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   OLG Hamburg, 21.12.2000 - 3 U 83/99   

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https://dejure.org/2000,15015
OLG Hamburg, 21.12.2000 - 3 U 83/99 (https://dejure.org/2000,15015)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2000 - 3 U 83/99 (https://dejure.org/2000,15015)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - 3 U 83/99 (https://dejure.org/2000,15015)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Tourneeveranstalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2001, 832
  • ZUM 2001, 523
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13

    Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft -

    Auch ohne Einfluss auf den Inhalt des Programms können organisatorische Beiträge zu der Veranstaltung nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrem Gewicht so bedeutsam sein, dass sie die Annahme rechtfertigen, der Dritte sei Veranstalter (OLG München, GRUR 1979, 152; OLG Hamburg, GRUR 2001, 832; BeckOK UrhR/Freudenberg, Stand: 1. Oktober 2014, § 13b WahrnG Rn. 4; ders. in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13b WahrnG Rn. 4; Gerlach in Wandtke/Bullinger aaO § 13b WahrnG Rn. 1; Zeisberg in HK-UrhR aaO § 13b WahrnG Rn. 3; zu § 81 UrhG auch Büscher in Wandtke/Bullinger aaO § 81 UrhG Rn. 8; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 81 UrhG Rn. 28).
  • LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09

    Mit der GEMA auf Partytour - Pflicht zur Abführung von GEMA-Gebühren

    Wenngleich die Bezeichnung im Vertrag allein das Verhältnis der vertragsschließenden Parteien zueinander betrifft (OLG Hamburg, GRUR 2001, 832, 834), so kommt ihm vorliegend unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhaltes für das Verhältnis zur Klägerin dennoch indizielle Bedeutung zu.

    Eine solche Befugnis ist mit der Rolle eines vollständig abhängigen Dienstleisters nicht vereinbar (OLG Hamburg, GRUR 2001, 832, 834), sondern spricht für eine erhebliche eigenverantwortliche organisatorische Durchführung von Aufführungen.

    Umso schwieriger ist es für die Klägerin als Wahrnehmungsgesellschaft, in einer solchen Situation den "richtigen" Veranstalter als ihren Ansprechpartner zu bestimmen (OLG Hamburg, GRUR 2001, 832, 834).

    Sie wirkt sich indessen unter Berücksichtigung dessen, dass es für die Beklagte unmöglich ist, Rücksicht auf - zumal ihr unbekannte Innenvereinbarungen - zu nehmen, nicht auf das Außenverhältnis und die hieraus resultierenden externen Haftungspflichten aus (OLG Hamburg, GRUR 2001, 832, 834).

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2010 - 3 (4) SsBs 559/10

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Veranstalten eines verbotenen Autorennens

    Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt, der geistige und praktische Urheber, der Planer und Veranlasser (OLG Stuttgart, NStZ 1981, 186 zum Bad.-Württ. Sammlungsgesetz; ähnlich zum Versammlungsrecht: OLG Düsseldorf, NJW 1978, 118 und zum Urheberrecht: OLG Hamburg, GRUR 2001, 832; KG Berlin, GRUR 1959, 150).
  • LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 12 O 235/09

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberrechts durch

    Diese besteht kraft Gesetzes aus § 13b WahrnG (vgl. OLG Hamburg, GRUR 2001, 832[834] - Tourneeveranstalter).

    Zudem ist es in der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt, dass die Eigenschaft als "Veranstalter" nicht nur einer Person bzw. einem Unternehmen allein obliegen kann, sondern dass weitere Organisationen als Mitveranstalter bzw. "Mittäter" daneben ebenfalls verantwortlich sein können (BGH, GRUR 1960, 606, 607 - Eisrevue II; OLG Hamburg, GRUR 2001, 832, 834 - Tourneeveranstalter).

  • LG Düsseldorf, 23.10.2013 - 23 S 60/13

    Schadensersatzbegehren des Urhebers wegen widerrechtlicher Wiedergabe von

    Auch hat die Beklagte - anders als etwa in den Entscheidungen des OLG München vom 21.09.2978 (Az. 6 U 4941/77, GRUR 1979, 152) und des OLG Hamburg vom 21.12.2000 (Az. 3 U 83/99) - keine derart umfangreichen sonstigen Leistungen für die Aufführungen erbracht, dass ihre Tätigkeit insgesamt als eine Mitwirkung daran angesehen werden kann.
  • AG Düsseldorf, 22.05.2007 - 57 C 13831/06

    Zur Haftung des Providers für fremde Urheberrechtsverletzungen

    Hiernach scheidet eine Verantwortlichkeit i.S.v. § 97 I UrhG aus, wenn der in Anspruch genommene lediglich die für die Aufführung erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft (vgl. KG, GRUR 1959, 150, 151, Musikbox-Aufsteller; OLG Hamburg, GRUR 2001, 832, 834 -Tourneeveranstalter).
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