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   BPatG, 11.07.2002 - 1 Ni 23/01 (EU)   

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https://dejure.org/2002,13105
BPatG, 11.07.2002 - 1 Ni 23/01 (EU) (https://dejure.org/2002,13105)
BPatG, Entscheidung vom 11.07.2002 - 1 Ni 23/01 (EU) (https://dejure.org/2002,13105)
BPatG, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - 1 Ni 23/01 (EU) (https://dejure.org/2002,13105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EPÜ Art. 139 Abs. 2; PatG § 81 Abs. 2
    Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil eines einspruchsbefangenen europäischen Patents

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 1045
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 19.04.2011 - X ZR 124/10

    Mautberechnung

    In der Entscheidung "Schlauchbeutel" (BPatG GRUR 2002, 1045 f.) sei die Nichtigkeitsklage zwar wie im Streitfall auf eine nachveröffentlichte nationale Anmeldung gestützt worden, dort seien aber die ältere nationale und die jüngere europäische Anmeldung identisch gewesen, so dass die dem angegriffenen Patent zugrunde liegende nationale Anmeldung keinen zusätzlichen Offenbarungsgehalt aufgewiesen habe, mit dem der Patentinhaber einen angegriffenen Anspruch hätte beschränken und damit die fehlende Neuheit hätte "reparieren" können.
  • BGH, 12.07.2005 - X ZR 29/05

    Strahlungssteuerung

    1998, 441 ff.; grundsätzlich ebenso, jedoch differenzierend für den Fall, daß ein Nichtigkeitsgrund im europäischen Einspruchsverfahren nicht geltend gemacht werden kann, BPatGE 45, 190, 191 = GRUR 2002, 1045 ff. - Schlauchbeutel; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. Rdn. 94; a.A. Pitz, GRUR 1995, 231, 238; Völp, GRUR Int. 1979, 396, 398; zu den unterschiedlichen Regelungen in den Vertragsstaaten des EPÜ Benkard/Rogge, EPÜ, Art. 138 Rdn. 35; Mangini, GRUR Int. 1983, 226 ff.).

    Deshalb ist nicht auszuschließen, daß ein Patent im Einspruchsverfahren einen Inhalt erhält, dem der in einem parallelen Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Stand der Technik nicht entgegensteht, obwohl er in einem vor Abschluß des Einspruchsverfahrens durchgeführten Nichtigkeitsverfahren zur Nichtigerklärung des Patents in seiner ursprünglich erteilten Fassung führen könnte (Benkard/Rogge, EPÜ, Art. 138 Rdn. 34; BPatGE 45, 190, 191 = GRUR 2002, 1045 ff. - Schlauchbeutel).

  • BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 2310/05

    Zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes im europäischen Einspruchsverfahren

    Dies gilt - worauf der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung zu Recht hinweist - umso mehr, als ein Patent in einem Einspruchsverfahren einen Inhalt erhalten kann, dem der in einem parallelen Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Stand der Technik nicht entgegensteht, obwohl er in einem vor Abschluss des Einspruchsverfahrens durchgeführten Nichtigkeitsverfahren zur Nichtigerklärung des Patents in seiner ursprünglich erteilten Fassung führen könnte (vgl. BPatGE 45, 190 ).

    Der Vorrang des Einspruchsverfahrens beschränkte sich schon bisher nicht auf Einsprüche, die vor dem deutschen Marken- und Patentamt anhängig gemacht wurden, sondern bezog auch das Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt mit ein (vgl. BPatG, Urteil vom 7. März 2002, 3 Ni 11/01 - JURIS; BPatGE 45, 190 ).

  • BPatG, 12.05.2010 - 4 Ni 21/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fahrzeugsteuer" - zur Unzulässigkeit einer

    Eine gegen ein europäisches Patent gerichtete Nichtigkeitsklage ist vor Abschluss des europäischen Einspruchsverfahrens entsprechend § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG auch dann unzulässig, wenn sie auf eine i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG nachveröffentlichte nationale Anmeldung gestützt wird, die im europäischen Einspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen ist, sofern die ältere nationale Anmeldung und die dem angegriffenen Patent zu Grunde liegende Anmeldung nicht identisch sind (Abgrenzung zu BPatGE 45, 190 - Schlauchbeutel).

    Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Entscheidung "Schlauchbeutel" des Bundespatentgerichts (GRUR 2002, 1045 f.).

    Abweichend von § 81 Abs. 2 S. 1 PatG hat das Bundespatentgericht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung "Schlauchbeutel" (GRUR 2002, 1045 f.) die Nichtigkeitsklage trotz vor dem Europäischen Patentamt anhängigen Einspruchsverfahrens in einem Fall für zulässig erachtet, in dem die Nichtigkeit - wie vorliegend - mit einer neuheitsschädlichen nachveröffentlichten nationalen Anmeldung begründet wurde, die im europäischen Einspruchsverfahren nicht als Stand der Technik geltend gemacht werden kann.

  • BPatG, 20.10.2006 - 3 Ni 7/06

    Geltendmachung einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs eines

    Auch die "Schlauchbeutel"-Entscheidung des Bundespatentgerichts (Urt. v. 11. Juli 2002 - 1 Ni 23/01 (EU) = GRUR 2002, 1045), bislang die einzige - und zudem höchstrichterlich nicht bestätigte - Entscheidung, die eine Ausnahme von dem Subsidiaritätsprinzip gemäß § 81 Abs. 2 PatG zugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • BPatG, 08.10.2013 - 1 Ni 7/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zum Antrag auf Feststellung der

    Schließlich lassen sich weder der von der Klägerin genannten Entscheidung BPatGE 45, 190 - Schlauchbeutel, noch dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. April 2011 (GRUR 2011, 848, 849 - Mautberechnung) weitere Nichtigkeitsgründe entnehmen, allenfalls, dass dort der Anwendungsbereich des Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit erweitert wird (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., Art. 11 § 6 IntPatÜG, Rdnr. 4 aE).
  • BPatG, 21.12.2004 - 2 Ni 47/04
    Auch der 1. Senat des Bundespatentgerichts pflichtet in seiner "Schlauchbeutel"-Entscheidung (BPatGE 45, 190, 191) der herrschenden Auffassung bei, obwohl er für den Sonderfall eines "älteren Rechts" zu einem anderen Ergebnis kommt.
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