Rechtsprechung
| BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grün eingefärbte Prozessorengehäuse; Unterscheidungskraft einer Marke durch Einfärbung eines Prozessorengehäuses
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Markenrecht - Unterscheidungskraft grüner Einfärbung von Prozessorengehäusen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR 2002, 538
Wird zitiert von ... (29)
- BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99
Markenrecht - Graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbkombinationsmarke
Das mögliche Interesse an einer generellen Freihaltung von Farben kann demgemäß - ungeachtet seiner Berücksichtigung bei der Prüfung der Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG sowie bei der Bestimmung des Schutzumfangs einer eingetragenen Marke - im Rahmen der Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine Rolle spielen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 6/99 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse, Umdr. S. 7). - BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02
Unterscheidungsfähigkeit der Farbzusammenstellung "magenta/grau" ist für …
Die Anmeldung erfüllt auch das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit im Sinne von §§ 8 Abs. 1 MarkenG, 3 Abs. 1 MarkenG iVm Art. 2 MarkenRL, denn bei Farbmarken genügt die Umschreibung der begehrten Marke mit hinreichend eindeutigen Symbolen, die durch Wiedergabe der Farben in Form eines Farbmusters oder durch Bezugnahme auf ein gängiges Farbklassifikationssystem erfolgen kann (BGH GRUR 2002, 427 - Farbmarke gelb/ grün; GRUR 2001, 1154 - violettfarben; GRUR 2002, 538 ff - grünes Prozessorengehäuse; Mitt 1999, 231 - magenta/grau).Dabei ist grundsätzlich von nur geringen Anforderungen auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr; BGH GRUR 2002, 538 ff - grünes Prozessorengehäuse; GRUR 2001, 1154 ff - violettfarben, jeweils mwN).
- BPatG, 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02 2 a. Der Senat geht davon aus, dass der Gegenstand der Anmeldung, die Farbe Gelb zur Einfärbung der beanspruchten Waren, grundsätzlich markenfähig iSv § 3 Abs. 1 MarkenG ist (stRspr, vgl insbesondere BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben mwN; BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse).
- BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08 Derartige Aufmachungsfarbmarken sind zwar markenfähig (vgl. BGH GRUR 2002, 538, 539 - grün eingefärbte Prozessoren), aber weder die gewählte Farbe noch die Gestaltung des abgebildeten Grundkörpers vermitteln dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.
Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass es sich bei dem einschlägigen Warengebiet um ein überschaubares, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängiges und damit um ein im wirtschaftlichen Sinne spezifisches Marktsegment handelt, in dem Farben üblicherweise nicht nur als sachbezogene oder dekorative Elemente verwendet werden, so dass der Verkehr hier bereits an die Verwendung von Farben als betriebliche Herkunftskennzeichen gewöhnt ist (…EuGH GRUR Int. 2005, 227, 231, Rdn. 79 - Orange;… GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 66 ff. - Libertel; BGH GRUR 2002, 538, 539 f. - grün eingefärbte Prozessorengehäuse).
- BPatG, 21.02.2007 - 28 W (pat) 118/05 Konkrete Aufmachungsfarbmarken sind grundsätzlich markenfähig i. S. v. § 3 Abs. 1 MarkenG (vgl. BGH GRUR 2002, 538, 539 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse).
Anders als die Anmelderin meint, bestehen keine Parallelen zwischen der hiesigen Anmeldung für die noch streitgegenständlichen Waren "Farben, nämlich weiße Deckanstriche" und dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2002, 538 ff. - grün eingefärbte Prozessorengehäuse - zugrundelag.
- OLG München, 04.07.2002 - 29 U 5522/01
Unmöglichkeit einer farbgetreuen Wiedergabe der angemeldeten Farbe in der …
Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Parteien mit ihren Produkten an Verkehrskreise, nämlich Zahnärzte, Zahntechniker und medizinisches Hilfspersonal, wenden, die aufgrund der vom BPatG als erwiesen erachteten Verkehrsdurchsetzung in der von der Klägerin vorgenommenen Einfärbung einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen (vgl. BGH GRUR 2002, 538, 539 f - grün eingefärbte Prozessorengehäuse, zur Frage der Unterscheidungskraft). - BPatG, 18.07.2002 - 25 W (pat) 149/01
Schutzgegenstand einer bei der Anmeldung beigefügten farbigen Wiedergabe einer …
Außerdem werden sogenannte Aufmachungsfarbmarken aufgrund ihrer farblichen Gestaltung für eintragungsfähig angesehen (vgl. BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse), so dass auch insoweit eine Festlegung auf die konkret gewählte Farbe zwingend vorgegeben ist. - BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05 Denn nur unter diesen Voraussetzungen sind aussagekräftige Rückschlüsse aus dem Marktauftritt der Produkte oder Dienstleistungen auf die Wahrnehmung des Verkehrs möglich (vgl. BGH GRUR 2002, 538 -grün eingefärbte Prozessorengehäuse; GRUR 2001, 1154, 1155 -Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 -Gelb; 30 W (pat) 131/05 -Cadmiumgelb).
- BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05 Denn nur unter diesen Voraussetzungen sind aussagekräftige Rückschlüsse aus dem Marktauftritt der Produkte oder Dienstleistungen auf die Wahrnehmung des Verkehrs möglich (vgl. BGH GRUR 2002, 538 -grün eingefärbte Prozessorengehäuse; GRUR 2001, 1154, 1155 -Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 -Gelb; 30 W (pat) 131/05 -Cadmiumgelb).
- BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04
Farbmarke Gelb - Yello
Außergewöhnliche Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung sind daher regelmäßig nur anzunehmen, wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinne sind und aufgrund dessen in der Präsentation am Markt Besonderheiten aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 - Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 - Zitzengummis für Melkanlagen). - BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06
Farbmarke Signalgelb
- BPatG, 08.07.2003 - 33 W (pat) 208/01
Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit einer Aufmachungsfarbmarke
- BPatG, 02.08.2006 - 25 W (pat) 97/04
- BPatG, 02.08.2006 - 25 W (pat) 99/04
- BPatG, 02.08.2006 - 25 W (pat) 96/04
- BPatG, 02.08.2006 - 25 W (pat) 98/04
- BPatG, 02.08.2006 - 25 W (pat) 101/04
- BPatG, 02.08.2006 - 25 W (pat) 100/04
- BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01
- BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 77/08
- BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 75/02
- BPatG, 18.02.2010 - 30 W (pat) 48/08
- BPatG, 12.06.2012 - 27 W (pat) 105/11
- BPatG, 29.04.2003 - 33 W (pat) 13/01
- BPatG, 26.08.2003 - 33 W (pat) 315/01
- BPatG, 07.12.2004 - 27 W (pat) 94/02
- BPatG, 03.03.2008 - 30 W (pat) 131/05
- BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 214/00
- BPatG, 11.11.2003 - 27 W (pat) 149/01
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