Rechtsprechung
| BGH, 13.06.2002 - I ZR 312/99 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
MarkenG § 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Markenrecht - rechtserhaltende Benutzung der Marke
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
"SYLT-Kuh"; Rechtserhaltende Benutzung einer mit der beworbenen Ware identischen Marke
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2002, 1562
- GRUR 2002, 1072
Wird zitiert von ... (12)
- OLG Düsseldorf, 30.12.2002 - 20 U 120/02 Der Senat geht deshalb auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die die herkunftssichernde Funktion der Marke betont (vgl. EuGH, GRUR 2002, 692 - Hölterhoff; GRUR 2002, 804, 806 - Philips/Remington), mit dem Bundesgerichtshof (GRUR 2002, 809, 810 f. - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; GRUR 2002, 812, 813 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II; GRUR 2002, 814 f. - Festspielhaus; s. auch WRP 2002, 1284, 1285 - SYLT-Kuh - zur rechtserhaltenden Benutzung) davon aus, dass eine rechtsverletzende Benutzung einer Marke nur dann in Betracht kommt, wenn die Benutzung im Rahmen des Produktabsatzes auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient.
Das setzt bei der Benutzung einer handelbaren Ware voraus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der angegriffene Ware nicht nur die Ware selbst sehen, sondern sie auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem Unternehmen auffassen (vgl. BGH, WRP 2002, 1284, 1285 - SYLT-Kuh; vgl. auch Urteil des Senats vom 28.05.2002 - 20 U 139/01 - Räucherkate: für eine Marke, die ein Gebäude darstellt - nicht rechtskräftig).
Der vorstehenden Beurteilung steht die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung "SYLT-Kuh" des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 (I ZR 312/99; WRP 2002, 1284) nicht entgegen.
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung in Bezug auf § 26 Abs. 1 MarkenG betont, dass dann, wenn die Marke und die Ware identisch sind, die rechtserhaltende Benutzung der Marke voraussetzt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Abbildung nicht nur die Ware selbst sehen, sondern die Abbildung auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen auffassen (WRP 2002, 1284, 1285).
In einem solchen Fall werde der Verkehr bei der naturgetreuen Wiedergabe der Bildmarke einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft derartiger Ware aus einem bestimmten Unternehmen ansehen (BGH, WRP 2002, 1284, 1285).
Eine eigenartige und phantasievoll ausgestaltete Ware könne auf deren Herkunft aus einem Unternehmen hinweisen (vgl. BGH, WRP 2002, 1284, 1285 unter I).
- BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02
OTTO
Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, daß die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA;… Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 63 = WRP 2001, 1211 - ISCO; Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh). - BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04
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Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (…vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93, GRUR 1995, 583, 584 = WRP 1995, 706 - MONTANA; Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO).
- BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04
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Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh;… Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO). - BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05
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Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA; Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh). - OLG Hamburg, 28.07.2005 - 5 U 141/04
"www.metrosex.de"; Benutzung eines Kennzeichens durch Registrierung einer …
Als Benutzung im Sinne dieser Bestimmung kann grundsätzlich nur eine Verwendung als Marke angesehen werden, d.h. in einer Form, die der Verkehr auf Grund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ansieht (BGH GRUR 2002, 1072, 1073 -SYLT-Kuh m.w.N.). - OLG Hamm, 02.12.2004 - 4 U 89/04
Markenrechtlicher Schutz eines Produkts in Kleinserie - klinische Verwendung …
Entscheidend ist vielmehr die Verwendung der Marke als zeichenmäßiger Hinweis auf die Herkunft der Waren (BGH GRUR 2002, 1072 - Sylt-Kuh). - LG Braunschweig, 25.08.2004 - 9 O 409/04
Markenrechtsverletzung durch Verwendung von "Retro-" oder …
Beide genannten Interpretationsmöglichkeiten sind jedenfalls naheliegend, wenn es sich nicht nur um einen bloßen Schriftzug, mithin eine rein deskriptive Bezugnahme, handelt, sondern eine bildliche Darstellung erfolgt (so auch BGH GRUR 2002, 1072, 1073 - SYLT-Kuh). - LG Düsseldorf, 14.04.2004 - 2a O 302/03
Löschung der Wortmarke "YOGHURTGUMS" wegen Verfalls
Ein Zeichen wird nach der Rechtsprechung des BGH dann rechtserhaltend benutzt, wenn es "als Marke verwendet wird, und zwar in einer Form, die der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ansieht" (BGH GRUR 2002, 1072 - SYLT-Kuh;… Ingerl/Rohnke, Markengesetz Kommentar, 2. Auflage 2003, § 26 Rz. 17). - BPatG, 04.05.2005 - 29 W (pat) 97/03 Gleiches gilt für die vom Bundesgerichtshof zurückgewiesenen Löschungsklage, deren Gegenstand nicht die markenrechtliche Verwechslungsgefahr, sondern die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 2 024 390 war (vgl BGH GRUR 2002, 1072 - SYLT-Kuh).
- BPatG, 04.05.2005 - 29 W (pat) 98/03
- BPatG, 13.10.2004 - 26 W (pat) 175/02
