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   BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99   

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https://dejure.org/2001,86
BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99 (https://dejure.org/2001,86)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2001 - I ZB 1/99 (https://dejure.org/2001,86)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - I ZB 1/99 (https://dejure.org/2001,86)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Unterscheidungskraft - Freihaltebedürfnis - INDIVIDUELLE - Körper- und Schönheitspflege - Juwelierwaren - Bekleidungsstücke

  • Judicialis

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 64
 
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Wird zitiert von ... (476)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
    a) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP 2001, 405 - SWATCH, m.w.N.; Beschl. v. 1.2.2001 - I ZB 55/98, Umdr. S. 5 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER).

    Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH GRUR 2001, 413, 414 f. - SWATCH).

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
    Liegen dagegen die Voraussetzungen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, läßt es schon der Eintragungsanspruch nach § 33 Abs. 2 MarkenG nicht zu, erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = MarkenR 2001, 209 - Test it., m.w.N.).

    Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 u. 109/97, Slg. 1999, I-2799 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.).

  • BGH, 27.02.1997 - I ZB 2/95

    "a la Carte"; Freihaltebedürfnis gegenüber der Eintragung eines einen

    Auszug aus BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
    Vielmehr müssen weitere Wörter hinzugefügt werden, um dem Wort eine eindeutig beschreibende Aussage beizulegen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 27.2.1997 - I ZB 2/95, GRUR 1997, 627, 628 = WRP 1997, 739 - à la Carte; Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 22/96, GRUR 1999, 728, 729 = WRP 1999, 858 - PREMIERE II).

    Die lediglich abstrakte Eignung zur Eigenschaftsangabe reicht aber nicht aus, ein Freihaltebedürfnis zu begründen (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 - à la Carte).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
    Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 5 f. - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, Umdr. S. 6 f. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
    Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 u. 109/97, Slg. 1999, I-2799 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
    Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 5 f. - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, Umdr. S. 6 f. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
    Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 5 f. - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, Umdr. S. 6 f. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
    Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH GRUR 2001, 413, 414 f. - SWATCH).
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 22/96

    PREMIERE II

    Auszug aus BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
    Vielmehr müssen weitere Wörter hinzugefügt werden, um dem Wort eine eindeutig beschreibende Aussage beizulegen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 27.2.1997 - I ZB 2/95, GRUR 1997, 627, 628 = WRP 1997, 739 - à la Carte; Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 22/96, GRUR 1999, 728, 729 = WRP 1999, 858 - PREMIERE II).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
    Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 u. 109/97, Slg. 1999, I-2799 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.).
  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

  • BPatG, 02.12.1998 - 29 W (pat) 155/96

    Markenschutz - Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • BGH, 07.05.1998 - I ZB 2/96

    Anfechtung einer Entscheidung wegen Fehlens von Gründen

  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    Die Eintragungshindernisse sind in der Markenrechtsrichtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 78 - Postkantoor; hierzu auch Erwägungsgrund 8 Satz 3 MarkenRL) und im Markengesetz erschöpfend angeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - I ZB 1/99, GRUR 2002, 64, 65 = WRP 2001, 1445 - INDIVIDUELLE).
  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

    Diese Mehrdeutigkeit und begriffliche Ungenauigkeit würde auch der Annahme von Schutzhindernissen jedenfalls insoweit entgegenstehen, als in der Regel nur deutlich und unmissverständlich beschreibende Angaben die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen können (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 92 und Rdn 142 zu Wortneubildungen), während Wortbildungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende eindeutige (beschreibende) Aussage enthalten, sich nicht oder nur eingeschränkt zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen und als Unterscheidungsmittel eignen (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt; zur Unterscheidungskraft BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; vgl auch BGH MarkenR 2000, 264, 266 - LOGO zu Werbeslogans; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 20).

    a) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 -INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz. 22 - Bravo zur GMV).

    b) Für die Beurteilung einer derartigen konkreten Eignung zur Unterscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Regelsatz abzustellen, dass es keinen tatsächlichen Anhalt für die Annahme des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft einer Wortmarke gebe, wenn für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handele, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 -INDIVIDUELLE).

    Nicht unterscheidungskräftig sind danach vor allem Zeichen, bei denen es sich wie hier für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittelbar beschreibende Angaben im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung von Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, wenn diese Merkmale auch ein Indiz für Unterscheidungskraft sein können (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; BGH MarkenR 2001, 207, 209 - Jeanshosentasche - zur Bildmarke; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).

    Dem ist der Bundesgerichtshof ausdrücklich gefolgt (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; BGH GRUR 2001, 334, 336 - Gabelstapler; BGH MarkenR 2001, 71, 73 - Stabtaschenlampe; missverständlich BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE unter Hinweis auf BGH MarkenR 2001, 209 - Test it).

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Kann einem Wortzeichen kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 1/99, GRUR 2002, 64 f. = WRP 2001, 1445 - INDIVIDUELLE; BGHZ 167, 278 Tz. 18 f. - FUSSBALL WM 2006).
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