Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99   

Volltextveröffentlichungen (12)

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  • aufrecht.de

    Missbräuchliche Mehrfachabmahnung

  • Rechtsanwälte Peter

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

  • NWB SteuerXpert START

    UWG § 13 Abs. 5

  • jurawelt.com

    § 13 Abs.5 UWG
    Missbräuchliche Mehrfachabmahnung (§ 13 Abs.5 UWG)

  • rechtsanwaltmoebius.de

    § 97 Abs. 1 ZPO
    missbräuchliche Mehrfachabmahnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 13 Abs. 5
    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wettbewerbsrecht - Mißbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Missbräuchliche Mehrfachabmahnung bei Vorgehen mehrerer Konzernunternehmen durch denselben Rechtsanwalt?

Kurzfassungen/Presse (3)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Mehrfachabmahnungen durch verschiedene Konzernunternehmen durch eine Anwaltskanzlei

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Auswirkungen auf Unterlassungsanspruch?

  • steinhoefel.de (Leitsatz)

    Missbräuchliche Mehrfachabmahnung

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Missbräuchliche Mehrfachabmahnung wegen desselben Wettbewerbsverstoßes durch konzernverbundene Unternehmen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 149, 371
  • NJW 2002, 1494
  • MDR 2002, 898
  • GRUR 2002, 357
  • WM 2002, 718
  • BB 2002, 381 (Ls.)
  • JR 2002, 420



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Wird zitiert von ... (69)  

  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02  

    MEGASALE

    Stellt sich die getrennte Rechtsverfolgung in drei Verfügungsverfahren als missbräuchlich i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F. (§ 8 Abs. 4 UWG) dar, hat dies die Unzulässigkeit der Klage zur Folge (vgl. BGHZ 149, 371, 379 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).
  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 47/09  

    Kräutertee

    Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371, 374 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).

    Mit Recht hat das Berufungsgericht aber darauf hingewiesen, dass diese aus dem Jahre 1969 stammende Entscheidung, mit der erstmals ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet worden ist, am Anfang einer umfangreichen Rechtsprechung steht, bei der es nicht zuletzt darum geht, eine missbräuchliche Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sowie eine unbillige Belastung des Schuldners mit Kosten zu vermeiden, die zur Erreichung des Ziels einer Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht erforderlich sind (vgl. nur BGHZ 149, 371, 374 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).

    So hat der Senat - ebenfalls noch zum Kostenerstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag - darauf hingewiesen, dass ein Kostenerstattungsanspruch im Allgemeinen nur hinsichtlich der ersten Abmahnung in Betracht kommt, weil nur die erste Abmahnung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners entspricht (BGHZ 149, 371, 375 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 216/07  

    Schubladenverfügung

    Dementsprechend sind die vorgerichtliche Abmahnung und der daraus resultierende Aufwendungsersatzanspruch von der Rechtsprechung auch stets einheitlich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag entwickelt worden, um einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden (grundlegend BGHZ 52, 293, 299 f. - Fotowettbewerb; st. Rspr. unter der Geltung des UWG a.F., vgl. BGHZ 115, 210, 212 - Abmahnkostenverjährung; 149, 371, 374 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urt. v. 4.10.1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550, 552 = WRP 1991, 159 - Zaunlasur).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Aufwendungsersatzanspruch auf der Grundlage einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist entscheidend, ob die Abmahnung nach objektiver Betrachtung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entspricht (vgl. BGHZ 149, 371, 375 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 1.91).

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