so auch Melullis, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl. 1995, Rn. 186; Borck, WRP 1997, 265, 268; Keller, WRP 2000, 908, 910; Köhler, in: Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 25 UWG Rn. 3; ders., in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 25 UWG Rn. 3.3; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. 2002, Kap. 54, Rn. 3; Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. 2005, § 937 ZPO Rn. 2) bleibt zumindest in Wettbewerbssachen trotz negativer Feststellungsklage an einem anderen Gericht weiterhin das Gericht zum Erlass einer einstweilige Verfügung zuständig, an dem vom Gläubiger des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Leistungsklage anhängig gemacht werden könnte.
  • LG Braunschweig, 15.11.2006 - 9 O 1840/06

    Verletzung von Zeichenrechten durch eine für Verbraucher nicht sichtbare

    Dies entspricht für den gewerblichen Rechtsschutz der ganz herrschenden Meinung (so auch Fritze GRUR 1996, 571; Ingerl/Rohnke, MarkenG 2. A § 140, Rn. 53; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 24. A. § 12, Rn. 3.3; Piper/Ohly, UWG, 4. A. § 12, Rn. 119; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. A. Kap 54, Rn. 3; Mellulis HdB des Wettbewerbsprozesses, 3.A. Rn. 186; Fezer, UWG, § 12, Rn. 84; OLG Hamburg GRUR 2001, 361 [OLG Hamburg 16.11.2000 - 3 U 107/00] ; LG Düsseldorf GRUR 2000, 611 [LG Düsseldorf 20.04.1999 - 4 O 108/99] ).
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